5A_394/2017: Auswirkungen ungenügender Angaben im Arrestbefehl auf den Arrestvollzug (amtl. Publ.; frz.)

Im vor­liegen­den, zur amtlichen Pub­lika­tion vorge­se­henen Urteil hat­te das Bun­des­gericht zu entschei­den, welche Auswirkun­gen man­gel­hafte Angaben im Arrest­be­fehl auf den Vol­lzug des Arrests haben. Dem Urteil lag fol­gen­der Sachver­halt zugrunde:

Das kan­tonale Steuer­amt hat­te das Betrei­bungsamt beauf­tragt, basierend auf ein­er Sich­er­stel­lungsver­fü­gung (die nach Art. 170 DBG als Arrest­be­fehl gilt) sowie ein­er Auflis­tung der zu ver­ar­restieren­den Gegen­stände, den Arrest zu vol­lziehen. Das Betrei­bungsamt vol­l­zog den Arrest. Später ver­langte das Steuer­amt erneut den Vol­lzug des Arrests basierend auf der ursprünglichen Sich­er­stel­lungsver­fü­gung, wobei dem Betrei­bungsamt eine präzisierte Auflis­tung der zu ver­ar­restieren­den Gegen­stände zugestellt wurde. Das Betrei­bungsamt vol­l­zog den Arrest erneut. Der Schuld­ner rügte eine Ver­let­zung von Art. 274 f. SchKG in Bezug auf den erneuten Vol­lzug des Arrests.

Die Vorin­stanz war der Ansicht, dass das Betrei­bungsamt berechtigt gewe­sen sei, eine Präzisierung der zu ver­ar­restieren­den Gegen­stände zu berück­sichti­gen. Schliesslich sei der erste Arrest­be­fehl ange­focht­en wor­den und es sei daher zweifel­haft gewe­sen, ob dieser gültig war. Der Schuld­ner war hinge­gen der Ansicht, dass der Arrest exakt so vol­l­zo­gen wer­den müsse, wie dies im Arrest­be­fehl vorge­se­hen ist, ohne im Nach­hinein weit­ere Präzisierun­gen ent­ge­gen­nehmen zu dür­fen (E. 3).

Das Bun­des­gericht hielt zunächst fest, dass der Arrest basierend auf ein­er Sich­er­stel­lungsver­fü­gung eines Steuer­amtes ver­langt wer­den könne, die Sich­er­stel­lungsver­fü­gung hier­für aber den Anforderun­gen von Art. 274 Abs. 2 SchKG genü­gen müsse. Zuständig für den Arrest­be­fehl sei dies­falls die Steuer­be­hörde und nicht das Gericht.

Weit­er erwog das Bun­des­gericht, dass das Betrei­bungsamt die formelle Kor­rek­theit des Arrest­be­fehls zu prüfen habe. Dazu gehöre auch die Prü­fung, ob die zu ver­ar­restieren­den Gegen­stände aus­re­ichend präzise definiert sind. Es obliege dem Steuer­amt, welch­es gle­ichzeit­ig Arrest­gläu­bigerin und Arrest­be­hörde sei, die Gegen­stände, die es zu ver­ar­restieren beab­sichtigt, mit hin­re­ichen­der Präzi­sion zu definieren. Das Betrei­bungsamt selb­st dürfe dies­bezüglich nicht kor­rigierend ein­greifen (E. 4.1.2.).

Im vor­liegen­den Fall habe das Steuer­amt das Betrei­bungsamt mit dem Arrestvol­lzug beauf­tragt basierend auf ein­er Sich­er­stel­lungsver­fü­gung, welche die Anforderun­gen an einen Arrest­be­fehl nicht erfüllt habe. Das Betrei­bungsamt hätte das Gesuch um erneuten Arrestvol­lzug ablehnen müssen, worauf das Steuer­amt eine neue Sich­er­stel­lungsver­fü­gung hätte erlassen und die Ver­ar­restierung der­sel­ben Gegen­stände hätte anord­nen kön­nen. Dem Betrei­bungsamt lediglich präzisierte Angaben hin­sichtlich der zu ver­ar­restieren­den Gegen­stände nachzure­ichen, erachtete das Bun­des­gericht als unzuläs­sig (E. 4.1.3. und E. 4.2). Die Beschw­erde wurde daher gutgeheissen.