B. (Kläger) machte beim Bezirksgericht Willisau eine Klage gegen die A. Versicherung AG anhängig. Er forderte CHF 30’000 für Direktschaden aus Erwerb, Haushalt, Kosten und Genugtuung unter Nachklagevorbehalt. Mit der Klageantwort erhob die A. Versicherung AG Widerklage und beantragte, es sei gerichtlich festzustellen, dass sie nichts schulde.
Das Bezirksgericht trat auf die Widerklage nicht ein. Das Kantonsgericht Luzern bezifferte die Widerklage mit mindestens CHF 763’897 und trat auf die Widerklage ebenfalls nicht ein. Das Bundesgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde nach öffentlicher Beratung gut, hob den vorinstanzlichen Entscheid auf und wies die Sache zur weiteren Behandlung zurück an das Kantonsgericht Luzern (Urteil 4A_576/2016 vom 13. Juni 2017).
Das Bundesgericht hatte die Frage zu beantworten, in welcher Verfahrensart eine Widerklage zu behandeln ist, wenn die Hauptklage im vereinfachten Verfahren erhoben wird und der Streitwert der Widerklage die Streitwertgrenze von CHF 30’000 übersteigt.
Das Bundesgericht gelangte zur Auffassung, eine negative Feststellungsklage, die als Reaktion auf eine echte Teilklage erhoben werde, könne auch im vereinfachten Verfahren erhoben werden. Art. 224 Abs. 1 ZPO müsse in dieser Hinsicht einschränkend verstanden werden und beide Klagen seien in solchen Fällen zusammen im ordentlichen Verfahren zu beurteilen (E. 4.4).
Gemäss Bundesgericht ist der einhelligen Lehre grundsätzlich zuzustimmen, wonach Art. 224 Abs. 1 ZPO grundsätzlich ausschliesst, im vereinfachten Verfahren mittels Widerklage Ansprüche geltend zu machen, die aufgrund ihres Streitwerts im ordentlichen Verfahren zu beurteilen sind (E. 3). Eine negative Feststellungsklage, die als Reaktion auf eine echte Teilklage erhoben werde, sei indessen keine gewöhnliche Widerklage, mit der die beklagte Partei einen von der Hauptklage nicht erfassten, unabhängigen Anspruch geltend mache (E. 4.3.3).
Das Bundesgericht bejaht in konstanter Praxis das rechtliche Interesse der mit einer Teilklage konfrontierten beklagten Partei, durch Widerklage den Nichtbestand des behaupteten Anspruchs oder des Schuldverhältnisses feststellen zu lassen (E. 4.3.1). Mit einer negativen Feststellungswiderklage werde lediglich die Feststellung der Nichtexistenz des von der klagenden Partei angemeldeten Gesamtanspruches angestrebt (E. 4.3.2). Dass die Möglichkeit einer negativen Feststellungswiderklage durch Art. 224 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen werden sollte, sei den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen (E. 4.3.1).