Weko empfiehlt Verzicht auf “Schutzgebühren” bei öffentlichen Beschaffungen

Die Wet­tbe­werb­skom­mis­sion (Weko) emp­fiehlt den Kan­to­nen, keine “Schutzge­bühren” für den Erhalt von Auss­chrei­bung­sun­ter­la­gen zu erheben, da diese den Wet­tbe­werb bei öffentlichen Auss­chreiben beschränken würden.

Kan­tonale Ver­gabestellen erheben bei öffentlichen Auss­chrei­bun­gen in gewis­sen Fällen soge­nan­nte Schutzge­bühren, die oft mehrere Tausende Franken betra­gen. Inter­essierte Anbi­eter müssen diese Gebühr vor Erhalt der Auss­chrei­bung­sun­ter­la­gen bezahlen, unter anderem zur Wahrung von Geschäfts­ge­heimnis­sen. Die Weko hat die Zuläs­sigkeit dieser Gebühren unter dem Blick­winkel des Bin­nen­mark­t­ge­set­zes (BGBM) geprüft. Sie kam zum Schluss, dass die Schutzge­bühren gegen das BGBM ver­stossen wür­den, da deren Erheben eine Mark­tzutrittss­chranke darstelle und einen neg­a­tiv­en Ein­fluss auf den Wet­tbe­werb habe, indem mögliche Anbi­eter davon abge­hal­ten wür­den, ein Ange­bot einzure­ichen. Eine Recht­fer­ti­gung gestützt auf das BGBM, beispiel­sweise zur Wahrung von Geschäfts­ge­heimnis­sen, komme grund­sät­zlich nicht in Frage, da in der Regel weniger ein­schnei­dende Mit­tel zur Ver­fü­gung ste­hen würden.

Die Empfehlung sowie die Medi­en­mit­teilung der Weko, sind hier abrufbar.