X. war bei der Z. Ltd. als Öl-Händler angestellt. Die Z. Ltd. hatte ihren Sitz in Singapur und verfügte über eine Zweigniederlassung in Genf, die im Handelsregister eingetragen war. Die Z. Ltd. ist im internationalen Handel mit Öl-Produkten sowie im Seetransport tätig. Gemäss Arbeitsvertrag erhielt X. in Abhängigkeit der realisierten Performance jährlich einen Bonus ausbezahlt. Die Performance wurde an Verlust und Gewinn des Unternehmens sowie den vereinbarten Zielvorgaben gemessen. Gemäss den allgemeinen Arbeitsbedingungen (Employee Handbook), die einige Monate nach Unterzeichnung des Arbeitsvertrages von der Unternehmensführung vorgelegt worden waren, hing der Bonus unter anderem von der Rentabilität des Unternehmens sowie den persönlichen Leistungen ab.
Als X. das Arbeitsverhältnis kündigte, verweigerte die Z. Ltd. weitere Bonuszahlungen. X. klagte darauf einen Bonusbetrag von etwas mehr als CHF 2 Mio. ein. Die kantonalen Gerichte des Kantons Genf wiesen die Klage bzw. die Berufung von X. ab. Das Bundesgericht bestätigte den vorinstanzlichen Entscheid und wies die Beschwerde ab (Urteil 4A_463/2017 vom 4. Mai 2018).
Das Bundesgericht fasste zunächst in einer lehrbuchartigen Erwägung seine Bonusrechtsprechung zusammen (E. 3).
Umstritten war, ob der Bonus als Gratifikation oder als variabler Lohnbestandteil qualifizierte (E. 4). Um diese Frage zu entscheiden, legte das Bundesgericht den Arbeitsvertrag nach den Regeln zur Auslegung von Verträgen aus (E. 4.1). Das Bundesgericht gelangte zur Auffassung, dass der Bonus eine Gratifikation darstellte (E. 4.3.3).
Entscheidend war für das Bundesgericht, dass sich die konkreten Bonusbeträge aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen nicht objektiv bestimmen liessen. Die vertraglichen Bestimmungen wiesen weder einen Prozentsatz noch einen Aufteilungsschlüssel bezüglich des Gewinns auf, der für Ausschüttungen zur Verfügung stand. Die Aufteilung der Gewinne war ins Ermessen des Arbeitgebers gestellt, weshalb der Bonus als Gratifikation qualifizierte (E. 4.3.1). Dass das variable Salär für X. einen wesentlichen Vertragsbestandteil darstellte, änderte gemäss Bundesgericht nichts an der Qualifikation des Bonus als Gratifikation (E. 4.4). Eine Umwandlung der Gratifikation in einen variablen Lohnbestandteil nach dem Grundsatz der Akzessorietät kam nicht in Frage, da X. ein sehr hohes Einkommen erzielte (E. 4.4).