4A_378/2017: Bonus als Gratifikation; Ermessen des Arbeitgebers

X. war bei der Z. SA als Ver­ant­wortliche für die Buch­hal­tung (respon­s­able compt­able) angestellt. Das monatliche Brut­to­ge­halt betrug CHF 7’700. Der Arbeitsver­trag sah einen 13. Monat­slohn sowie einen jährlichen Bonus von CHF 10’000 vor. Die Zahlung des Bonus hing von der Erre­ichung jährlich fest­ge­set­zter Ziele ab.

Der Ver­trag enthielt wörtlich fol­gende Klausel:

A ce salaire s’a­joute un bonus annuel de Fr. 10’000.00 (pro­ra­ta pour 2012). Le verse­ment de ce bonus est con­di­tion­né aus objec­tifs fixés chaque année.”

In der Folge kündigte die Z. SA das Arbeitsver­hält­nis, weil sie mit den Arbeit­sleis­tun­gen von X. nicht zufrieden war. X. machte darauf klageweise eine Bonus­forderung gel­tend. Das Tri­bunal civ­il des Mon­tagnes et du Val-de-Ruz (NE) hiess die Klage grössten­teils gut. Das Tri­bunal can­ton­al neuchâtelois hob dage­gen den Entscheid auf Beru­fung hin auf und wies die Klage von X. ab. Gegen diesen Entscheid erhob X. Beschw­erde, welche das Bun­des­gericht abwies (Urteil 4A_378/2017 vom 27. Novem­ber 2017).

Das Bun­des­gericht erwog ins­beson­dere, dass dem Arbeit­ge­ber ver­traglich ein Ermessen eingeräumt wor­den war und der Bonus deshalb eine zum Lohn akzes­sorische Grat­i­fika­tion darstellte. Die Zahlung war von Zielvor­gaben (objec­tifs) abhängig gemacht wor­den und der Arbeit­ge­ber hat­te zu beurteilen, ob der Arbeit­nehmer seine Vor­gaben erre­icht hat­te (zum Ganzen E. 3.3.3).

Zu beurteilen war weit­er, ob die Voraus­set­zun­gen nach Art. 156 OR erfüllt waren und deshalb eine Bonuszahlung geschuldet war (E. 3.4). Das Bun­des­gericht erin­nerte daran, dass der Arbeit­ge­ber nicht völ­lig frei entschei­den kann, ob er eine Grat­i­fika­tion auszahlen will. Der Arbeit­ge­ber muss bei der Ausübung seines Ermessens nach Treu und Glauben vorge­hen (E. 3.4.1)

Im konkreten Fall fand das Bun­des­gericht kein treuwidriges Ver­hal­ten des Arbeit­ge­bers. Gemäss Bun­des­gericht gelang es der Z. SA willkür­frei aufzuzeigen, dass sie nicht in allen Punk­ten mit den Arbeit­sleis­tun­gen von X. zufrieden sein kon­nte (E. 3.4.2). Es oblag überdies der Z. SA, die per­sön­lichen Arbeit­sleis­tun­gen von X. zu bew­erten. Gemäss Bun­des­gericht ist es nicht die Auf­gabe des Richters, sich in die Unternehmensführung einzu­mis­chen und sel­ber eine Bew­er­tung der Arbeit­sleis­tun­gen vorzunehmen (E. 3.4.1). Der Umstand, dass die Z. SA nicht für jedes Jahr Zielvor­gaben fest­gelegt hat­te, bedeutete gemäss Bun­des­gericht überdies nicht, dass kon­klu­dent auf jegliche Voraus­set­zun­gen für eine Bonuszahlung verzichtet wor­den wäre. Damit war die Klage abzuweisen (E. 3.4.4).