Die Eidgenössische Steuerverwaltung (EStV) hat ihre jährlichen Rundschreiben betr. steuerlich anerkannte Zinssätze für Vorschüsse oder Darlehen an (resp. von) Beteiligte(n) oder ihnen nahe stehende(n) Dritte(n) für das Jahr 2018 publiziert:
- EStV-Rundschreiben betr. steuerlich anerkannte Zinssätze 2018 für Vorschüsse oder Darlehen in Schweizer Franken vom 19.2.2018;
- EStV-Rundschreiben betr. steuerlich anerkannte Zinssätze 2018 für Vorschüsse oder Darlehen in Fremdwährungen vom 20.2.2018.
Diese Zinssätze gelten bekanntlich als „safe haven“-Regeln. Der Nachweis des Drittvergleichs für abweichende Zinssätze ist grundsätzlich möglich, im Einzelfall oft heikel (s. z.B. BGE 140 II 88; = Swissblawg vom 24.2.2014).
Bei der Berechnung der steuerlich höchstzulässigen Zinsen für Darlehen von Aktionären und Nahestehenden ist auch ein allfällig bestehendes verdecktes Eigenkapital im Sinne von EStV-Kreisschreiben Nr. 6 vom 6. Juni 1997 betreffend verdecktes Eigenkapital bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften zu beachten. Dieses ist auch für die Belange der Verrechnungssteuer und Stempelabgaben massgebend.