Im auf französisch redigierten und zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil vom 24. Mai 2018 befasste sich das BGer mit einem Bauprojekt in der Walliser Gemeinde Ayent. Mit Beschluss vom 2. Juni 2010 erteilte der Gemeinderat den aus Dänemark und Großbritannien stammenden Grundeigentümern die Bewilligung für den Bau eines Mehrfamilienhauses. Im Mai 2015 platzierten die Grundeigentümer zusätzliche Planunterlagen betreffend Notausgänge, Ventilation und Abluftausgänge sowie die Erstellung eines Gemeinschaftsraumes mit einer Fläche von 150 m². Der Gemeinderat bewilligte die Projektergänzungen ebenfalls. Diesen Beschluss zogen diverse Nachbarn bis vor BGer, welches die Beschwerde gutheisst.
Die Vorinstanz (Kantonsgericht Wallis) vertrat die Auffassung, dass sich die ursprünglich erteilte Baubewilligung nicht an Art. 75b BV (Beschränkung der Zweitwohnungen auf 20 % am Gesamtbestand der Wohneinheiten) orientieren müsse. Allein schon aus Gründen der Rechtssicherheit und des Gutglaubensschutzes gelte dies auch für die Bewilligung der Projektergänzungen. Das BGer hingegen stützt die Meinung der Beschwerdeführer (und des Bundesamts für Raumentwicklung) und hält fest, dass die Projektergänzungen im Lichte des Zweitwohnungsgesetzes (ZWG; SR 702) zu beurteilen seien. In den Übergangsbestimmungen sei festgehalten, dass das ZWG auf Baugesuche anwendbar sei, über die nach dem 1. Januar 2016 erstinstanzlich oder in einem Beschwerdeverfahren entschieden werden müsse. Von diesem klaren gesetzgeberischen Willen könne nicht abgewichen werden.
Das BGer hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück zur neuen Entscheidung.