Dem Urteil 4A_513/2017 bzw. 4A_519/2017 vom 5. September 2018 lag eine arbeitsrechtliche Auseinandersetzung zugrunde. Vor Bundesgericht umstritten war der Bonus (E. 4).
Das Bundesgericht legte die von ihm entwickelte Bonusrechtsprechung ausführlich dar (E. 5). Das Bundesgericht wendet seine Rechtsprechung zu Boni als Geldzahlung auch auf Aktienboni an (E. 6.2).
Umstritten war insbesondere die Qualifikation von Aktien, die im Zeitpunkt der Kündigung noch nicht freigegeben waren (E. 8). Die Vorinstanz ging zu Unrecht von variablen Lohnbestandteilen aus. Der Wortlaut des Mitarbeiterbeteiligungsplans (plan d’intéressement) und dessen Addendum deuteten gemäss Bundesgericht klar darauf hin, dass die Parteien eine Gratifikation vereinbart hatten (E.7.3, 8.1 und 8.2).
Betreffend den Cash-Bonus war entscheidend, dass die Bedingung, wonach das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Ausrichtung der Gratifikation nicht gekündigt sein durfte, zulässig war. Die Arbeitgeberin hatte in den Bonusschreiben jeweils ausdrücklich darauf hingewiesen, es werde kein Bonus ausbezahlt, wenn das Arbeitsverhältnis zuvor gekündigt wurde (E. 7.5 und 7.6).