Der Beschwerdeführer erlitt aufgrund eines Verkehrsunfalles schwere Verletzungen. Am 28. April 2008 schlug der Unfallversicherer vor, den Fall mit einer Zahlung von CHF 125’000 zu regeln. Nach mehr als acht Monaten lehnte der Beschwerdeführer dieses Angebot aber ab und verlangte ein neues medizinisches Gutachten. Am 8. März 2012 reichte der Beschwerdeführer Klage gegen den Unfallversicherer ein.
Das erstinstanzliche Gericht wies die Klage zufolge Verjährung ab. Die zweite Instanz und das Bundesgericht schützten im Ergebnis diesen Entscheid (Urteil 4A_207/2018 vom 22. Oktober 2018).
Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob das Angebot des Versicherers zur vergleichsweisen Regelung des Schadens eine Anerkennung der Forderung im Sinne von Art. 135 Ziff. 1 OR darstellt. Gemäss dieser Bestimmung wird der Lauf der Verjährung durch Forderungsanerkennung unterbrochen.
Das Bundesgericht erwog, das Angebot einer Vergleichszahlung stelle keine Anerkennung der Forderung dar. Der Schuldner könne später die Einrede wieder erheben, wenn die Verjährung nach der Forderungsanerkennung eintritt und der Schuldner auf die Verjährungseinrede bei der Anerkennung der Forderung weder ausdrücklich noch stillschweigend verzichtet hat. Das Bundesgericht fand im vorliegenden Fall keinen Hinweis dafür, dass der Unfallversicherer stillschweigend auf die Einrede der Verjährung verzichtet hätte (zum Ganzen E. 6).