4A_207/2018: Unterbrechung der Verjährung durch Anerkennung der Forderung

Der Beschw­erde­führer erlitt auf­grund eines Verkehrsun­fall­es schwere Ver­let­zun­gen. Am 28. April 2008 schlug der Unfal­lver­sicher­er vor, den Fall mit ein­er Zahlung von CHF 125’000 zu regeln. Nach mehr als acht Monat­en lehnte der Beschw­erde­führer dieses Ange­bot aber ab und ver­langte ein neues medi­zinis­ches Gutacht­en. Am 8. März 2012 reichte der Beschw­erde­führer Klage gegen den Unfal­lver­sicher­er ein.

Das erstin­stan­zliche Gericht wies die Klage zufolge Ver­jährung ab. Die zweite Instanz und das Bun­des­gericht schützten im Ergeb­nis diesen Entscheid (Urteil 4A_207/2018 vom 22. Okto­ber 2018).

Das Bun­des­gericht hat­te zu entschei­den, ob das Ange­bot des Ver­sicher­ers zur ver­gle­ich­sweisen Regelung des Schadens eine Anerken­nung der Forderung im Sinne von Art. 135 Ziff. 1 OR darstellt. Gemäss dieser Bes­tim­mung wird der Lauf der Ver­jährung durch Forderungsan­erken­nung unterbrochen.

Das Bun­des­gericht erwog, das Ange­bot ein­er Ver­gle­ich­szahlung stelle keine Anerken­nung der Forderung dar. Der Schuld­ner könne später die Einrede wieder erheben, wenn die Ver­jährung nach der Forderungsan­erken­nung ein­tritt und der Schuld­ner auf die Ver­jährung­seinrede bei der Anerken­nung der Forderung wed­er aus­drück­lich noch stillschweigend verzichtet hat. Das Bun­des­gericht fand im vor­liegen­den Fall keinen Hin­weis dafür, dass der Unfal­lver­sicher­er stillschweigend auf die Einrede der Ver­jährung verzichtet hätte (zum Ganzen E. 6).