Die Eidgenössische Steuerverwaltung (EStV) hat für die direkte Bundessteuer am 26. Februar 2018 ein Kreisschreiben Nr. 43 veröffentlicht (EStV KS 43: Steuerliche Behandlung von Preisen, Ehrengaben, Auszeichnungen, Stipendien sowie Förderbeiträgen im Kultur‑, Sport- und Wissenschafts-bereich). Darin konkretisiert sie die Voraussetzungen, damit die im Titel genannten Einkünfte gestützt auf Art. 24 lit. a oder Art. 24 lit. d DBG als steuerfrei gelten können. Die Verwaltungsverordnung grenzt zunächst zwei Bereiche voneinander ab:
- Schenkungen gem. Art. 24 lit. a DBG (Vermögenszuwendungen ohne Pflicht zur Gegenleistung; steuerfrei unter dem Vorbehalt kantonaler Schenkungssteuern) und
- Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln gem. Art. 24 lit. d DBG (unentgeltliche Leistung mit Unterstützungsabsicht an Bedürftige; steuerfrei ohne Vorbehalt kant. Schenkungssteuern).
Unter Berufung auf die Bundesgerichtspraxis nennt das EStV KS 43 sodann die kumulativ zu erfüllenden Kriterien für eine Steuerbefreiung der titelgebenden Leistungen nach Massgabe von Art. 24 lit. d DBG. Selbst wenn diese Voraussetzungen (d.h. Bedürftigkeit des Empfängers; Unterstützungsabsicht der betreffenden Institution; keine Pflicht zur Gegenleistung) im Einzelfall erfüllt sind, soll der maximal mögliche steuerfreie Betrag von Unterstützungsleistungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln auf den lebensnotwendigen Bedarf beschränkt bleiben. Stipendien, Förderbeiträge etc., die nach Berücksichtigung aller übrigen Einkünfte einer Person über dem Existenzminimum (i.S. Art. 9 und 11 ELG; SR 831.30) liegen, sind als Einkommen zu versteuern – es sei denn, es handle sich um eine Schenkung. Vier Anwendungsbeispiele im Anhang verdeutlichen diese restriktive Praxis.
Das vorliegende Kreisschreiben tritt mit seiner Publikation in Kraft und ersetzt das Kreisschreiben Nr. 15 der ESTV vom 8. April 1953 über die steuerliche Behandlung von Preisen, Ehrengaben und Stipendien an Schriftsteller, Musiker, Maler, Bildhauer, Wissenschaftler usw. sowie das Kreisschreiben Nr. 8 der ESTV vom 25. Februar 1971 über die Zuwendungen des Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung.