X. war bei einer Bank als Kundenberater in der Vermögensverwaltung angestellt (Client Advisor, Wealth Management). Das Jahressalär betrug CHF 100’000 brutto und wurde in 12 monatlichen Raten ausbezahlt. Der Arbeitsvertrag sah überdies vor, dass die Bank einen Bonus am Ende des Geschäftsjahres auszahlen konnte. Der Bonus wurde im Vertrag als besondere variable Vergütung im Sinne von Art. 322d OR bezeichnet, die freiwillig sei und nur gewährt würde, wenn der Arbeitsvertrag im Zeitpunkt der Auszahlung nicht gekündigt wäre.
In den Jahren 2006 bis 2014 zahlte die Bank jeweils einen Bonus an X. aus. Die Beträge variierten zwischen 20 % und 60.60 % des Jahressalärs. In den jährlichen Bonusbriefen hielt die Bank jeweils fest, dass der Bonus eine freiwillige Zahlung darstelle, deren Ausrichtung im Ermessen der Bank liege.
Einige Tage nachdem X. im März 2014 einen Bonus von CHF 80’000 erhalten hatte, kündigte er das Arbeitsverhältnis zum 30. September 2014. Er wurde per 1. Juli 2014 freigestellt. In der Folge klagte X. den Betrag von CHF 63’750 als Bonus für das Geschäftsjahr 2014 ein, den er bei Weiterführung des Arbeitsverhältnisses im März 2015 erhälten hätte. X. machte geltend, der Bonus sei ein Lohnbestandteil und er habe die ihm gesteckten Ziele erreicht.
Das Tribunal des prud’hommes du canton de Genève wies die Klage ab. Die Chambre des prud’hommes de la Cour de justice du canton de Genève bestätigte das Urteil. Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Urteil 4A_714/2016 vom 29. August 2017).
Für das Bundesgericht stellte sich die Frage, ob der Bonus einen Lohnbestandteil darstellte (E. 2). Gemäss Bundesgericht können lediglich die niedrigen sowie die mittleren und höheren Einkommen unter gewissen Umständen in einen Lohnbestandteil umgedeutet werden (E. 3.3.2). Das Kriterium der Akzessorietät ist bei sehr hohen Einkommen nicht anzuwenden (E. 3.3.1).
Gemäss Bundesgericht liegt ein niedriges Einkommen (revenue modeste) vor, wenn der Betrag dem einfachen Medianlohn für den Privatsektor entspricht oder darunter liegt. Mittlere und höhere Einkommen (salaires moyens et supérieurs) liegen dagegen vor, wenn sie mehr als den einfachen Medianlohn, aber weniger als den fünffachen Medianlohn für den Privatsektor betragen (zum Ganzen E. 3.3.3). Beläuft sich das Einkommen auf mindestens den fünffachen Medianlohn, liegt ein sehr hohes Einkommen vor (E. 3.3.1).
Im vorliegenden Fall vereinbarten die Vertragsparteien keinen variablen Lohnbestandteil, sondern eine Gratifikation (E. 5.1 und 5.2). Eine Umdeutung der Gratifikation in einen Lohnbestandteil schloss das Bundesgericht aus, da ein mittleres bis höheres Einkommen gegeben war und die Bonuszahlungen im Vergleich zum fixen Grundsalär jeweils nicht sehr hoch oder gar höher als das Jahressalär waren (in keinem Jahr mehr als 60.6 %; E. 6). X. hatte deshalb keinen Anspruch auf eine Bonuszahlung (E. 7).