4A_142/2018 und 4F_18/2018: Passivlegitimation bei Entsendung innerhalb eines Konzerns; ohne Beschwerdeantwort keine Parteientschädigung

A. (Beschw­erde­führer) war seit 1976 bei der C. mit Sitz in Stock­holm (schwedis­che Konz­ernge­sellschaft) angestellt. Die B. GmbH (Beschw­erdegeg­ner­in) ist wie die schwedis­che C. eine Tochterge­sellschaft der nieder­ländis­chen D. Die D. ist wiederum ein­er US-amerikanis­chen Konz­ern­mut­ter unterstellt.

Die B. GmbH und A. unterze­ich­neten eine Vere­in­barung (Trans­fer Let­ter), worauf der Beschw­erde­führer ab 1. Feb­ru­ar 1982 bei der Beschw­erdegeg­ner­in arbeit­ete. Im Trans­fer Let­ter war unter anderem fest­gelegt wor­den, A. müsse sich dem schweiz­erischen Sozialver­sicherungs­plan anschliessen, die Pen­sion­skasse verbleibe jedoch im Heimat­land. Der Trans­fer Let­ter hielt überdies fest, die Vere­in­barung stelle keinen Arbeitsver­trag dar und durch sie werde auch kein Arbeitsver­trag begrün­det (“This trans­fer let­ter does not con­sti­tute or cre­ate an employ­ment contract”).

Im Jan­u­ar 2013 schlug die schwedis­che Konz­ernge­sellschaft A. eine Früh­pen­sion­ierung nach ein­jähriger Freis­tel­lung vor. A. lehnte das Ange­bot ab. Die schwedis­che Konz­ernge­sellschaft forderte deshalb A. auf, ab dem 1. Jan­u­ar 2014 die Arbeit in Schwe­den aufzunehmen. A. lehnte dies als unzu­mut­bar ab, worauf die schwedis­che Gesellschaft frist­los kündigte, was von der B. GmbH bestätigt wurde.

A. reichte in der Folge beim Arbeits­gericht des Bezirks­gerichts Hor­gen Klage gegen die B. GmbH ein. Das Arbeits­gericht wies die Klage ab, da die Parteien mit Unterze­ich­nung des Trans­fer Let­ters kein neues Arbeitsver­hält­nis begrün­det, son­dern nur die Entsendung geregelt hät­ten. Das Arbeitsver­hält­nis sei auch nicht kon­klu­dent auf die B. GmbH überge­gan­gen. Die Klage war deshalb man­gels Pas­sivle­git­i­ma­tion abzuweisen. Das Oberg­ericht des Kan­tons Zürich bestätigte diesen Entscheid auf Beru­fung hin. Das Bun­des­gericht wies die dage­gen erhobene Beschw­erde ab (Urteil 4A_142/2018 vom 16. Mai 2018).

Das Bun­des­gericht erwog im Wesentlichen, auch in einem Konz­ern beste­he ein Arbeitsver­hält­nis in aller Regel nur zu ein­er Gesellschaft (E. 2.3.3 i.f.). Bei ein­er Entsendung inner­halb eines Konz­erns sei jew­eils auf­grund der konkreten Umstände zu eruieren, wem die Arbeit­ge­ber­stel­lung zukomme (E. 2.3.4).

Allein auf­grund der Tat­sache, dass die Pen­sionkasse in Schwe­den nur noch gestützt auf einen hypo­thetis­chen Heimat­lohn (Sleep­ing Base Salary) weit­erge­führt wurde, schloss das Bun­des­gericht nicht auf einen Willen der schwedis­chen Konz­ernge­sellschaft, ihre Arbeit­ge­ber­stel­lung aufzugeben. Zur Bes­tim­mung der Arbeit­ge­ber­stel­lung sei nach schweiz­erischem Recht in erster Lin­ie mass­gebend, mit welch­er Gesellschaft der Arbeitsver­trag abgeschlossen wurde. Fern­er sei es bei ein­er Entsendung inner­halb eines Konz­erns üblich, der emp­fan­gen­den Gesellschaft bezüglich der dort zu erledi­gen­den Arbeit die Weisungs­befug­nis zu delegieren und den entsandten Arbeit­nehmer in die lokale Betrieb­sstruk­tur zu inte­gri­eren (vgl. zum Ganzen E. 2.3.4).

Gemäss Bun­des­gericht war im Übri­gen irrel­e­vant, dass vor­liegend ein Emp­fangs- bzw. Trans­fer­ver­trag mit der emp­fan­gen­den Konz­ernge­sellschaft und nicht ein eigentlich­er Entsende­v­er­trag mit der entsenden­den Arbeit­ge­berge­sellschaft geschlossen wor­den war (E. 3.2).

Dass selb­st dem Bun­des­gericht ein­mal ein Verse­hen unter­laufen kann, ergibt sich aus dem Revi­sion­sentscheid zum oben disku­tierten Urteil. Das Bun­des­gericht kor­rigierte seinen Entscheid zur Parteientschädi­gung. In ständi­ger Prax­is spricht das Bun­des­gericht der obsiegen­den Partei keine Parteientschädi­gung zu, wenn diese keine Beschw­erdeant­wort ein­re­ichte (Urteil 4F_18/2018 vom 9. August 2018, E. 2).