Eine Arbeitnehmerin, deren Lohn sich gemäss Arbeitsvertrag aus einem fixen sowie einem variablen Teil zusammensetzte, kündigte ihren Arbeitsvertrag. Im Anschluss daran erhob sie Klage auf Bezahlung variabler Lohnbestandteile und Rückerstattung fehlerhafter Lohnabzüge. Die Arbeitnehmerin machte insbesondere geltend, von ihrem Lohn seien zu Unrecht Arbeitgeberbeiträge für die Sozialversicherungen abgezogen worden. Die Arbeitgeberin erhob Widerklage.
Das Tribunal des prud’hommes verpflichtete die Klägerin, der Beklagten CHF 30’000 brutto plus Zinsen zu zahlen. Die Chambre des prud’hommes de la Cour de justice du canton de Genève verpflichtete die Arbeitgeberin, der Arbeitnehmerin den Betrag von CHF 311’194 brutto plus Zinsen zu bezahlen. Das Bundesgericht hob diesen Entscheid auf Beschwerde hin auf und bestätigte den erstinstanzlichen Entscheid (Urteil 4A_498/2018 vom 11. April 2019).
Die relevante Streitfrage bezog sich auf das Spannungsverhältnis zwischen einerseits der gesetzlichen Verpflichtung der Arbeitgeberin, einen Teil der Sozialversicherungsbeiträge auf den Lohn zu zahlen (Arbeitgeberbeiträge) und andererseits der Anwendung der zwischen den Parteien vereinbarten Methode zur Berechnung des variablen Lohns in der Form eines Anteils am Geschäftsergebnis gemäss Art. 322a OR.
Gemäss der vertraglich vereinbarten Methode zur Bestimmung des Anteils am Geschäftsergebnis waren u.a. die Sozialversicherungsbeiträge vom Gesamtbetrag vorab abzuziehen. Die Arbeitnehmerin stellte sich deshalb auf den Standpunkt, durch diese Vorgehensweise müsse sie Arbeitgeberbeiträge tragen, obwohl diese zwingend zulasten des Arbeitgebers gehen würden (E. 3).
Das Bundesgericht stellte zunächst fest, dass die vertragliche Methode zur Bestimmung des Anteils am Geschäftsergebnis gültig vereinbart worden war (E. 4). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung können sich die Parteien nicht auf eine Vertragsklausel einigen, welche die Arbeitgeberin ermächtigt, den Arbeitgeberbeitrag vom Bruttolohn abzuziehen. Den Parteien ist jedoch freigestellt, die Kriterien für die Berechnung des variablen Lohns gemäss Art. 322a OR vertraglich festzulegen. Von dem so bestimmten variablen Lohn, sind die Beiträge der Arbeitnehmerin für die Sozialversicherungen abzuziehen (E. 4.1).
Im vorliegenden Fall hatte die Arbeitnehmerin gemäss Bundesgericht lediglich die vereinbarte Methode zur Berechnung des variablen Lohns angewandt. Der Arbeitgeberanteil für die Sozialversicherungen wurde demnach von der Arbeitgeberin selbst getragen und die Berechnungsmethode war grundsätzlich nicht zu beanstanden (E. 4.2).
Danach prüfte das Bundesgericht ausführlich, ob ein vertraglicher Konsens zwischen den Parteien bestand, wonach zur Bestimmung des Anteils am Geschäftsergebnis vorab die Arbeitgeberbeiträge auf dem Gesamtbetrag abzuziehen sind (E. 5). Das Bundesgericht bejahte diese Frage (E. 5.4).
Das Bundesgericht erwog im Wesentlichen, die Abzüge auf dem Gesamtbetrag würden vorliegend ausschliesslich Betriebskosten betreffen. Mit den Abzügen für die Sozialversicherungen auf dem Gesamtbetrag seien daher nur die Arbeitgeberbeiträge gemeint gewesen und die Arbeitnehmerbeiträge seien nicht zweimal abgezogen worden (E. 5.3.1 und 5.3.2). Ferner berücksichtigte das Bundesgericht, der Arbeitnehmerin seien im Laufe des Arbeitsverhältnisses tabellarische Auszüge zu den Sozialversicherungsbeiträgen und Anteilsberechnungen zugestellt worden, welche sie nie hinterfragt habe. Die Arbeitnehmerin konnte sich deshalb nicht darauf berufen, sie sei mit den Abzügen nie einverstanden gewesen (E. 5.3.3).