Während der Prüfungsfahrt zum Erwerb des Führerscheins der Kategorie B (Motorwagen und dreirädrige Motorfahrzeuge), kollidierte der Kandidat in Lenzburg mit einer Signaltafel. Die Kollision konnte nicht verhindert werden, obwohl der Prüfungsexperte über die Doppelpedale eine Vollbremsung einleitete. Der Sachschaden am Fahrzeug der A. GmbH belief sich gemäss Kostenvoranschlag auf CHF 1’839. Für die Reparatur und Montage der Signaltafel stellte die Stadt Lenzburg der A. GmbH als Halterin des unfallverursachenden Fahrzeugs den Betrag von CHF 107.75 in Rechnung.
Die A. GmbH klagte gegen den Kanton Aargau. Sie machte geltend, das Verhalten des Prüfungsexperten sei für den eingetretenen Schaden kausal gewesen, wofür der Kanton aufgrund einer Staatshaftung einzustehen habe. Das Verwaltungsgericht wies die Klage indessen ab. Das Bundesgericht wies die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ab (Urteil 2C_94/2018 vom 15. Juni 2018).
Das Bundesgericht hatte die Haftung für Schäden während Prüfungsfahrten zu klären. Notorisch war, dass für die praktische Führerprüfung regelmässig private Fahrzeuge der Fahrschulen verwendet werden. Kommt keine Staatshaftung zum Tragen, müssen deshalb Schäden grundsätzlich von den Fahrschulen bzw. deren Versicherungen übernommen werden (E. 1.2).
Anzuwenden war kantonales Staatshaftungsrecht, weshalb das Bundesgericht nur Willkür prüfte (E. 3.3 und 3.5). Die Vorinstanz hatte erwogen, der Experte hätte bei gebotener Sorgfalt den Schaden nicht vermeiden können. Der Prüfungskandidat sei zunächst nach links ausgeschwenkt, um die Signaltafel zu umfahren, habe dann aber unvermittelt das Fahrzeug wieder auf die rechte Fahrbahnhälfte gelenkt, da ein anderes Fahrzeug entgegengekommen sei. Nicht nachgewiesen sei überdies, dass der Experte das Manöver bereits vor dem Ausschwenken hätte abbrechen müssen. Unter den gegebenen Umständen könne dem Experten keine Pflichtwidrigkeit angelastet werden (zum Ganzen E. 3.1). Das Bundesgericht fand in der Beweiswürdigung der Vorinstanz keine Willkür (E. 3.6.2).
Die A. GmbH machte weiter geltend, die amtliche Tätigkeit eines Prüfungsexperten lasse sich regelmässig gar nicht überprüfen, da an den Fahrten keine neutrale Drittperson teilnehme. Eine Staatshaftung könne deshalb nicht greifen und Schäden müssten stets von den Fahrschulen bzw. deren Versicherungen getragen werden. Aus diesem Grund müsse der Halterbegriff von Art. 58 SVG analog zu Art. 71 SVG auf den Staat ausgedehnt werden. Nur so würde der Kanton nicht von jeglicher Haftung befreit (E. 4). Das Argument drang nicht durch (E. 4.5.3).
Das Bundesgericht erwog im Wesentlichen, dass die Kantone zwar grundsätzlich den Haftpflichtbestimmungen des SVG unterstehen würden, sofern sie als Halter von Motorfahrzeugen auftreten (E. 4.1). Die Haftung im Verhältnis zwischen Halter und Eigentümer eines Fahrzeugs (vorliegend die A. GmbH) bestimme sich jedoch für Schäden an diesem Fahrzeug nach Obligationenrecht und nicht nach Strassenverkehrsgesetz (Art. 59 ABs. 4 lit. a SVG; E. 4.2).
Darüber hinaus könne der Kanton während der Prüfungsfahrt nicht als Halter des Fahrzeugs gelten (E. 4.3.3). Dem Kanton werde das Fahrzeug nicht während einer längeren Zeit zur freien Verfügung gestellt, da der Experte lediglich während mindestens 60 Minuten als Begleitperson die praktische Prüfung abnehme. Eine Vorschrift, wonach der Kanton für die Durchführung der Prüfung eigene Fahrzeuge zur Verfügung stellen müsse, existiere nicht. Auch die Fahrschule sei gesetzlich nicht verpflichtet, ein Fahrzeug zu stellen. Überlasse sie dem Kandidaten dennoch ein Fahrzeug, handle sie aus kommerziellem Interesse heraus im Rahmen ihrer vertraglichen Beziehung zu diesem Kandidaten (zum Ganzen E. 4.3.2).