Bundesrat verabschiedet Botschaft zur Revision des Erbrechts

Der Bun­desrat hat an der Sitzung vom 29. August 2018 die Botschaft zur Revi­sion des Erbrechts ver­ab­schiedet. Der Geset­ze­sen­twurf, auf den sich diese Botschaft bezieht, bildet den ersten Teil ein­er umfassenden Revi­sion, mit der das Erbrecht an die Entwick­lung der Gesellschaft angepasst wer­den soll. Mit der Revi­sion soll der par­la­men­tarische Auf­trag erfüllt wer­den, das Erbrecht flex­i­bler zu gestal­ten und es den verän­derten Leben­sre­al­itäten und Fam­i­lien­for­men anzupassen.

Im Zen­trum der Revi­sion ste­ht eine Verkleinerung der Pflicht­teile für die Nachkom­men, der Pflicht­teil für Eltern soll gän­zlich ent­fall­en. Der Bun­desrat hat hinge­gen auf eine Verkleinerung des Pflicht­teils für Ehe­gat­ten bzw. einge­tra­gene Part­ner verzichtet. Neu ent­fällt hinge­gen der Pflicht­teil­sanspruch des über­leben­den Ehepartners/eingetragenen Part­ners im Falle des Todes während eines Schei­dungsver­fahrens bzw. während eines Ver­fahrens auf Auflö­sung der einge­tra­ge­nen Partnerschaft.

Der Bun­desrat verzichtet darauf, den fak­tis­chen Lebenspart­ner­in­nen und Lebenspart­nern geset­zliche Erbansprüche oder sog­ar einen Pflicht­teil einzuräu­men. Neu sollen jedoch fak­tis­che Lebenspart­ner­in­nen und Lebenspart­ner, die nach dem Tod ihres Part­ner oder ihrer Part­ner­in in finanzielle Not ger­at­en, einen Unter­stützungsanspruch haben. Das Instru­ment des Unter­stützungsanspruch­es soll die Aus­nahme sein und nur solange wirken, wie es nötig ist, um Armut zu verhindern.

Im Gesetz wur­den zudem offene Fra­gen bei der Berech­nung der Erb­masse gek­lärt. Es wird nun aus­drück­lich geset­zlich fest­ge­hal­ten, dass die gebun­dene Selb­stvor­sorge (Säule 3a) nicht Teil der Erb­masse ist, aber bei Ver­let­zung von Pflicht­teilen der Her­ab­set­zung unter­liegt. Zudem sieht das Gesetz eine Klarstel­lung bei der über­hälfti­gen Vorschlagszuweisung durch Ehe- oder Ver­mö­gensver­trag vor.

Schleisslich wurde Artikel 473 ZGB im Ein­klang mit der Revi­sion angepasst, um die mit der Bes­tim­mung ver­bun­de­nen Ausle­gung­sun­sicher­heit­en zu beseit­i­gen. Neben der Nutznies­sung am Teil der Erb­schaft, der den gemein­samen Nachkom­men zufällt, beträgt die ver­füg­bare Quote die Hälfte des Nach­lass­es (Art. 473 Abs. 2 zweit­er Satz E‑ZGB).