4A_333/2018: Missbräuchliche Kündigung

Im Urteil 4A_333/2018 vom 4. Sep­tem­ber 2018 ging es um die Frage, ob die Kündi­gung ein­er Arbeit­nehmerin als miss­bräuch­lich zu qual­i­fizieren war. Das Bun­des­gericht schützte im Ergeb­nis die Urteile der Vorin­stanzen, wonach die Kündi­gung durch das Fehlver­hal­ten der Arbeit­nehmerin begrün­det war und nicht durch die Herkun­ft oder das Geschlecht der Arbeitnehmerin.

Die Arbeit­nehmerin war wieder­holt durch aggres­sives und despek­tier­lich­es Ver­hal­ten gegenüber Mitar­beit­ern, Vorge­set­zten und exter­nen Ver­tragspart­nern der Arbeit­ge­berin aufge­fall­en. Die Arbeit­ge­berin zeigte ihr anlässlich ein­er Sitzung mit dem Titel «green and red» auf, inwiefern ihr Ver­hal­ten inadäquat und daher zu ändern sei. Trotz­dem gin­gen in der Folge weit­ere Beschw­er­den über die Arbeit­nehmerin ein. Die Arbeit­ge­berin kündigte deshalb das Arbeitsver­hält­nis und befre­ite die Arbeit­nehmerin per sofort von ihren Arbeitspflichten.

Die Arbeit­nehmerin machte gel­tend, die Kündi­gung sei wegen ihres Geschlechts und ihrer Herkun­ft erfol­gt und sei daher diskri­m­inierend. Als Beweis beantragte sie unter anderem die Erstel­lung eines Gutacht­ens zur Frage der Wahrnehmung ihres Ver­hal­tens unter der Berück­sich­ti­gung der herrschen­den Vorurteile über männlich­es und weib­lich­es Ver­hal­ten (E. 1.2.).

Das Bun­des­gericht erin­nerte an seine Recht­sprechung, wonach die Parteien grund­sät­zlich keinen Anspruch auf den Beweis ein­er Tat­sachen­be­haup­tung durch Gutacht­en hät­ten. Davon ausgenom­men seien Fälle, wo der Gutacht­ens­be­weis im Gesetz aus­drück­lich vorge­se­hen sei oder das Gutacht­en das einzige adäquate Beweis­mit­tel darstelle (E. 3.2.2.).

Zudem hielt das Bun­des­gericht im Wesentlichen fest, dass die Arbeit­ge­berin unter den gegebe­nen Umstän­den nicht verpflichtet war, ein formelles Diszi­pli­narver­fahren über die Arbeit­nehmerin zu eröff­nen. Das Ver­trauen zwis­chen den Parteien war zer­stört wor­den, nach­dem die Arbeit­nehmerin trotz Weisung ihr inakzept­a­bles Ver­hal­ten nicht geän­dert hat­te (E. 3.3.1.1.).