EStV: Kreisschreiben Nr. 43 betr. Preise, Ehrengaben, Auszeichnungen, Stipendien sowie Förderbeiträge im Kultur‑, Sport- und Wissenschaftsbereich

Die Eid­genös­sis­che Steuerver­wal­tung (EStV) hat für die direk­te Bun­dess­teuer am 26. Feb­ru­ar 2018 ein Kreiss­chreiben Nr. 43 veröf­fentlicht (EStV KS 43: Steuer­liche Behand­lung von Preisen, Ehrengaben, Ausze­ich­nun­gen, Stipen­di­en sowie Förder­beiträ­gen im Kultur‑, Sport- und Wis­senschafts-bere­ich). Darin konkretisiert sie die Voraus­set­zun­gen, damit die im Titel genan­nten Einkün­fte gestützt auf Art. 24 lit. a oder Art. 24 lit. d DBG als steuer­frei gel­ten kön­nen. Die Ver­wal­tungsverord­nung gren­zt zunächst zwei Bere­iche voneinan­der ab:

  • Schenkun­gen gem. Art. 24 lit. a DBG (Ver­mö­gen­szuwen­dun­gen ohne Pflicht zur Gegen­leis­tung; steuer­frei unter dem Vor­be­halt kan­tonaler Schenkungss­teuern) und
  • Unter­stützun­gen aus öffentlichen oder pri­vat­en Mit­teln gem. Art. 24 lit. d DBG (unent­geltliche Leis­tung mit Unter­stützungsab­sicht an Bedürftige; steuer­frei ohne Vor­be­halt kant. Schenkungssteuern).

Unter Beru­fung auf die Bun­des­gericht­sprax­is nen­nt das EStV KS 43 sodann die kumu­la­tiv zu erfül­len­den Kri­te­rien für eine Steuer­be­freiung der titel­geben­den Leis­tun­gen nach Mass­gabe von Art. 24 lit. d DBG. Selb­st wenn diese Voraus­set­zun­gen (d.h. Bedürftigkeit des Empfängers; Unter­stützungsab­sicht der betr­e­f­fend­en Insti­tu­tion; keine Pflicht zur Gegen­leis­tung) im Einzelfall erfüllt sind, soll der max­i­mal mögliche steuer­freie Betrag von Unter­stützungsleis­tun­gen aus öffentlichen oder pri­vat­en Mit­teln auf den leben­snotwendi­gen Bedarf beschränkt bleiben. Stipen­di­en, Förder­beiträge etc., die nach Berück­sich­ti­gung aller übri­gen Einkün­fte ein­er Per­son über dem Exis­tenzmin­i­mum (i.S. Art. 9 und 11 ELG; SR 831.30) liegen, sind als Einkom­men zu ver­s­teuern – es sei denn, es han­dle sich um eine Schenkung. Vier Anwen­dungs­beispiele im Anhang verdeut­lichen diese restrik­tive Praxis.

Das vor­liegende Kreiss­chreiben tritt mit sein­er Pub­lika­tion in Kraft und erset­zt das Kreiss­chreiben Nr. 15 der ESTV vom 8. April 1953 über die steuer­liche Behand­lung von Preisen, Ehrengaben und Stipen­di­en an Schrift­steller, Musik­er, Maler, Bild­hauer, Wis­senschaftler usw. sowie das Kreiss­chreiben Nr. 8 der ESTV vom 25. Feb­ru­ar 1971 über die Zuwen­dun­gen des Schweiz­erischen Nation­al­fonds zur Förderung der wis­senschaftlichen Forschung.