4A_714/2016: Bonus; mittlere bis höhere Einkommen

X. war bei ein­er Bank als Kun­den­ber­ater in der Ver­mö­gensver­wal­tung angestellt (Client Advi­sor, Wealth Man­age­ment). Das Jahres­salär betrug CHF 100’000 brut­to und wurde in 12 monatlichen Rat­en aus­bezahlt. Der Arbeitsver­trag sah überdies vor, dass die Bank einen Bonus am Ende des Geschäft­s­jahres auszahlen kon­nte. Der Bonus wurde im Ver­trag als beson­dere vari­able Vergü­tung im Sinne von Art. 322d OR beze­ich­net, die frei­willig sei und nur gewährt würde, wenn der Arbeitsver­trag im Zeit­punkt der Auszahlung nicht gekündigt wäre.

In den Jahren 2006 bis 2014 zahlte die Bank jew­eils einen Bonus an X. aus. Die Beträge vari­ierten zwis­chen 20 % und 60.60 % des Jahres­salärs. In den jährlichen Bonus­briefen hielt die Bank jew­eils fest, dass der Bonus eine frei­willige Zahlung darstelle, deren Aus­rich­tung im Ermessen der Bank liege.

Einige Tage nach­dem X. im März 2014 einen Bonus von CHF 80’000 erhal­ten hat­te, kündigte er das Arbeitsver­hält­nis zum 30. Sep­tem­ber 2014. Er wurde per 1. Juli 2014 freigestellt. In der Folge klagte X. den Betrag von CHF 63’750 als Bonus für das Geschäft­s­jahr 2014 ein, den er bei Weit­er­führung des Arbeitsver­hält­niss­es im März 2015 erhäl­ten hätte. X. machte gel­tend, der Bonus sei ein Lohnbe­standteil und er habe die ihm gesteck­ten Ziele erreicht.

Das Tri­bunal des prud’hommes du can­ton de Genève wies die Klage ab. Die Cham­bre des prud’hommes de la Cour de jus­tice du can­ton de Genève bestätigte das Urteil. Das Bun­des­gericht wies die dage­gen erhobene Beschw­erde ab (Urteil 4A_714/2016 vom 29. August 2017).

Für das Bun­des­gericht stellte sich die Frage, ob der Bonus einen Lohnbe­standteil darstellte (E. 2). Gemäss Bun­des­gericht kön­nen lediglich die niedri­gen sowie die mit­tleren und höheren Einkom­men unter gewis­sen Umstän­den in einen Lohnbe­standteil umgedeutet wer­den (E. 3.3.2). Das Kri­teri­um der Akzes­sori­etät ist bei sehr hohen Einkom­men nicht anzuwen­den (E. 3.3.1).

Gemäss Bun­des­gericht liegt ein niedriges Einkom­men (rev­enue mod­este) vor, wenn der Betrag dem ein­fachen Medi­an­lohn für den Pri­vat­sek­tor entspricht oder darunter liegt. Mit­tlere und höhere Einkom­men (salaires moyens et supérieurs) liegen dage­gen vor, wenn sie mehr als den ein­fachen Medi­an­lohn, aber weniger als den fünf­fachen Medi­an­lohn für den Pri­vat­sek­tor betra­gen (zum Ganzen E. 3.3.3). Beläuft sich das Einkom­men auf min­destens den fünf­fachen Medi­an­lohn, liegt ein sehr hohes Einkom­men vor (E. 3.3.1).

Im vor­liegen­den Fall vere­in­barten die Ver­tragsparteien keinen vari­ablen Lohnbe­standteil, son­dern eine Grat­i­fika­tion (E. 5.1 und 5.2). Eine Umdeu­tung der Grat­i­fika­tion in einen Lohnbe­standteil schloss das Bun­des­gericht aus, da ein mit­tleres bis höheres Einkom­men gegeben war und die Bonuszahlun­gen im Ver­gle­ich zum fix­en Grund­salär jew­eils nicht sehr hoch oder gar höher als das Jahres­salär waren (in keinem Jahr mehr als 60.6 %; E. 6). X. hat­te deshalb keinen Anspruch auf eine Bonuszahlung (E. 7).