4A_498/2018: Abzüge für Sozialversicherungsbeiträge auf variablem Lohn (Anteil am Geschäftsergebnis)

Eine Arbeit­nehmerin, deren Lohn sich gemäss Arbeitsver­trag aus einem fix­en sowie einem vari­ablen Teil zusam­menset­zte, kündigte ihren Arbeitsver­trag. Im Anschluss daran erhob sie Klage auf Bezahlung vari­abler Lohnbe­standteile und Rück­er­stat­tung fehler­hafter Lohn­abzüge. Die Arbeit­nehmerin machte ins­beson­dere gel­tend, von ihrem Lohn seien zu Unrecht Arbeit­ge­ber­beiträge für die Sozialver­sicherun­gen abge­zo­gen wor­den. Die Arbeit­ge­berin erhob Widerklage.

Das Tri­bunal des prud’hommes verpflichtete die Klägerin, der Beklagten CHF 30’000 brut­to plus Zin­sen zu zahlen. Die Cham­bre des prud’hommes de la Cour de jus­tice du can­ton de Genève verpflichtete die Arbeit­ge­berin, der Arbeit­nehmerin den Betrag von CHF 311’194 brut­to plus Zin­sen zu bezahlen. Das Bun­des­gericht hob diesen Entscheid auf Beschw­erde hin auf und bestätigte den erstin­stan­zlichen Entscheid (Urteil 4A_498/2018 vom 11. April 2019).

Die rel­e­vante Stre­it­frage bezog sich auf das Span­nungsver­hält­nis zwis­chen ein­er­seits der geset­zlichen Verpflich­tung der Arbeit­ge­berin, einen Teil der Sozialver­sicherungs­beiträge auf den Lohn zu zahlen (Arbeit­ge­ber­beiträge) und ander­er­seits der Anwen­dung der zwis­chen den Parteien vere­in­barten Meth­ode zur Berech­nung des vari­ablen Lohns in der Form eines Anteils am Geschäft­sergeb­nis gemäss Art. 322a OR.

Gemäss der ver­traglich vere­in­barten Meth­ode zur Bes­tim­mung des Anteils am Geschäft­sergeb­nis waren u.a. die Sozialver­sicherungs­beiträge vom Gesamt­be­trag vor­ab abzuziehen. Die Arbeit­nehmerin stellte sich deshalb auf den Stand­punkt, durch diese Vorge­hensweise müsse sie Arbeit­ge­ber­beiträge tra­gen, obwohl diese zwin­gend zulas­ten des Arbeit­ge­bers gehen wür­den (E. 3). 

Das Bun­des­gericht stellte zunächst fest, dass die ver­tragliche Meth­ode zur Bes­tim­mung des Anteils am Geschäft­sergeb­nis gültig vere­in­bart wor­den war (E. 4). Nach bun­des­gerichtlich­er Recht­sprechung kön­nen sich die Parteien nicht auf eine Ver­tragsklausel eini­gen, welche die Arbeit­ge­berin ermächtigt, den Arbeit­ge­ber­beitrag vom Brut­tolohn abzuziehen. Den Parteien ist jedoch freigestellt, die Kri­te­rien für die Berech­nung des vari­ablen Lohns gemäss Art. 322a OR ver­traglich festzule­gen. Von dem so bes­timmten vari­ablen Lohn, sind die Beiträge der Arbeit­nehmerin für die Sozialver­sicherun­gen abzuziehen (E. 4.1).

Im vor­liegen­den Fall hat­te die Arbeit­nehmerin gemäss Bun­des­gericht lediglich die vere­in­barte Meth­ode zur Berech­nung des vari­ablen Lohns ange­wandt. Der Arbeit­ge­ber­an­teil für die Sozialver­sicherun­gen wurde dem­nach von der Arbeit­ge­berin selb­st getra­gen und die Berech­nungsmeth­ode war grund­sät­zlich nicht zu bean­standen (E. 4.2).

Danach prüfte das Bun­des­gericht aus­führlich, ob ein ver­traglich­er Kon­sens zwis­chen den Parteien bestand, wonach zur Bes­tim­mung des Anteils am Geschäft­sergeb­nis vor­ab die Arbeit­ge­ber­beiträge auf dem Gesamt­be­trag abzuziehen sind (E. 5). Das Bun­des­gericht bejahte diese Frage (E. 5.4).

Das Bun­des­gericht erwog im Wesentlichen, die Abzüge auf dem Gesamt­be­trag wür­den vor­liegend auss­chliesslich Betrieb­skosten betr­e­f­fen. Mit den Abzü­gen für die Sozialver­sicherun­gen auf dem Gesamt­be­trag seien daher nur die Arbeit­ge­ber­beiträge gemeint gewe­sen und die Arbeit­nehmer­beiträge seien nicht zweimal abge­zo­gen wor­den (E. 5.3.1 und 5.3.2). Fern­er berück­sichtigte das Bun­des­gericht, der Arbeit­nehmerin seien im Laufe des Arbeitsver­hält­niss­es tabel­lar­ische Auszüge zu den Sozialver­sicherungs­beiträ­gen und Anteils­berech­nun­gen zugestellt wor­den, welche sie nie hin­ter­fragt habe. Die Arbeit­nehmerin kon­nte sich deshalb nicht darauf berufen, sie sei mit den Abzü­gen nie ein­ver­standen gewe­sen (E. 5.3.3).