4A_513/2017; 4A_519/2017: Bonus; Ermessen des Arbeitgebers

Dem Urteil 4A_513/2017 bzw. 4A_519/2017 vom 5. Sep­tem­ber 2018 lag eine arbeit­srechtliche Auseinan­der­set­zung zugrunde. Vor Bun­des­gericht umstrit­ten war der Bonus (E. 4).

Das Bun­des­gericht legte die von ihm entwick­elte Bonus­recht­sprechung aus­führlich dar (E. 5). Das Bun­des­gericht wen­det seine Recht­sprechung zu Boni als Geldzahlung auch auf Aktien­boni an (E. 6.2).

Umstrit­ten war ins­beson­dere die Qual­i­fika­tion von Aktien, die im Zeit­punkt der Kündi­gung noch nicht freigegeben waren (E. 8). Die Vorin­stanz ging zu Unrecht von vari­ablen Lohnbe­standteilen aus. Der Wort­laut des Mitar­beit­er­beteili­gungs­plans (plan d’intéressement) und dessen Adden­dum deuteten gemäss Bun­des­gericht klar darauf hin, dass die Parteien eine Grat­i­fika­tion vere­in­bart hat­ten (E.7.3, 8.1 und 8.2).

Betr­e­f­fend den Cash-Bonus war entschei­dend, dass die Bedin­gung, wonach das Arbeitsver­hält­nis im Zeit­punkt der Aus­rich­tung der Grat­i­fika­tion nicht gekündigt sein durfte, zuläs­sig war. Die Arbeit­ge­berin hat­te in den Bonuss­chreiben jew­eils aus­drück­lich darauf hingewiesen, es werde kein Bonus aus­bezahlt, wenn das Arbeitsver­hält­nis zuvor gekündigt wurde (E. 7.5 und 7.6).