Die FINMA revidiert ihr Rundschreiben 2016/7 “Video- und Online-Identifizierung”. Das Rundschreiben trat am 18. März 2016 in Kraft und erlaubt es Finanzintermediären, neue Kunden auf digitalem Weg zu identifizieren. So kann eine Kundenbeziehung nicht nur mittels persönlicher Vorsprache oder auf dem Korrespondenzweg, sondern auch rein digital eröffnet werden.
Im internationalen Umfeld wird die Möglichkeit einer digitalen Eröffnung als entscheidender Faktor angesehen. Dabei steht die effiziente und prozessoptimierte Kundeneröffnung in einem Spannungsfeld zur Verhinderung von Manipulationen, besteht doch das erhöhte Risiko, dass bei einer reinen Video- und Online-Identifikation falsche oder gefälschte Ausweise verwendet werden.
Mit der Revision soll das Rundschreiben an die neuen technologischen Entwicklungen sowie an die bisherigen Erfahrungen und Rückmeldungen seitens der Finanzintermediäre angepasst werden.
Die Revision umfasst folgende Kernpunkte:
Videoidentifizierung
1. Um eine sichere Identifizierung zu gewährleisten und die Verwendung gefälschter Ausweise zu erschweren, sollen neu mindestens drei zufällig ausgewählte optische Sicherheitsmerkmale der Identifizierungsdokumente überprüft werden. Zusätzlich sollen formale Merkmale (z.B. Layout, Orthographie, Schriftart) neu mit Referenzen aus einer Ausweisdatenbank abgeglichen werden.
2. Die Verifikation der Vertragspartei im Identifizierungsprozess mittels einer TAN [Transaktionsnummer/Einmalpasswort] wird generell nicht mehr verlangt. Die Identität der Vertragspartei wird mittels Abgleich und Überprüfung der Ausweisdokumente sichergestellt.
3. Der Identifizierungsvorgang darf auch dann fortgesetzt werden, wenn Hinweise auf erhöhte Risiken vorliegen. Allerdings darf die Geschäftsbeziehung erst nach Vorliegen der Zustimmung der vorgesetzten Person, einer vorgesetzten Stelle oder der Geschäftsführung aufgenommen werden.
Online-Identifizierung
1. Der Finanzintermediär vergleicht das Identifizierungsdokument mit Referenzen aus einer Ausweisdatenbank. Zudem überprüft der Finanzintermediär die Echtheit des Identifizierungsdokuments anhand von drei optischen Sicherheitsmerkmalen, soweit sich diese auf dem Lichtbild erkennen lassen. Zusätzlich stellt er sicher, dass das Lichtbild der Vertragspartei im Rahmen des Identifizierungsvorgangs erstellt worden ist (z.B. durch Einsatz einer Lebenderkennung).
2. Es wird nicht mehr zwingend eine Überweisung von einer Bank in der Schweiz verlangt. Neu sind unter bestimmten Vorgaben auch Überweisungen von Banken in einem Mitgliedstaat der FATF ausreichend.
Die Anhörung dauert bis 28. März 2018.
Für weitere Informationen siehe Website FINMA.