Im zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil vom 4. Juli 2017 beschäftigte sich das BGer mit der Beschwerde einer Primarlehrerin aus dem Kanton Aargau, welche vorbringt, dass ihre lohnmässige Einreihung geschlechtsdiskriminierend sei. Bereits im Jahr 2015 qualifizierte das BGer auf Beschwerde derselben Primarlehrerin hin den Beruf als Lehrperson Primarstufe/Einschulungsklasse als frauenspezifisch, erklärte die Überprüfung hinsichtlich einer indirekten Diskriminierung als zulässig und wies die Sache an das kantonale Verwaltungsgericht zurück (wir haben darüber berichtet; siehe Beitrag vom 10. Januar 2016). Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau entschied erneut nicht im Sinne der Primarlehrerin, worauf diese an das BGer gelangte, welche die Beschwerde abweist.
Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, dass die Löhne des kantonalen Verwaltungspersonals einerseits und der Lehrpersonen andererseits nicht auf demselben System beruhten, der Kanton Aargau aber alle seine Angestellten nach den gleichen Grundsätzen zu entlöhnen habe. Das BGer hält diesem Vorbringen entgegen, dass es im Ermessen des Gesetzgebers stehe, für die Lehrpersonen ein eigenes Lohnsystem zu erlassen, solange dies weder in Verletzung des Gleichheitsgebots noch unter Missachtung der gleichen Entlöhnung für beide Geschlechter erfolge. Ein separates Lohnsystem für Lehrpersonen sei auch aus arbeitswissenschaftlicher Sicht nicht gerechtfertigt: einerseits sei es schwierig, Lehrpersonen einer Leistungsbeurteilung zu unterziehen. Andererseits spiele der Arbeitsmarkt beim allgemeinen Verwaltungspersonal eine andere Rolle als beim Lehrpersonal, da bei Letzterem von einem geschlossenen Arbeitsmarkt auszugehen sei.
Ein möglicher Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV prüft das BGer nicht, da eine entsprechende Rüge nicht rechtsgenüglich geltend gemacht worden sei. Weiteren Beanstandungen des Urteils des kantonalen Verwaltungsgerichts weist das BGer ebenfalls aus dem Recht, mehrheitlich mangels einlässlicher Auseinandersetzung der Beschwerdeführerin mit dem vorinstanzlichen Entscheid.