4A_463/2017: Bonus als Gratifikation; Bestimmbarkeit der Bonusbeträge

X. war bei der Z. Ltd. als Öl-Händler angestellt. Die Z. Ltd. hat­te ihren Sitz in Sin­ga­pur und ver­fügte über eine Zweignieder­las­sung in Genf, die im Han­del­sreg­is­ter einge­tra­gen war. Die Z. Ltd. ist im inter­na­tionalen Han­del mit Öl-Pro­duk­ten sowie im See­trans­port tätig. Gemäss Arbeitsver­trag erhielt X. in Abhängigkeit der real­isierten Per­for­mance jährlich einen Bonus aus­bezahlt. Die Per­for­mance wurde an Ver­lust und Gewinn des Unternehmens sowie den vere­in­barten Zielvor­gaben gemessen. Gemäss den all­ge­meinen Arbeits­be­din­gun­gen (Employ­ee Hand­book), die einige Monate nach Unterze­ich­nung des Arbeitsver­trages von der Unternehmensführung vorgelegt wor­den waren, hing der Bonus unter anderem von der Rentabil­ität des Unternehmens sowie den per­sön­lichen Leis­tun­gen ab.

Als X. das Arbeitsver­hält­nis kündigte, ver­weigerte die Z. Ltd. weit­ere Bonuszahlun­gen. X. klagte darauf einen Bonus­be­trag von etwas mehr als CHF 2 Mio. ein. Die kan­tonalen Gerichte des Kan­tons Genf wiesen die Klage bzw. die Beru­fung von X. ab. Das Bun­des­gericht bestätigte den vorin­stan­zlichen Entscheid und wies die Beschw­erde ab (Urteil 4A_463/2017 vom 4. Mai 2018).

Das Bun­des­gericht fasste zunächst in ein­er lehrbuchar­ti­gen Erwä­gung seine Bonus­recht­sprechung zusam­men (E. 3).

Umstrit­ten war, ob der Bonus als Grat­i­fika­tion oder als vari­abler Lohnbe­standteil qual­i­fizierte (E. 4). Um diese Frage zu entschei­den, legte das Bun­des­gericht den Arbeitsver­trag nach den Regeln zur Ausle­gung von Verträ­gen aus (E. 4.1). Das Bun­des­gericht gelangte zur Auf­fas­sung, dass der Bonus eine Grat­i­fika­tion darstellte (E. 4.3.3).

Entschei­dend war für das Bun­des­gericht, dass sich die konkreten Bonus­be­träge auf­grund der ver­traglichen Vere­in­barun­gen nicht objek­tiv bes­tim­men liessen. Die ver­traglichen Bes­tim­mungen wiesen wed­er einen Prozentsatz noch einen Aufteilungss­chlüs­sel bezüglich des Gewinns auf, der für Auss­chüt­tun­gen zur Ver­fü­gung stand. Die Aufteilung der Gewinne war ins Ermessen des Arbeit­ge­bers gestellt, weshalb der Bonus als Grat­i­fika­tion qual­i­fizierte (E. 4.3.1). Dass das vari­able Salär für X. einen wesentlichen Ver­trags­be­standteil darstellte, änderte gemäss Bun­des­gericht nichts an der Qual­i­fika­tion des Bonus als Grat­i­fika­tion (E. 4.4). Eine Umwand­lung der Grat­i­fika­tion in einen vari­ablen Lohnbe­standteil nach dem Grund­satz der Akzes­sori­etät kam nicht in Frage, da X. ein sehr hohes Einkom­men erzielte (E. 4.4).