BR: Unternehmenssteuerreform Steuervorlage 17 (SV 17) | Gesetzesentwurf und Botschaft zuhanden Parlament (Ziel: Umsetzung auf 1.1.2020)

Der Bun­desrat hat den Geset­ze­sen­twurf zur Steuer­vor­lage 17 (SV 17) samt Botschaft am 21. März 2018 ver­ab­schiedet. Diese enthält diverse Anpas­sun­gen an der Vorgänger­vor­lage (Unternehmenss­teuer­reform III; USR III), welche am 12. Feb­ru­ar 2017 vom Stim­mvolk deut­lich abgelehnt wor­den war. Nach dem Willen des Bun­desrats (BR) soll die über­ar­beit­ete Vor­lage noch vor Jahres­frist vom Par­la­ment ver­ab­schiedet und auf anfangs 2020 in Kraft geset­zt werden.

Trotz angepasster Mass­nah­men basiert die SV 17 auf der­sel­ben Moti­va­tion und ver­fol­gt diesel­ben Hauptziele wie die USR III (Wieder­her­stel­lung von inter­na­tionaler Akzep­tanz, Rechtssicher­heit und Wet­tbe­werb­s­fähigkeit im Unternehmenss­teuer­bere­ich mit­tels Abschaf­fung inter­na­tion­al ver­pön­ter a.) kan­tonaler Steuer­regimes und b.) Prax­is­regelun­gen für juris­tis­che Per­so­n­en; Min­imierung der damit ver­bun­de­nen Abwan­derung von Steuer­sub­strat und Arbeit­splätzen durch ein umfassendes Mass­nah­men­paket). Notwendigkeit und Dringlichkeit der SV 17 sind gemäss Vernehm­las­sungsergeb­nis unbe­strit­ten. Einzelne Punk­te wer­den jedoch nach wie vor kon­tro­vers disku­tiert. Nach­fol­gend eine Zusam­men­fas­sung der Mass­nah­men der SV 17:

1.) Steuer­poli­tis­che Massnahmen
StHG (SR 642.14)
Zwin­gende Aufhe­bung der kan­tonalen Priv­i­legien gem. Art. 28 Abs. 2–5 StHG (Hold­ing-; Dom­izil-; Gemis­chte Gesellschaften). Diese erfol­gt ohne Über­gangsregelung auf ein vom Geset­zge­ber noch festzule­gen­des Stich­da­tum (Ziel­d­a­tum BR: 1.1.2020); Geson­derte Besteuerung aufgedeck­ter stiller Reser­ven aus der Zeit des Sta­tus­priv­i­legs während ein­er Dauer von 5 Jahren ab Inkraft­treten zu einem von jedem Kan­ton indi­vidu­ell zu bes­tim­menden Satz (StHG 78g; entspricht USR III); Zwin­gende Ein­führung der Patent­box (ggü. USR III neu mit präzisierten Ein­schränkun­gen bzgl. Patent-Begriff und mod­i­fiziertem Nexus Approach); fakul­ta­tiv­er zusät­zlich­er Abzug für Forschungs- und Entwick­lungsaufwen­dun­gen (ggü. USR III neu mit abschliessenden Konkretisierun­gen auf Geset­zesstufe); fakul­ta­tive Ermäs­si­gung der Kap­i­tal­s­teuer auf Eigenkap­i­tal, soweit dieses auf Patente, ver­gle­ich­bare Rechte oder Beteili­gun­gen ent­fällt (entspricht USR III).

Ent­las­tungs­be­gren­zung: Die steuer­liche Ent­las­tung darf neu nicht höher sein als 70% des steuer­baren Gewinns vor Ermäs­si­gung aus Patent­box und F&E‑Abzug (StHG 25b; USR III: 80%).

DBG (SR 642.11) und StHG, jew­eils analog:
Ein­führung ein­heitlich­er Regelun­gen für die steuer­freie Aufdeck­ung stiller Reser­ven bei Zuzug und Besteuerung stiller Reser­ven bei Wegzug; Vere­in­heitlichung bei der priv­i­legierten Div­i­den­denbesteuerung. Für Bund und sämtliche Kan­tone gilt inskün­ftig durch­wegs das Teilbesteuerungsver­fahren. Für die Bun­dess­teuer sind neu 70% der mass­geben­den Div­i­den­deneinkün­fte zu ver­s­teuern (bisher/USR III: 60%). Für die Kan­tone gel­ten diese 70% als Min­dest­gren­ze (USR III: nur 60%).

In Transponierungs­fällen soll neu die Min­destschwelle von 5% (DBG 20a I b; StHG 7a I b) gän­zlich weg­fall­en (in USR III nicht vorgesehen).

Die Modal­itäten zur Abschaf­fung der speziellen inter­na­tionalen Gewin­nauss­chei­dung­sprax­is bei Prinzi­palge­sellschaften und zur Finance Branch sollen noch fest­gelegt wer­den (Ziff 1.2.2.1 Botschaft; entspricht USR III).

Die zu erwartenden kan­tonalen Gewinns­teuer­satzsenkun­gen sind formell kein expliziter Teil des Reform­pakets, da die Kan­tone ihre Gewinns­teuer­sätze ohne­hin in alleiniger Kom­pe­tenz fes­tle­gen (BV 3; 129 II; SR 101; s. aber Auflis­tung der aktuell geplanten zukün­fti­gen Gewinns­teuer­sätze in den einzel­nen Kan­to­nen: Tabelle 21 / Botschaft, S. 110).

Fam­i­lien­zu­la­genge­setz (SR 836.12):
Neu sollen die Kinderzu­la­gen min­destens CHF 230/Monat und die Aus­bil­dungszu­lage mind. CHF 280/Monat betra­gen (Zweck: polit. Akzep­tanz; in USR III nicht vorgesehen).

BG über die Durch­führung von zwis­chen­staatlichen Abkom­men des Bun­des zur Ver­mei­dung der Dop­pelbesteuerung (SR 672.2):
Wie bere­its unter der USR III sollen CH Betrieb­sstät­ten aus­ländis­ch­er Unternehmen inskün­ftig Anspruch auf pauschale Steuer­an­rech­nung haben (Del­e­ga­tion­snorm für die Anpas­sun­gen der Verord­nung über die pauschale Steuer­an­rech­nung: SR 672.201; s. swiss­blawg vom 22.4.2015).

2.) Finanzpoli­tis­che Massnahmen
Der Finan­zaus­gle­ich unter den Kan­to­nen trägt der neuen Sit­u­a­tion Rech­nung, wobei die Anpas­sungsmech­a­nis­men gegenüber der USR III nur leicht präzisiert wur­den. Diese und der Ergänzungs­beitrag des Bun­des von 180 Mio. p.a. an finanzschwache Kan­tone wer­den im Bun­des­ge­setz über den Finanz- und Las­te­naus­gle­ich (FiLaG; SR 613.2) geregelt.
Der Kan­ton­san­teil an den Bun­dess­teuern soll von heute 17% auf 21,2% (wie USR III) erhöht wer­den (DBG 196 I). Neu sollen darüber hin­aus die Kan­tone die Auswirkun­gen der SV 17 auf die Finanzen der Städte und Gemein­den angemessen berück­sichti­gen (DBG 196 Ibis; Bes­tim­mung ohne rechtsverbindliche Wirkung).

3.) ‘Geprüft und ver­wor­fen’ (Ziff. 1.3.2 Botschaft)
Auf­grund der Kri­tik im Rah­men der gescheit­erten USR III verzichtet der BR darauf, die sog. zins­bere­inigte Gewinns­teuer (’Notion­al Inter­est‘) in die SV 17 aufzunehmen. Er schlägt vor, dieses Instru­ment im Rah­men der Reform zum Ver­rech­nungss­teuerge­setz (VStG; SR 642.21) neu zu prüfen. Wie bere­its im Rah­men der USR III lehnt der Bun­desrat auch eine (von gewis­sen Parteien im Nach­gang zur USR II geforderte) Ein­schränkung des Kap­i­talein­lageprinzips man­gels überzeu­gen­der steuer- oder finanzpoli­tis­ch­er Gründe klar ab. Nicht mehr erwäh­nt wer­den in der Botschaft gewisse unter der USR III noch disku­tierte Mass­nah­men wie z.B.: Ton­nage Tax; Ein­schränkun­gen beim steuer­freien Kap­i­tal­gewinn und Abschaf­fung der Emis­sion­s­ab­gabe auf Eigenkap­i­tal (Let­ztere waren in den USR III-Beratun­gen sistiert worden.)

4.) Kosten und Fahrplan
Die Kosten für die Reform bez­if­fert der BR für den Bund je nach Meth­ode auf rund CHF 0.7–0.9 Mrd. pro Jahr, zuzügl. 180 Mio. pro Jahr ab 2024 (Ergänzungs­beitrag). Dank struk­turellen Über­schüssen für die Jahre 2020 und 2021 rech­net er mit ein­er voll­ständi­gen Gegen­fi­nanzierung in den kom­menden Jahren (Finanzpoli­tis­che Stan­dortbes­tim­mung zum Voran­schlag 2019 mit inte­gri­ertem Auf­gaben- und Finanz­plan 2020–2022 vom 14. Feb­ru­ar 2018 (Ziff. 3.1.3 Botschaft). Dynamis­che Entwick­lun­gen im In- und Aus­land kön­nen diese Pla­nung über­lagern. Für die Kan­tone ergeben die Szenar­ien des BR eine grössere Band­bre­ite, wobei die unver­mei­d­bare Abschaf­fung der Sta­tus­priv­i­legien ohne die Kom­pen­sa­tion­s­mass­nah­men der SV 17 mas­sive Mehrbe­las­tun­gen für die Kan­tone zur Folge hätte.

Der BR drängt auf eine Erst­ber­atung der SV 17 in der Som­mers­es­sion 2018, auf eine Ver­ab­schiedung der Reform durch die Bun­desver­samm­lung noch in diesem Jahr und auf eine Inkraft­set­zung der Ker­nele­mente auf den 1. Jan­u­ar 2020.