1C_238/2017: Anwendbarkeit des Bundesgesetzes über die Zweitwohnungen (amtl. Publ.; frz.)

Im auf franzö­sisch redigierten und zur amtlichen Pub­lika­tion vorge­se­henen Urteil vom 24. Mai 2018 befasste sich das BGer mit einem Baupro­jekt in der Wal­lis­er Gemeinde Ayent. Mit Beschluss vom 2. Juni 2010 erteilte der Gemein­der­at den aus Däne­mark und Großbri­tan­nien stam­menden Grun­deigen­tümern die Bewil­li­gung für den Bau eines Mehrfam­i­lien­haus­es. Im Mai 2015 platzierten die Grun­deigen­tümer zusät­zliche Pla­nun­ter­la­gen betr­e­f­fend Notaus­gänge, Ven­ti­la­tion und Abluftaus­gänge sowie die Erstel­lung eines Gemein­schaft­sraumes mit ein­er Fläche von 150 m². Der Gemein­der­at bewil­ligte die Pro­jek­tergänzun­gen eben­falls. Diesen Beschluss zogen diverse Nach­barn bis vor BGer, welch­es die Beschw­erde gutheisst.

Die Vorin­stanz (Kan­ton­s­gericht Wal­lis) ver­trat die Auf­fas­sung, dass sich die ursprünglich erteilte Baube­wil­li­gung nicht an Art. 75b BV (Beschränkung der Zweit­woh­nun­gen auf 20 % am Gesamtbe­stand der Wohnein­heit­en) ori­en­tieren müsse. Allein schon aus Grün­den der Rechtssicher­heit und des Gut­glaubenss­chutzes gelte dies auch für die Bewil­li­gung der Pro­jek­tergänzun­gen. Das BGer hinge­gen stützt die Mei­n­ung der Beschw­erde­führer (und des Bun­de­samts für Rau­men­twick­lung) und hält fest, dass die Pro­jek­tergänzun­gen im Lichte des Zweit­woh­nungs­ge­set­zes (ZWG; SR 702) zu beurteilen seien. In den Über­gangs­bes­tim­mungen sei fest­ge­hal­ten, dass das ZWG auf Bauge­suche anwend­bar sei, über die nach dem 1. Jan­u­ar 2016 erstin­stan­zlich oder in einem Beschw­erde­v­er­fahren entsch­ieden wer­den müsse. Von diesem klaren geset­zge­berischen Willen könne nicht abgewichen werden.

Das BGer hebt den ange­focht­e­nen Entscheid auf und weist die Sache an die Vorin­stanz zurück zur neuen Entscheidung.