Der Bundesrat hat an der Sitzung vom 29. August 2018 die Botschaft zur Revision des Erbrechts verabschiedet. Der Gesetzesentwurf, auf den sich diese Botschaft bezieht, bildet den ersten Teil einer umfassenden Revision, mit der das Erbrecht an die Entwicklung der Gesellschaft angepasst werden soll. Mit der Revision soll der parlamentarische Auftrag erfüllt werden, das Erbrecht flexibler zu gestalten und es den veränderten Lebensrealitäten und Familienformen anzupassen.
Im Zentrum der Revision steht eine Verkleinerung der Pflichtteile für die Nachkommen, der Pflichtteil für Eltern soll gänzlich entfallen. Der Bundesrat hat hingegen auf eine Verkleinerung des Pflichtteils für Ehegatten bzw. eingetragene Partner verzichtet. Neu entfällt hingegen der Pflichtteilsanspruch des überlebenden Ehepartners/eingetragenen Partners im Falle des Todes während eines Scheidungsverfahrens bzw. während eines Verfahrens auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft.
Der Bundesrat verzichtet darauf, den faktischen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern gesetzliche Erbansprüche oder sogar einen Pflichtteil einzuräumen. Neu sollen jedoch faktische Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, die nach dem Tod ihres Partner oder ihrer Partnerin in finanzielle Not geraten, einen Unterstützungsanspruch haben. Das Instrument des Unterstützungsanspruches soll die Ausnahme sein und nur solange wirken, wie es nötig ist, um Armut zu verhindern.
Im Gesetz wurden zudem offene Fragen bei der Berechnung der Erbmasse geklärt. Es wird nun ausdrücklich gesetzlich festgehalten, dass die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) nicht Teil der Erbmasse ist, aber bei Verletzung von Pflichtteilen der Herabsetzung unterliegt. Zudem sieht das Gesetz eine Klarstellung bei der überhälftigen Vorschlagszuweisung durch Ehe- oder Vermögensvertrag vor.
Schleisslich wurde Artikel 473 ZGB im Einklang mit der Revision angepasst, um die mit der Bestimmung verbundenen Auslegungsunsicherheiten zu beseitigen. Neben der Nutzniessung am Teil der Erbschaft, der den gemeinsamen Nachkommen zufällt, beträgt die verfügbare Quote die Hälfte des Nachlasses (Art. 473 Abs. 2 zweiter Satz E‑ZGB).