Dem Bundesgericht nutzte dieses Verfahren, um festzulegen, ab welchem Alter eine Liegenschaft als alt zu betrachten ist. Die Beantwortung dieser Frage hat Einfluss auf die Kriterien, nach welchen die Missbräuchlichkeit des Anfangsmietzinses zu prüfen ist, namentlich ob eine Renditeberechnung vorzunehmen ist. Der Vermieter hatte die Liegenschaft, in welcher sich die streitgegenständliche Wohnung befindet, am 16. Dezember 1982 erworben und 1997 renoviert. Gemäss Darstellung des Vermieters wurde die Liegenschaft 1974, nach der Darstellung der Mieter zwischen 1971 und 1980 erbaut. Mietbeginn war der 1. Oktober 2014.
Zunächst fasste das Bundesgericht seine Rechtsprechung zur Überprüfung des Anfangsmietzinses zusammen (E. 2). Dabei erinnerte es insbesondere daran, dass bei alten Liegenschaften die Hierarchie der absoluten Kriterien umgekehrt sei: dem Kriterium der Orts- und Quartierüblichkeit (Vergleichsmiete) sei Vorrang gegenüber der Nettoertragsüberprüfung (Kostenmiete) zu geben (E. 2.2, mit Hinweisen).
Zu prüfen war im vorliegenden Fall somit, ob die streitgegenständliche Liegenschaft als alt zu qualifizieren ist. Das Bundesgericht hatte sich in seiner bisherigen Rechtsprechung nicht ausdrücklich dazu geäussert, wie alt eine Liegenschaft mindestens sein muss, um als Altliegenschaft zu gelten. Ursprünglich hatte das Bundesgericht in diesem Zusammenhang erwogen, dass eine Liegenschaft als alt betrachtet werden könne, wenn sie “vor mehreren Jahrzehnten” gebaut oder erworben wurde. In jüngerer Zeit erachtete es das Bundesgericht als mit dem Bundesrecht vereinbar, eine unter 30-jährige Liegenschaft nicht als Altliegenschaft zu behandeln (E. 3.2, mit Hinweisen). Gestützt auf diese Rechtsprechung hielt das Bundesgericht nun ausdrücklich fest, dass eine Liegenschaft als alt zu betrachten sei, sofern sie mindestens 30 Jahre vor dem Beginn des Mietverhältnisses erbaut oder erworben wurde (E. 3.2):
(…) le Tribunal fédéral considère qu’un immeuble est ancien lorsque sa construction ou sa dernière acquisition est de 30 ans au moins au moment du début du bail (…). Le délai de 30 ans commence donc à courir soit à la date de la construction de l’immeuble (Datum der Erstellung der Liegenschaft), soit à celle de sa dernière acquisition (Datum des letzten Erwerbs der Liegenschaft), et doit être échu au moment du début du bail (Anfang der Miete).
Das Bundesgericht verwarf sodann die Erwägungen der Vorinstanz, welche gestützt auf BGE 140 III 433, E. 3.1.2, unterscheiden wollte, ob es sich beim Vermieter um eine “privaten” Vermieter oder einen “professionellen” Vermieter handle (E. 3.3).
Vorliegend lag somit eine Altliegenschaft vor: Der Vermieter hatte die Liegenschaft am 16. Dezember 1982 erworben und vermietete diese per 1. Oktober 2014, mithin mehr als 31 Jahre nach dem Erwerb (E. 3.4).