Die Arbeitnehmerin forderte eine Entschädigung für geleistete Überstunden, da sie durchschnittlich mindestens zwei Stunden Mehrarbeit pro Tag geleistet hatte. Die Arbeitnehmerin hatte Ferien bezogen und Überstunden mit insgesamt 12 Tagen Freizeit kompensiert. Vor Bundesgericht war unter anderem strittig, wie die Entschädigung für geleistete Überstunden zu berechnen war (Urteil 4A_28/2018 vom 12. September 2018, E. 7).
Die Arbeitgeberin machte vor Bundesgericht geltend, die Vorinstanz habe es unterlassen, die Kompensationstage bei der Berechnung der Anzahl zu entschädigenden Überstunden zu berücksichtigen (E. 7.1.1). Das Bundesgericht schützte dieses Vorbringen (E. 7.1.2).
Die Vorinstanz hatte zunächst die Anzahl Arbeitstage berechnet (284 Arbeitstage). Davon zog sie die Ferientage sowie die Kompensationstage ab und kam zu einem Total von insgesamt 254 Arbeitstagen. Unter der Annahme, dass die Arbeitnehmerin mindestens 2 Stunden pro Tag Überstunden geleistet hatte, berechnete die Vorinstanz das Überstundensaldo mit 508 Überstunden (E. 7.1.1). Das Bundesgericht stellte fest, von diesem Saldo müssten nochmals 96 Stunden abgezogen werden, da diese Überstunden durch 12 Tage Freizeit kompensiert worden seien. Das zu entschädigende Überstundensaldo betrug daher lediglich noch 412 Stunden (E. 7.1.2).