Der MWSt-Normalsatz (Art. 25 Abs. 1 MWStG; SR 641.20) wird ab 1. Januar 2018 nur noch 7.7% betragen, statt bisher 8%; der Sondersatz auf Beherbergungsleistungen (Art. 25 Abs. 4 MWStG) nur noch 3.7%, statt bisher 3.8%. Der reduzierte Steuersatz für Lieferungen (Art. 25 Abs. 2 MWStG) bleibt dagegen unverändert bei 2.5%. Dies hat das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) am 25. September 2017 mitgeteilt.
“Massgebend für den anzuwendenden Steuersatz sind weder das Datum der Rechnungsstellung noch der Zahlung, sondern der Zeitpunkt respektive der Zeitraum der Leistungserbringung. Bis zum 31. Dezember 2017 erbrachte Leistungen unterliegen grundsätzlich den bisherigen, ab dem 1. Januar 2018 erbrachte Leistungen den neuen Steuersätzen” (aus Ziff. 2.1 MWSt Info 19, in Konkretisierung von Art. 112 und 115 MWStG). Diese und weitere Praxisfragen hat die EStV in der MWSt-Info 19 geklärt.
Die Satz-Anpassungen resultieren aus zwei Gesetzen und einem Gesetzgebungsprojekt: a.) aus der auslaufenden Zusatzfinanzierung der IV durch die MWST um bisher 0.4%; b.) der Erhöhung der MWSt-Sätze aufgrund der Finanzierung des Ausbaus der Bahninfrastruktur (FABI) um neu 0.1% sowie c.) der Ablehnung der Abstimmungsvorlage „Altersvorsorge 2020“ durch das Stimmvolk am 24. September 2017.
- Medienmitteilung EFD vom 25.9.2017;
- MWSt-Info 19 betr. MWSt-Satzänderungen per 1.1.2018;
- Übersicht EStV betr. historische Entwicklung der CH MWSt-Sätze.
Anpassung auch der Saldosteuersätze per 1. Januar 2018
Im Zuge der Senkung des Normalsatzes der Mehrwertsteuer von 8 auf 7,7% reduziert die EStV auch die Saldosteuersätze, mittels angepasster EStV-Verordnung über die Höhe der Saldosteuersätze nach Branchen und Tätigkeiten (SSS-Verordnung). Acht von zehn Saldosteuersätzen fallen geringfügig tiefer aus. Zudem publiziert die EStV für diverse Branchen und Tätigkeiten gewisse Anpassungen bezüglich Saldosteuersätzen, welche unabhängig von der MWSt-Satzreduktion erfolgen.