X. war bei der Z. SA als Verantwortliche für die Buchhaltung (responsable comptable) angestellt. Das monatliche Bruttogehalt betrug CHF 7’700. Der Arbeitsvertrag sah einen 13. Monatslohn sowie einen jährlichen Bonus von CHF 10’000 vor. Die Zahlung des Bonus hing von der Erreichung jährlich festgesetzter Ziele ab.
Der Vertrag enthielt wörtlich folgende Klausel:
“A ce salaire s’ajoute un bonus annuel de Fr. 10’000.00 (prorata pour 2012). Le versement de ce bonus est conditionné aus objectifs fixés chaque année.”
In der Folge kündigte die Z. SA das Arbeitsverhältnis, weil sie mit den Arbeitsleistungen von X. nicht zufrieden war. X. machte darauf klageweise eine Bonusforderung geltend. Das Tribunal civil des Montagnes et du Val-de-Ruz (NE) hiess die Klage grösstenteils gut. Das Tribunal cantonal neuchâtelois hob dagegen den Entscheid auf Berufung hin auf und wies die Klage von X. ab. Gegen diesen Entscheid erhob X. Beschwerde, welche das Bundesgericht abwies (Urteil 4A_378/2017 vom 27. November 2017).
Das Bundesgericht erwog insbesondere, dass dem Arbeitgeber vertraglich ein Ermessen eingeräumt worden war und der Bonus deshalb eine zum Lohn akzessorische Gratifikation darstellte. Die Zahlung war von Zielvorgaben (objectifs) abhängig gemacht worden und der Arbeitgeber hatte zu beurteilen, ob der Arbeitnehmer seine Vorgaben erreicht hatte (zum Ganzen E. 3.3.3).
Zu beurteilen war weiter, ob die Voraussetzungen nach Art. 156 OR erfüllt waren und deshalb eine Bonuszahlung geschuldet war (E. 3.4). Das Bundesgericht erinnerte daran, dass der Arbeitgeber nicht völlig frei entscheiden kann, ob er eine Gratifikation auszahlen will. Der Arbeitgeber muss bei der Ausübung seines Ermessens nach Treu und Glauben vorgehen (E. 3.4.1)
Im konkreten Fall fand das Bundesgericht kein treuwidriges Verhalten des Arbeitgebers. Gemäss Bundesgericht gelang es der Z. SA willkürfrei aufzuzeigen, dass sie nicht in allen Punkten mit den Arbeitsleistungen von X. zufrieden sein konnte (E. 3.4.2). Es oblag überdies der Z. SA, die persönlichen Arbeitsleistungen von X. zu bewerten. Gemäss Bundesgericht ist es nicht die Aufgabe des Richters, sich in die Unternehmensführung einzumischen und selber eine Bewertung der Arbeitsleistungen vorzunehmen (E. 3.4.1). Der Umstand, dass die Z. SA nicht für jedes Jahr Zielvorgaben festgelegt hatte, bedeutete gemäss Bundesgericht überdies nicht, dass konkludent auf jegliche Voraussetzungen für eine Bonuszahlung verzichtet worden wäre. Damit war die Klage abzuweisen (E. 3.4.4).