Revision des URG: Entwurf und Botschaft

Der Bun­desrat hat am 22.11.2017 den Entwurf der Teil­re­vi­sion des URG und die Botschaft verabschiedet:

Mit der Revi­sion soll das URG ans “Inter­net-Zeital­ter” angepasst wer­den. BR Som­maru­ga begrün­det den Entwurf an der Medi­enkon­ferenz vom gle­ichen Datum wie folgt:

 

Der Entwurf basiert u.a. auf dem Ergeb­nis der wiedereinge­set­zten Arbeits­gruppe (“AGUR12 II”) nach Durch­führung der Vernehm­las­sung vom 2. März 2017, und den Ergeb­nis­sen der Vernehmlassung.

Die Botschaft fasst den Inhalt der Vor­lage wie fol­gt zusammen:

Im Zen­trum ste­ht eine wirk­same, die Kon­sumentin­nen und Kon­sumenten nicht krim­i­nal­isierende Bekämp­fung der Inter­net­pi­ra­terie. […] Die Pira­terie soll dort bekämpft wer­den, wo dies am effizien­testen erfol­gen kann, näm­lich bei den Host­ing-Providern. […] Schweiz­er Host­ing-Provider sollen keine Pira­terieplat­tfor­men beherber­gen und bei Urhe­ber­rechtsver­let­zun­gen über ihre Serv­er die betrof­fe­nen Inhalte rasch ent­fer­nen. Im Vorder­grund ste­ht dabei weit­er­hin die Selb­streg­ulierung der Branche. Bei Pira­terieplat­tfor­men genügt die Selb­streg­ulierung jedoch nicht. Ein­mal ent­fer­nte urhe­ber­rechtsver­let­zende Inhalte wer­den dort oft umge­hend wieder zugänglich gemacht. Host­ing-Provider, deren Dien­ste Urhe­ber­rechtsver­let­zun­gen begün­sti­gen, wer­den deshalb neu verpflichtet, dafür zu sor­gen, dass ein­mal ent­fer­nte Inhalte auch ent­fer­nt bleiben («Stay­down»). Ein erneuter Hin­weis durch die Rechtsin­hab­erin­nen und Rechtsin­hab­er ist in solchen Fällen nicht notwendig. Damit wird der für die Rechtsin­hab­erin­nen und Rechtsin­hab­er frus­tri­erende Kreis­lauf aus Abmah­nen, Ent­fer­nen und wieder Zugänglich­machen durchbrochen.

Als weit­ere Mass­nahme zur Pira­teriebekämp­fung soll im Gesetz aus­drück­lich fest­ge­hal­ten wer­den, dass eine Daten­bear­beitung zur strafrechtlichen Ver­fol­gung von Urhe­ber­rechtsver­let­zun­gen zuläs­sig ist. Hinge­gen wird davon abge­se­hen, Block­ing-Mass­nah­men durch Access-Provider (sog. Net­zsper­ren) sowie den Ver­sand aufk­lären­der Hin­weise bei schw­er­wiegen­den Urhe­ber­rechtsver­let­zun­gen über Peer-to-Peer-Net­zw­erke vorzuschlagen.

Weit­er enthält die Vor­lage Mass­nah­men zur Anpas­sung des Schweiz­er Urhe­ber­rechts an die neuesten tech­nol­o­gis­chen und rechtlichen Entwick­lun­gen: Zugun­sten der Nutzerin­nen und Nutzer sowie der Kon­sumentin­nen und Kon­sumenten enthält sie das Verze­ich­nis­priv­i­leg, die vergü­tungs­freie Wis­senschaftss­chranke und eine Regelung für die Nutzung von ver­wais­ten Werken. Zugun­sten der Kul­turschaf­fend­en umfasst die Vor­lage die Ver­längerung der Schutzfrist für ver­wandte Schutzrechte, den Schutz von Fotografien ohne indi­vidu­ellen Charak­ter sowie die Video-on-Demand-Vergü­tung für Urhe­berin­nen und Urhe­ber und Inter­pretinnen und Inter­pre­ten. Diese Mass­nah­men kor­rigieren das von den Kul­turschaf­fend­en als «Val­ue­gap» beze­ich­nete Missver­hält­nis zwis­chen der zunehmenden Online-Nutzung ihrer Werke und den Vergü­tun­gen, die sie hier­für erhal­ten. Schliesslich sieht die Vor­lage die Ein­führung von erweit­erten Kollek­tivl­izen­zen, Verbesserun­gen im Tar­if­genehmi­gungsver­fahren sowie die elek­tro­n­is­che Nutzer­mel­dung an die Ver­w­er­tungs­ge­sellschaften vor.

[…]

Schliesslich wird die Rat­i­fika­tion von zwei inter­na­tionalen Abkom­men vorgeschlagen,
die im Rah­men der Wel­tor­gan­i­sa­tion für geistiges Eigen­tum abgeschlossen
wur­den. Die bei­den Abkom­men garantieren im inter­na­tionalen Ver­hält­nis einen
Stan­dard, der in der Schweiz bere­its geset­zlich ver­ankert ist. Bei­de Abkommen
wur­den von zahlre­ichen Staat­en und auch von der EU unterze­ich­net. Ihre Umsetzung
erfordert einzig eine Anpas­sung der beste­hen­den Schrankenbes­tim­mung zugunsten
von Men­schen mit Behinderungen.