Im zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil vom 18. April 2018 befasste sich das BGer mit der kantonalen Volksinitiative “Keine Steuergelder für die Berner Reithalle”, welche im März 2016 bei der Staatskanzlei des Kantons Bern eingereicht wurde. Mit der Volksinitiative soll das Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG; BSG 631.1) dahingehend geändert werden, dass bestimmte Leistungen aus dem kantonalen Finanzausgleich für die Stadt Bern gekürzt werden, solange auf dem Grundstück KTN 1226 (“Reitschule”) Anlagen oder Einrichtungen bestehen, die wie bisher oder vergleichbar benutzt werden (Kulturzentrum mit einem breit gefächerten Kulturangebot inklusive Restauration). Gestützt auf ein Rechtsgutachten von Prof. Biaggini erklärte der Grosse Rat des Kantons Bern die Initiative für ungültig. Gegen diesen Beschluss gelangten die Junge SVP des Kantons Bern und einige Privatpersonen an das BGer, welches die Beschwerde abweist.
Das BGer hatte zu beurteilen, ob die Volksinitiative mit übergeordnetem Recht, insbesondere der Gemeindeautonomie (Art. 50 BV; Art. 109 KV/BE), vereinbar ist. Zunächst hält das BGer fest, dass das kantonale Recht den Gemeinden im Bereich der Förderung der Kultur auf lokaler Ebene eine erhebliche Entscheidungsfreiheit einräume. Zur Einschränkung dieser Entscheidungsfreiheit durch die Volksinitiative sagt das BGer folgendes:
Die mit der Volksinitiative vorgeschlagene Regelungen schränken die Entscheidungsfreiheit der Stadt Bern im Bereich der Kulturförderung wie erwähnt nicht förmlich bzw. rechtlich ein, zumal sie nicht direkt die Schliessung der Reitschule oder die Einstellung der Förderung des Kulturbetriebs verlangt. Die vorgeschlagene Regelung zielt indessen darauf ab, die Stadt Bern unter finanziellen Druck zu setzen, um auf diese Weise auf ihr Verhalten im Bereich der Kulturförderung Einfluss zu nehmen. Gemäss den nicht bestrittenen Berechnungen der Finanzdirektion hätten die neuen Bestimmungen eine Schlechterstellung der Stadt Bern in der Höhe von mehr als 54 Mio Franken pro Jahr zur Folge. […]. Die Weiterführung des Kulturbetriebs in der Reitschule wäre für die Stadt Bern mit derart grossen Nachteilen verbunden, dass sie unter einen permanenten erheblichen Druck, wenn nicht gar einen faktischen Zwang geriete, die in ihrem Autonomiebereich liegende, nach wie vor in ihrem Belieben stehende Nutzung aufzugeben und auf dem Areal auch keine vergleichbare Nutzung mehr zu gestatten. Dies kommt einem ungerechtfertigten Eingriff in die ihr in diesem Bereich zukommende Autonomie gleich. [E. 7.4.5.]
Neben der Gemeindeautonomie verletze die Volksinitiative — so das BGer — auch das Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV; Art. 10 KV/BE), denn die neuen Bestimmungen der Volksinitiative nähmen nur auf die Kulturförderung der Stadt Bern Einfluss. Andere Gemeinden im Kanton Bern wären von den Bestimmungen selbst dann nicht betroffen, wenn auf ihrem Gebiet Anlagen oder Einrichtungen bestünden, von denen Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausginge. Diese Ungleichbehandlung lasse sich sachlich nicht rechtfertigen.