8C_693/2016: Zulässigkeit eines eigenen Lohnsystems für Lehrpersonen (amtl. Publ.)

Im zur amtlichen Pub­lika­tion vorge­se­henen Urteil vom 4. Juli 2017 beschäftigte sich das BGer mit der Beschw­erde ein­er Pri­mar­lehrerin aus dem Kan­ton Aar­gau, welche vor­bringt, dass ihre lohn­mäs­sige Ein­rei­hung geschlechts­diskri­m­inierend sei. Bere­its im Jahr 2015 qual­i­fizierte das BGer auf Beschw­erde der­sel­ben Pri­mar­lehrerin hin den Beruf als Lehrper­son Primarstufe/Einschulungsklasse als frauen­spez­i­fisch, erk­lärte die Über­prü­fung hin­sichtlich ein­er indi­rek­ten Diskri­m­inierung als zuläs­sig und wies die Sache an das kan­tonale Ver­wal­tungs­gericht zurück (wir haben darüber berichtet; siehe Beitrag vom 10. Jan­u­ar 2016). Das Ver­wal­tungs­gericht des Kan­tons Aar­gau entsch­ied erneut nicht im Sinne der Pri­mar­lehrerin, worauf diese an das BGer gelangte, welche die Beschw­erde abweist.

Die Beschw­erde­führerin macht ins­beson­dere gel­tend, dass die Löhne des kan­tonalen Ver­wal­tungsper­son­als ein­er­seits und der Lehrper­so­n­en ander­er­seits nicht auf dem­sel­ben Sys­tem beruht­en, der Kan­ton Aar­gau aber alle seine Angestell­ten nach den gle­ichen Grund­sätzen zu entlöh­nen habe. Das BGer hält diesem Vor­brin­gen ent­ge­gen, dass es im Ermessen des Geset­zge­bers ste­he, für die Lehrper­so­n­en ein eigenes Lohn­sys­tem zu erlassen, solange dies wed­er in Ver­let­zung des Gle­ich­heits­ge­bots noch unter Mis­sach­tung der gle­ichen Entlöh­nung für bei­de Geschlechter erfolge. Ein sep­a­rates Lohn­sys­tem für Lehrper­so­n­en sei auch aus arbeitswis­senschaftlich­er Sicht nicht gerecht­fer­tigt: ein­er­seits sei es schwierig, Lehrper­so­n­en ein­er Leis­tungs­beurteilung zu unterziehen. Ander­er­seits spiele der Arbeits­markt beim all­ge­meinen Ver­wal­tungsper­son­al eine andere Rolle als beim Lehrper­son­al, da bei Let­zterem von einem geschlosse­nen Arbeits­markt auszuge­hen sei.

Ein möglich­er Ver­stoss gegen das Gle­ich­be­hand­lungs­ge­bot nach Art. 8 Abs. 1 BV prüft das BGer nicht, da eine entsprechende Rüge nicht rechts­genüglich gel­tend gemacht wor­den sei. Weit­eren Bean­stan­dun­gen des Urteils des kan­tonalen Ver­wal­tungs­gerichts weist das BGer eben­falls aus dem Recht, mehrheitlich man­gels ein­lässlich­er Auseinan­der­set­zung der Beschw­erde­führerin mit dem vorin­stan­zlichen Entscheid.