Die Arbeitnehmerin B. mit Wohnsitz in Deutschland stand in einem Arbeitsverhältnis mit der A. GmbH, die ihren Sitz ebenfalls in Deutschland hatte. Als Grenzgängerin arbeitete B. am schweizerischen Standort der Arbeitgeberin in Schaffhausen.
Der Produktionsstandort in Schaffhausen geriet im Jahr 2011 aufgrund der Eurokrise und der Frankenstärke in eine wirtschaftlich schwierige Lage. Die Arbeitgeberin schlug den Mitarbeitenden deshalb vor, die Löhne der Grenzgänger künftig zu einem fixen Wechselkurs von 1.39 in Euro auszubezahlen. Darüber hinaus kündigte die Arbeitgeberin an, sie werde eine Änderungskündigung aussprechen, falls die Vertragsänderung nicht akzeptiert werde.
Im Jahr 2014 endete das Arbeitsverhältnis mit B. zufolge Arbeitgeberkündigung. B. reichte Klage ein und forderte Lohnnachzahlungen. Das Kantonsgericht Schaffhausen wies die Klage ab. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen hiess hingegen die Klage gut. Die dagegen erhobene Beschwerde der Arbeitgeberin hiess das Bundesgericht gut, hob das obergerichtliche Urteil auf und wies die Klage endgültig ab (Urteil 4A_230/2018 vom 15. Januar 2019).
Zwischen den Parteien war umstritten, ob ein Verstoss gegen das Freizügigkeitsabkommen FZA vorlag (E. 2). Das Bundesgericht liess offen, ob Art. 9 Abs. 1 Anhang FZA unmittelbare Drittwirkung für private Arbeitgeber entfalten und eine verpönte Arbeitnehmerdiskriminierung vorliegen würde. Das Gericht erkannte, die Berufung auf diese Bestimmung sei aufgrund der besonderen Umstände rechtsmissbräuchlich gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB (E. 3.3).
Das Bundesgericht hielt unter anderem fest, nach Schweizer Recht sei die vertragliche Vereinbarung zulässig, den Lohn in einer anderen Währung auszurichten (E. 2). Ausserdem sei der persönliche Anwendungsbereich von Art. 9 Anhang I FZA gegeben, da der erforderliche grenzüberschreitende Anknüpfungspunkt nicht nur bei Zuzugsfällen, sondern auch bezüglich Grenzgänger vorliege (E. 2.2). Art. 9 Abs. 1 und 4 Anhang I FZA seien überdies unmittelbar anwendbar (self executing; E. 2.4). Dieses Diskriminierungsverbot habe primär wirtschaftlichen Charakter und weise keinen menschenrechtlichen Gehalt auf (E. 3.2). Gemäss Bundesgericht stand konkret eine indirekte Diskriminierung zur Diskussion, da der strittige Änderungsvertrag nicht an die Staatsangehörigkeit anknüpfte, sondern an den Wohnsitz der Arbeitnehmerin im Ausland (E. 2.3 und 2.6).
Gemäss Bundesgericht berief sich die Arbeitnehmerin rechtsmissbräuchlich auf das Freizügigkeitsabkommen. Die Arbeitnehmerin habe der Lohnanpassung im Dezember 2011 zugestimmt, wobei beide Parteien gewusst hätten, dass die Arbeitgeberin aufgrund der Eurokrise und den steigenden Frankenkurs in eine prekäre finanzielle Lage geraten war. Die Arbeitgeberin hatte eine Lohnkürzung vorgeschlagen, weil der Produktionsstandort in Schaffhausen akut gefährdet war. Die Arbeitgeberin generierte ihre Umsätze in Euro, hatte jedoch die Lohnkosten in Schweizer Franken zu tragen. Das Motiv der Vertragsänderung sei einzig die Sicherung von Arbeitsplätzen in der Schweiz gewesen. Selbst die Schweizerische Nationalbank habe damals Mühe bekundet, auf die Lage an den Finanzmärkten zu reagieren und habe sich zu ausserordentlichen geldpolitischen Massnahmen genötigt gesehen. Gemäss Bundesgericht erschien es unter diesen Umständen als rechtsmissbräuchlich, sich auf das Diskriminierungsverbot des Freizügigkeitsabkommens zu berufen, zumal die Arbeitnehmerin mehrere Jahre zuvor der Vertragsänderung zur Rettung ihres eigenen Arbeitsplatzes zugestimmt hatte (vgl. zum Ganzen E. 3.2).