B. war als Projektleiter für die A. SA tätig. Das Jahressalär betrug CHF 195’000 brutto. Daneben war im Arbeitsvertrag ein diskretionärer Bonus vorgesehen. Der Bonus hing insbesondere davon ab, ob das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Auszahlung nicht von einer Vertragspartei gekündigt worden war. Im Übrigen bestand ein Mitarbeiterbeteiligungsplan, der für B. Gratisaktien der Muttergesellschaft von der A. SA vorsah. In der Folge erhielt B. im Dezember 2011, im Juli und Dezember 2012 sowie im Dezember 2013 jeweils eine Bonuszahlung unter Freiwilligkeitsvorbehalt.
Im Jahr 2014 erhielt B. keine Bonuszahlung. Als sich B. im Januar 2015 bei seinen Arbeitskollegen nach dem Bonus erkundigte, brachte er in Erfahrung, dass sämtliche Mitarbeiter seiner Abteilung Y. im Dezember 2014 einen Bonus erhalten hatten. Der vorgesetzte Direktor und dessen Stellvertreter, die der übergeordneten Abteilung X. angehörten, hatten ebenfalls keinen Bonus erhalten.
Am 27. Januar 2015 kündigte die A. SA das Arbeitsverhältnis mit B. aufgrund einer reorganisatorischen Massnahme und befreite B. von dessen Arbeitspflicht. Als Abgangsentschädigung wurden B. zwei Monatssaläre angeboten, sofern er bis zum Endtermin nicht arbeitsunfähig werde und er der A. SA durch sein Verhalten oder seine Äusserungen keinen Schaden zufügen würde. Im Prozess sagte ein Mitarbeiter der HR-Abteilung unter Wahrheitspflicht aus, B. habe keinen Bonus erhalten, da beschlossen worden war, sich von ihm zu trennen. Durch die Abgangszahlung habe die Nicht-Bezahlung des Bonus kompensiert werden sollen. Die Abgangszahlung wäre erfolgt, sofern B. nicht Einsprache gegen die Kündigung erhoben hätte.
Das Tribunal des prud’hommes du canton de Genève sprach B. die Abgangsentschädigung zu und verpflichtete die Muttergesellschaft zum Rückkauf von Aktien. Auf Berufung hin wurde die A. SA durch den Cour de justice du canton de Genève verpflichtet, die Abgangsentschädigung und einen Bonus für das Jahr 2014 zu bezahlen sowie 700 Aktien der Muttergesellschaft zu übergeben. Die Muttergesellschaft wurde zum Rückkauf von Aktien verpflichtet. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde der A. SA wies das Bundesgericht ab (Urteil 4A_651/2017 vom 4. April 2018).
Das Bundesgericht hatte nur noch die Bonusforderung für 2014 zu beurteilen. Diesbezüglich war unbestritten, dass der Bonus eine diskretionäre Gratifikation darstellte. Zu entscheiden war indessen, ob B. gestützt auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz eine Bonuszahlung fordern konnte (E. 3.2 und 3.3).
Das Bundesgericht bestätigte im Wesentlichen die Auffassung der Vorinstanz, wonach sich B. im konkreten Fall auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen konnte. Gemäss Bundesgericht war die Situation der anderen Mitarbeiter der Abteilung Y. mit der Behandlung von B. zu vergleichen, um zu entscheiden, ob B. diskriminiert worden war. Die A. SA brachte vergeblich vor, die vorgesetzten Direktoren der übergeordneten Abteilung X. oder andere Mitarbeiter der Gesellschaft hätten keinen Bonus erhalten. Die A. SA konnte jedenfalls nicht darlegen, dass ein grosser Teil der Belegschaft keinen Bonus erhalten hatte.
Keine Rolle spielte weiter, dass die Abgangsentschädigung als Kompensation für den fehlenden Bonus gedacht war. Der Bonus war in früheren Jahren lediglich als Abgeltung für gute Arbeitsleistungen ausgerichtet worden und B. hatte seine Arbeitsleistungen in der strittigen Bonusperiode erbracht (zum Ganzen E. 3.4 und 3.6.2). Ein Motivationsabzug liess das Bundesgericht nicht zu, da zum Zeitpunkt der Auszahlung noch keine Kündigung ausgesprochen worden war (E. 3.7).