4A_7/2018: Eingeschränkte Schiedsfähigkeit arbeitsrechtlicher Ansprüche in der internen Schiedsgerichtsbarkeit (amtl. Publ.)

Im Entscheid 4A_7/2018 vom 18. April 2018 befasste sich das Bun­des­gericht mit der Frage, ob die von Art. 341 Abs. 1 OR erfassten Ansprüche eines Arbeit­nehmers in einem inter­nen Schiedsver­fahren schieds­fähig sind.

Gegen­stand des Beschw­erde­v­er­fahrens bildete der fol­gende Sachverhalt:

Der Fuss­bal­lvere­in FC A. (Beschw­erde­führerin) stellte im März 2015 B. (Beschw­erdegeg­n­er) als Fuss­ball­train­er ein. Der Arbeitsver­trag enthielt die fol­gende Schiedsklausel:

6. Stre­it­igkeit­en / Schiedsgerichtsbarkeit
Bei Stre­it­igkeit­en aus diesem Ver­trag ist die Kon­troll- und Diszi­pli­narkom­mis­sion des SFV als Ver­mit­tlungsin­stanz anzurufen.
Kommt keine Eini­gung zus­tande, so unter­stellen sich die Parteien vor­be­halt­los der Gerichts­barkeit des Tri­bunal Arbi­tral du Sport (TAS) mit Sitz in Lau­sanne (vgl. Art. 92, 94 und 95 der Statuten des SFV).

Im Feb­ru­ar 2016 kündigte der Fuss­bal­lvere­in dem Train­er frist­los. Der Train­er reichte daraufhin Klage beim Zivil­gericht des Kan­tons Basel-Stadt gegen den Fuss­bal­lvere­in ein. Der Fuss­bal­lvere­in bestritt die Zuständigkeit des Gerichts und erk­lärte, gemäss Ver­trag sei das Tri­bunal Arbi­tral du Sport (TAS) für diese Angele­gen­heit zuständig. Das Zivil­gericht wies die Unzuständigkeit­seinrede des Fuss­bal­lvere­ins ab mit der Begrün­dung, über die zwin­gen­den arbeit­srechtlichen Ansprüche kön­nten die Parteien nach Art. 341 OR nicht frei ver­fü­gen, weshalb es nach Mass­gabe von Art. 354 ZPO an der objek­tiv­en Schieds­fähigkeit fehlen würde. Die Beru­fung gegen diesen Entscheid wies das Appela­tion­s­gericht des Kan­tons Basel-Stadt ab.

Vor Bun­des­gericht war zwis­chen den Parteien unter anderem strit­tig, ob der Arbeitsver­trag eine gültige Schied­sklausel enthielt, die der Zuständigkeit der staatlichen Gerichte entgegenstand.

Das Bun­des­gericht erk­lärte ein­lei­t­end, dass die Bes­tim­mungen über die interne Schieds­gerichts­barkeit auf den vor­liegen­den Fall zur Anwen­dung gelan­gen und sich die objek­tive Schieds­fähigkeit somit nach Art. 354 ZPO richt­en würde. Im Unter­schied zur inter­na­tionalen Schieds­gerichts­barkeit, bei der jed­er ver­mö­gen­srechtliche Anspruch schieds­fähig sei (Art. 177 Abs. 1 IPRG), könne im Bere­ich der inter­nen Schieds­gerichts­barkeit Gegen­stand eines Schiedsver­fahrens jed­er Anspruch sein, über den die Parteien frei ver­fü­gen können.

Das Bun­des­gericht erläuterte, dass die Recht­sprechung bei der Beurteilung der objek­tiv­en Schieds­fähigkeit all­ge­mein darauf abstellen würde, ob die Parteien ohne Weit­eres auf den fraglichen Anspruch verzicht­en oder sich darüber ver­gle­ichen kön­nen. Daraus liesse sich gemäss Bun­des­gericht ent­ge­gen vere­inzel­ten Lehrmei­n­un­gen jedoch nicht etwa ableit­en, dass interne Schiedsver­fahren immer dann auss­er Betra­cht fall­en müssten, wenn eine unab­d­ing­bare (zwin­gende) Vorschrift des materiellen Rechts (wie etwa Art. 404 oder Art. 418u OR) zur Debat­te ste­hen würde.

Mit Blick auf die von Art. 341 OR erfassten Ansprüche hielt das Bun­des­gericht aber fest, dass sowohl das materielle Recht als auch das Prozess­recht der arbeit­nehmenden Partei einen beson­deren Schutz gewähren wür­den. Vor diesem Hin­ter­grund erscheine es zur Ver­mei­dung von Wer­tungswider­sprüchen fol­gerichtig, den in Art. 341 OR ange­ord­neten Schutz der sozial schwächeren Partei im Rah­men der Beurteilung der freien Ver­füg­barkeit nach Art. 354 ZPO insoweit in das Prozess­recht hinein zu verlängern.

Das Bun­des­gericht erk­lärte weit­er, dass der Unter­schied zur inter­na­tionalen Schieds­gerichts­barkeit, die eine schieds­gerichtliche Beurteilung arbeit­srechtlich­er Forderun­gen grund­sät­zlich unbeschränkt zulässt, in der abwe­ichen­den Umschrei­bung der Schieds­fähigkeit in Art. 177 Abs. 1 IPRG begrün­det liegen würde. Abge­se­hen davon, dass eine unter­schiedliche Regelung mit dem gerin­geren oder gän­zlich fehlen­den Bezug zur Schweiz gerecht­fer­tigt wer­den könne, habe der Geset­zge­ber bei Erlass der ZPO bewusst auf eine Vere­in­heitlichung verzichtet. Das Bun­des­gericht stellte aber klar, dass es mit Blick auf den Schutz der arbeit­nehmenden Partei im Bere­ich der inter­nen Schieds­gerichts­barkeit nicht zuläs­sig wäre, die entsprechende Ein­schränkung der Schieds­fähigkeit nach Art. 354 ZPO in Verbindung mit Art. 341 Abs. 1 OR dadurch zu umge­hen, dass ein rein schweiz­erisches Arbeitsver­hält­nis durch sog. Opt­ing-out (Art. 353 Abs. 2 ZPO) kurz­er­hand der inter­na­tionalen Schieds­gerichts­barkeit unter­stellt würde.

Das Bun­des­gericht bemerk­te fern­er, dass die eingeschränk­te Schieds­fähigkeit arbeit­srechtlich­er Ansprüche die Gefahr ein­er Spal­tung des Rechtswegs für zwin­gende und nicht zwin­gende Ansprüche aus dem Arbeitsver­hält­nis bergen würde. Werde zur Stre­it­entschei­dung erforder­lich, die einen Ansprüche bei einem staatlichen Gericht, die anderen bei einem Schieds­gericht einzuk­la­gen, sei dies unter prak­tis­chen Gesicht­spunk­ten unbe­friedi­gend. Der Wille ein­er Partei, auf die staatliche Gerichts­barkeit zugun­sten eines Schieds­gerichts zu verzicht­en, werde nach bun­des­gerichtlich­er Recht­sprechung allerd­ings nicht leichthin angenom­men, weshalb im Zweifels­fall eine restrik­tive Ausle­gung geboten sei. Sehe der Arbeitsver­trag die Schieds­gerichts­barkeit all­ge­mein vor und erweise sich die Schied­sklausel hin­sichtlich einzel­ner Forderun­gen als nichtig (Art. 20 Abs. 2 OR), werde in der Regel kaum anzunehmen sein, die Parteien hät­ten diese Klausel in Ken­nt­nis ein­er prob­lem­be­hafteten Spal­tung der Zuständigkeit den­noch vere­in­bart. Entspreche die Zweit­eilung hinge­gen dem (hypo­thetis­chen) Partei­willen, hät­ten die Parteien diese in Kauf zu nehmen.

Das Bun­des­gericht stellte auch klar, dass nach Ablauf eines Monats nach Beendi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es arbeit­srechtliche Forderun­gen zudem nicht mehr unverzicht­bar (Art. 341 Abs. 1 OR) und damit nach Art. 354 ZPO unbeschränkt schieds­fähig seien. Ab diesem Zeit­punkt sei es zuläs­sig, eine Schiedsvere­in­barung über sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsver­trag abzuschliessen.

Das Bun­des­gericht fol­gerte, dass die auf Art. 337c OR gestützten Forderun­gen aus ange­blich ungerecht­fer­tigter Ent­las­sung des Beschw­erdegeg­n­ers sich dem­nach im Rah­men von Art. 341 Abs. 1 OR als nicht schieds­fähig im Sinne von Art. 354 ZPO erweisen wür­den. Es bestätigte damit seinen Entscheid BGE 136 III 467, den es noch unter der Gel­tung des früheren Konko­r­dats über die Schieds­gerichts­barkeit gefällt hatte.