Der Bundesrat hat am 22.11.2017 den Entwurf der Teilrevision des URG und die Botschaft verabschiedet:
Mit der Revision soll das URG ans “Internet-Zeitalter” angepasst werden. BR Sommaruga begründet den Entwurf an der Medienkonferenz vom gleichen Datum wie folgt:
Der Entwurf basiert u.a. auf dem Ergebnis der wiedereingesetzten Arbeitsgruppe (“AGUR12 II”) nach Durchführung der Vernehmlassung vom 2. März 2017, und den Ergebnissen der Vernehmlassung.
Die Botschaft fasst den Inhalt der Vorlage wie folgt zusammen:
Im Zentrum steht eine wirksame, die Konsumentinnen und Konsumenten nicht kriminalisierende Bekämpfung der Internetpiraterie. […] Die Piraterie soll dort bekämpft werden, wo dies am effizientesten erfolgen kann, nämlich bei den Hosting-Providern. […] Schweizer Hosting-Provider sollen keine Piraterieplattformen beherbergen und bei Urheberrechtsverletzungen über ihre Server die betroffenen Inhalte rasch entfernen. Im Vordergrund steht dabei weiterhin die Selbstregulierung der Branche. Bei Piraterieplattformen genügt die Selbstregulierung jedoch nicht. Einmal entfernte urheberrechtsverletzende Inhalte werden dort oft umgehend wieder zugänglich gemacht. Hosting-Provider, deren Dienste Urheberrechtsverletzungen begünstigen, werden deshalb neu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass einmal entfernte Inhalte auch entfernt bleiben («Staydown»). Ein erneuter Hinweis durch die Rechtsinhaberinnen und Rechtsinhaber ist in solchen Fällen nicht notwendig. Damit wird der für die Rechtsinhaberinnen und Rechtsinhaber frustrierende Kreislauf aus Abmahnen, Entfernen und wieder Zugänglichmachen durchbrochen.
Als weitere Massnahme zur Pirateriebekämpfung soll im Gesetz ausdrücklich festgehalten werden, dass eine Datenbearbeitung zur strafrechtlichen Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen zulässig ist. Hingegen wird davon abgesehen, Blocking-Massnahmen durch Access-Provider (sog. Netzsperren) sowie den Versand aufklärender Hinweise bei schwerwiegenden Urheberrechtsverletzungen über Peer-to-Peer-Netzwerke vorzuschlagen.
Weiter enthält die Vorlage Massnahmen zur Anpassung des Schweizer Urheberrechts an die neuesten technologischen und rechtlichen Entwicklungen: Zugunsten der Nutzerinnen und Nutzer sowie der Konsumentinnen und Konsumenten enthält sie das Verzeichnisprivileg, die vergütungsfreie Wissenschaftsschranke und eine Regelung für die Nutzung von verwaisten Werken. Zugunsten der Kulturschaffenden umfasst die Vorlage die Verlängerung der Schutzfrist für verwandte Schutzrechte, den Schutz von Fotografien ohne individuellen Charakter sowie die Video-on-Demand-Vergütung für Urheberinnen und Urheber und Interpretinnen und Interpreten. Diese Massnahmen korrigieren das von den Kulturschaffenden als «Valuegap» bezeichnete Missverhältnis zwischen der zunehmenden Online-Nutzung ihrer Werke und den Vergütungen, die sie hierfür erhalten. Schliesslich sieht die Vorlage die Einführung von erweiterten Kollektivlizenzen, Verbesserungen im Tarifgenehmigungsverfahren sowie die elektronische Nutzermeldung an die Verwertungsgesellschaften vor.
[…]
Schliesslich wird die Ratifikation von zwei internationalen Abkommen vorgeschlagen,
die im Rahmen der Weltorganisation für geistiges Eigentum abgeschlossen
wurden. Die beiden Abkommen garantieren im internationalen Verhältnis einen
Standard, der in der Schweiz bereits gesetzlich verankert ist. Beide Abkommen
wurden von zahlreichen Staaten und auch von der EU unterzeichnet. Ihre Umsetzung
erfordert einzig eine Anpassung der bestehenden Schrankenbestimmung zugunsten
von Menschen mit Behinderungen.