6B_618/2016: Verfahrenskosten dürfen nicht ausschliesslich einem Dritten auferlegt werden (amtl. publ.; frz.)

Im vor­liegen­den, zur amtlichen Pub­lika­tion vorge­se­henen Urteil befasste sich das Bun­des­gericht mit der Frage, ob die Ver­fahren­skosten gestützt auf Art. 418 Abs. 3 StPO auss­chliesslich einem Drit­ten aufer­legt wer­den können.

Bei der Reparatur eines Baukrans durch die X. SA kam es auf­grund ein­er Pro­beladung zum Umsturz des­sel­ben, welch­er für die bei­den die sich in der Führerk­abine des Krans befind­en­den Mitar­beit­er C. und D. der X. SA tödlich bzw. mit schw­eren Ver­let­zung endete. Die Staat­san­waltschaft des Kan­tons Waadt eröffnete ein Ver­fahren wegen fahrläs­siger Tötung bzw. fahrläs­siger schw­er­er Kör­per­ver­let­zung und ord­nete eine Unter­suchung an. Diese ergab, dass das Gewicht der Pro­beladung falsch in das Berech­nungssys­tem des Krans eingegeben wurde, was den Umsturz des Baukrans verur­sacht hat­te. Es liess sich indessen nicht eruieren, ob die falsche Eingabe in das Sys­tem durch C. oder D. erfol­gt war. Die Unter­suchung ergab aber, dass C. und D. zum Zeit­punkt des Unfalls einen Blutalko­hol­ge­halt von 0.15 bzw. 1.69 Promille aufgewiesen und unter Cannabi­se­in­fluss ges­tanden hatten.

Da sich nicht mit Sicher­heit fest­stellen liess, ob C. oder D. den Unfall verur­sacht hat­te, stellte die Staat­san­waltschaft das Ver­fahren gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO ein und aufer­legte die Ver­fahren­skosten der X. SA. Let­zteres mit der Argu­men­ta­tion, dass der Unfall entwed­er durch C. oder D. verur­sacht wor­den war und in bei­den Fällen die X. SA als deren Arbeit­ge­ber die Ver­fahren­skosten gemäss Art. 418 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 OR zu tra­gen habe. Nach­dem das Kan­ton­s­gericht Waadt die Ver­fü­gung der Staat­san­waltschaft gestützt hat­te, erhob die X. SA Beschw­erde an das Bundesgericht.

Das Bun­des­gericht kam zum Schluss, dass Art. 418 Abs. 3 StPO es nicht zulasse, die Ver­fahren­skosten auss­chliesslich einem Drit­ten aufzuer­legen, da die Bes­tim­mung aus­drück­lich von der sol­i­darischen Kos­ten­tra­gung zusam­men mit der beschuldigten Per­son spricht. Wed­er eine sys­tem­a­tis­che, tele­ol­o­gis­che noch eine his­torische Ausle­gung liessen eine gegen­teilige Auf­fas­sung zu. Zusam­men­fassend erwog das Bun­des­gericht Folgendes:

  • Vom klaren Wort­laut ein­er Bes­tim­mung dürfe nur dann abgewichen wer­den, wenn triftige Gründe dafür vor­liegen, dass der Wort­laut nicht den wahren Sinn der Bes­tim­mung wiedergibt. Solche Gründe kön­nten sich aus der Entste­hungs­geschichte der Bes­tim­mung, aus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Zusam­men­hang mit anderen Vorschriften ergeben (siehe BGE 142 II 80, E. 4.1).
  • Die Mate­ri­alien zu Art. 418 Abs. 3 StPO liessen keinen Schluss zu, dass der Geset­zge­ber gewollt hat­te, dass die Ver­fahren­skosten auss­chliesslich einem Drit­ten aufer­legt wer­den kön­nen. Nur in jenen Fällen, in welchen die Ver­fahren­skosten gemäss Art. 426 StPO der beschuldigten Per­son aufer­legt wer­den, kön­nten Dritte nach Mass­gabe der Haf­tungs­grund­sätze des Zivil­rechts verpflichtet wer­den, die Kosten sol­i­darisch mit der beschuldigten Per­son zu tragen.
  • Auch die über­wiegende Mehrheit der vor Ein­führung der eid­genös­sis­chen StPO gel­tenden kan­tonalen Prozes­sor­d­nun­gen hät­ten nicht die auss­chliessliche Kos­ten­tra­gung durch einen Drit­ten, son­dern lediglich die sol­i­darische Kos­ten­tra­gung zusam­men mit der beschuldigten Per­son vorgesehen.
  • Schliesslich spreche sich auch die Lehre nicht dafür aus, dass Art. 418 Abs. 3 StPO die auss­chliessliche Kos­ten­tra­gung durch einen Drit­ten zulasse.

Das Bun­des­gericht hiess die Beschw­erde der X. SA fol­glich gut und ord­nete an, dass die Ver­fahren­skosten gemäss Art. 423 Abs. 1 StPO durch den Kan­ton Waadt getra­gen wer­den müssen.