Im vorliegenden, zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil hatte das Bundesgericht zu entscheiden, welche Auswirkungen mangelhafte Angaben im Arrestbefehl auf den Vollzug des Arrests haben. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Das kantonale Steueramt hatte das Betreibungsamt beauftragt, basierend auf einer Sicherstellungsverfügung (die nach Art. 170 DBG als Arrestbefehl gilt) sowie einer Auflistung der zu verarrestierenden Gegenstände, den Arrest zu vollziehen. Das Betreibungsamt vollzog den Arrest. Später verlangte das Steueramt erneut den Vollzug des Arrests basierend auf der ursprünglichen Sicherstellungsverfügung, wobei dem Betreibungsamt eine präzisierte Auflistung der zu verarrestierenden Gegenstände zugestellt wurde. Das Betreibungsamt vollzog den Arrest erneut. Der Schuldner rügte eine Verletzung von Art. 274 f. SchKG in Bezug auf den erneuten Vollzug des Arrests.
Die Vorinstanz war der Ansicht, dass das Betreibungsamt berechtigt gewesen sei, eine Präzisierung der zu verarrestierenden Gegenstände zu berücksichtigen. Schliesslich sei der erste Arrestbefehl angefochten worden und es sei daher zweifelhaft gewesen, ob dieser gültig war. Der Schuldner war hingegen der Ansicht, dass der Arrest exakt so vollzogen werden müsse, wie dies im Arrestbefehl vorgesehen ist, ohne im Nachhinein weitere Präzisierungen entgegennehmen zu dürfen (E. 3).
Das Bundesgericht hielt zunächst fest, dass der Arrest basierend auf einer Sicherstellungsverfügung eines Steueramtes verlangt werden könne, die Sicherstellungsverfügung hierfür aber den Anforderungen von Art. 274 Abs. 2 SchKG genügen müsse. Zuständig für den Arrestbefehl sei diesfalls die Steuerbehörde und nicht das Gericht.
Weiter erwog das Bundesgericht, dass das Betreibungsamt die formelle Korrektheit des Arrestbefehls zu prüfen habe. Dazu gehöre auch die Prüfung, ob die zu verarrestierenden Gegenstände ausreichend präzise definiert sind. Es obliege dem Steueramt, welches gleichzeitig Arrestgläubigerin und Arrestbehörde sei, die Gegenstände, die es zu verarrestieren beabsichtigt, mit hinreichender Präzision zu definieren. Das Betreibungsamt selbst dürfe diesbezüglich nicht korrigierend eingreifen (E. 4.1.2.).
Im vorliegenden Fall habe das Steueramt das Betreibungsamt mit dem Arrestvollzug beauftragt basierend auf einer Sicherstellungsverfügung, welche die Anforderungen an einen Arrestbefehl nicht erfüllt habe. Das Betreibungsamt hätte das Gesuch um erneuten Arrestvollzug ablehnen müssen, worauf das Steueramt eine neue Sicherstellungsverfügung hätte erlassen und die Verarrestierung derselben Gegenstände hätte anordnen können. Dem Betreibungsamt lediglich präzisierte Angaben hinsichtlich der zu verarrestierenden Gegenstände nachzureichen, erachtete das Bundesgericht als unzulässig (E. 4.1.3. und E. 4.2). Die Beschwerde wurde daher gutgeheissen.