Im Entscheid 4A_7/2018 vom 18. April 2018 befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, ob die von Art. 341 Abs. 1 OR erfassten Ansprüche eines Arbeitnehmers in einem internen Schiedsverfahren schiedsfähig sind.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildete der folgende Sachverhalt:
Der Fussballverein FC A. (Beschwerdeführerin) stellte im März 2015 B. (Beschwerdegegner) als Fussballtrainer ein. Der Arbeitsvertrag enthielt die folgende Schiedsklausel:
6. Streitigkeiten / SchiedsgerichtsbarkeitBei Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist die Kontroll- und Disziplinarkommission des SFV als Vermittlungsinstanz anzurufen.Kommt keine Einigung zustande, so unterstellen sich die Parteien vorbehaltlos der Gerichtsbarkeit des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) mit Sitz in Lausanne (vgl. Art. 92, 94 und 95 der Statuten des SFV).
Im Februar 2016 kündigte der Fussballverein dem Trainer fristlos. Der Trainer reichte daraufhin Klage beim Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt gegen den Fussballverein ein. Der Fussballverein bestritt die Zuständigkeit des Gerichts und erklärte, gemäss Vertrag sei das Tribunal Arbitral du Sport (TAS) für diese Angelegenheit zuständig. Das Zivilgericht wies die Unzuständigkeitseinrede des Fussballvereins ab mit der Begründung, über die zwingenden arbeitsrechtlichen Ansprüche könnten die Parteien nach Art. 341 OR nicht frei verfügen, weshalb es nach Massgabe von Art. 354 ZPO an der objektiven Schiedsfähigkeit fehlen würde. Die Berufung gegen diesen Entscheid wies das Appelationsgericht des Kantons Basel-Stadt ab.
Vor Bundesgericht war zwischen den Parteien unter anderem strittig, ob der Arbeitsvertrag eine gültige Schiedsklausel enthielt, die der Zuständigkeit der staatlichen Gerichte entgegenstand.
Das Bundesgericht erklärte einleitend, dass die Bestimmungen über die interne Schiedsgerichtsbarkeit auf den vorliegenden Fall zur Anwendung gelangen und sich die objektive Schiedsfähigkeit somit nach Art. 354 ZPO richten würde. Im Unterschied zur internationalen Schiedsgerichtsbarkeit, bei der jeder vermögensrechtliche Anspruch schiedsfähig sei (Art. 177 Abs. 1 IPRG), könne im Bereich der internen Schiedsgerichtsbarkeit Gegenstand eines Schiedsverfahrens jeder Anspruch sein, über den die Parteien frei verfügen können.
Das Bundesgericht erläuterte, dass die Rechtsprechung bei der Beurteilung der objektiven Schiedsfähigkeit allgemein darauf abstellen würde, ob die Parteien ohne Weiteres auf den fraglichen Anspruch verzichten oder sich darüber vergleichen können. Daraus liesse sich gemäss Bundesgericht entgegen vereinzelten Lehrmeinungen jedoch nicht etwa ableiten, dass interne Schiedsverfahren immer dann ausser Betracht fallen müssten, wenn eine unabdingbare (zwingende) Vorschrift des materiellen Rechts (wie etwa Art. 404 oder Art. 418u OR) zur Debatte stehen würde.
Mit Blick auf die von Art. 341 OR erfassten Ansprüche hielt das Bundesgericht aber fest, dass sowohl das materielle Recht als auch das Prozessrecht der arbeitnehmenden Partei einen besonderen Schutz gewähren würden. Vor diesem Hintergrund erscheine es zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen folgerichtig, den in Art. 341 OR angeordneten Schutz der sozial schwächeren Partei im Rahmen der Beurteilung der freien Verfügbarkeit nach Art. 354 ZPO insoweit in das Prozessrecht hinein zu verlängern.
Das Bundesgericht erklärte weiter, dass der Unterschied zur internationalen Schiedsgerichtsbarkeit, die eine schiedsgerichtliche Beurteilung arbeitsrechtlicher Forderungen grundsätzlich unbeschränkt zulässt, in der abweichenden Umschreibung der Schiedsfähigkeit in Art. 177 Abs. 1 IPRG begründet liegen würde. Abgesehen davon, dass eine unterschiedliche Regelung mit dem geringeren oder gänzlich fehlenden Bezug zur Schweiz gerechtfertigt werden könne, habe der Gesetzgeber bei Erlass der ZPO bewusst auf eine Vereinheitlichung verzichtet. Das Bundesgericht stellte aber klar, dass es mit Blick auf den Schutz der arbeitnehmenden Partei im Bereich der internen Schiedsgerichtsbarkeit nicht zulässig wäre, die entsprechende Einschränkung der Schiedsfähigkeit nach Art. 354 ZPO in Verbindung mit Art. 341 Abs. 1 OR dadurch zu umgehen, dass ein rein schweizerisches Arbeitsverhältnis durch sog. Opting-out (Art. 353 Abs. 2 ZPO) kurzerhand der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unterstellt würde.
Das Bundesgericht bemerkte ferner, dass die eingeschränkte Schiedsfähigkeit arbeitsrechtlicher Ansprüche die Gefahr einer Spaltung des Rechtswegs für zwingende und nicht zwingende Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bergen würde. Werde zur Streitentscheidung erforderlich, die einen Ansprüche bei einem staatlichen Gericht, die anderen bei einem Schiedsgericht einzuklagen, sei dies unter praktischen Gesichtspunkten unbefriedigend. Der Wille einer Partei, auf die staatliche Gerichtsbarkeit zugunsten eines Schiedsgerichts zu verzichten, werde nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung allerdings nicht leichthin angenommen, weshalb im Zweifelsfall eine restriktive Auslegung geboten sei. Sehe der Arbeitsvertrag die Schiedsgerichtsbarkeit allgemein vor und erweise sich die Schiedsklausel hinsichtlich einzelner Forderungen als nichtig (Art. 20 Abs. 2 OR), werde in der Regel kaum anzunehmen sein, die Parteien hätten diese Klausel in Kenntnis einer problembehafteten Spaltung der Zuständigkeit dennoch vereinbart. Entspreche die Zweiteilung hingegen dem (hypothetischen) Parteiwillen, hätten die Parteien diese in Kauf zu nehmen.
Das Bundesgericht stellte auch klar, dass nach Ablauf eines Monats nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsrechtliche Forderungen zudem nicht mehr unverzichtbar (Art. 341 Abs. 1 OR) und damit nach Art. 354 ZPO unbeschränkt schiedsfähig seien. Ab diesem Zeitpunkt sei es zulässig, eine Schiedsvereinbarung über sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag abzuschliessen.
Das Bundesgericht folgerte, dass die auf Art. 337c OR gestützten Forderungen aus angeblich ungerechtfertigter Entlassung des Beschwerdegegners sich demnach im Rahmen von Art. 341 Abs. 1 OR als nicht schiedsfähig im Sinne von Art. 354 ZPO erweisen würden. Es bestätigte damit seinen Entscheid BGE 136 III 467, den es noch unter der Geltung des früheren Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit gefällt hatte.