Die Wettbewerbskommission (Weko) empfiehlt den Kantonen, keine “Schutzgebühren” für den Erhalt von Ausschreibungsunterlagen zu erheben, da diese den Wettbewerb bei öffentlichen Ausschreiben beschränken würden.
Kantonale Vergabestellen erheben bei öffentlichen Ausschreibungen in gewissen Fällen sogenannte Schutzgebühren, die oft mehrere Tausende Franken betragen. Interessierte Anbieter müssen diese Gebühr vor Erhalt der Ausschreibungsunterlagen bezahlen, unter anderem zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen. Die Weko hat die Zulässigkeit dieser Gebühren unter dem Blickwinkel des Binnenmarktgesetzes (BGBM) geprüft. Sie kam zum Schluss, dass die Schutzgebühren gegen das BGBM verstossen würden, da deren Erheben eine Marktzutrittsschranke darstelle und einen negativen Einfluss auf den Wettbewerb habe, indem mögliche Anbieter davon abgehalten würden, ein Angebot einzureichen. Eine Rechtfertigung gestützt auf das BGBM, beispielsweise zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen, komme grundsätzlich nicht in Frage, da in der Regel weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen würden.
Die Empfehlung sowie die Medienmitteilung der Weko, sind hier abrufbar.