Gegenstand dieses Urteils bildete das Gesuch einer Genfer Anwältin, die ihre Geschäftsadresse bei der B. AG im Anwaltsregister hatte eintragen wollen. Der Zweck der B. AG bestand unter anderem darin, unabhängigen Anwälten ein Geschäftsdomizil sowie die für die Ausübung einer Anwaltstätigkeit notwendigen Dienstleistungen anzubieten. Die Commission du Barreau du canton de Genève und der Genfer Cour de Justice sahen darin mehrere Verstösse gegen das BGFA und lehnten die Eintragung ab. Zu Recht, wie das Bundesgericht entschied.
Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob die Anwältin mit der Inanspruchnahme der Dienstleistungen der B. AG die Anforderungen an die institutionelle Unabhängigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA erfüllt.
Es erinnerte zunächst daran, dass es sich bei der institutionellen Unabhängigkeit um ein wesentliches Grundprinzip des Anwaltsberufs handelt (“un principe essentiel de la profession d’avocat”) (E. 6.1). Sodann wies es auf die Abgrenzung zur berufsrechtlichen Pflicht, den Anwaltsberuf unabhängig auszuüben (Art. 12 lit. b BGFA), hin (E. 6.2). Die erforderliche institutionelle Unabhängigkeit hänge dabei nicht von der gewählten Rechtsform ab, sondern von der Organisation im konkreten Fall (E. 6.3). Mit der Pflicht zur institutionellen Unabhängigkeit verknüpft sei die allgemeine Pflicht des Anwalts, Irreführungen über die Art der Berufsausübung zu unterlassen (“s’abstenir de créer des apparences trompeuses quant à la manière dont il [l’avocat] excerce sa profession”) (E. 6.4).
Bezogen auf den vorliegenden Fall bestätigte das Bundesgericht die Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Anwältin mit der Inanspruchnahme der Dienstleistungen der B. AG gegen die Anforderungen an die institutionelle Unabhängigkeit verstösse (E. 6.6). Zwar wies das Bundesgericht darauf hin, dass die Anwältin ihren Beruf in eigenem Namen und in eigener Verantwortung ausübe und die B. AG in erster Linie für den Erhalt der Geschäftskorrespondenz und deren Räumlichkeiten für die physische Aktenablage in einem separaten Schrank, zu welchem nur sie Zugang hatte, nutze. Sodann nutze die Anwältin die von der B. AG angebotenen Kommunikationsmittel, indem ihre Klienten sie sowohl unter der Festnetznummer der B. AG sowie unter der E‑Mail Adresse [email protected] als auch unter ihrer Mobiltelefonnummer sowie unter der E‑Mail Adresse [email protected] kontaktieren könnten. Sodann könne die Anwältin, soweit verfügbar, in den Räumlichkeiten der B. AG ein Sitzungszimmer reservieren. Darüber hinaus wies das Bundesgericht darauf hin, dass gemäss verbindlichem Sachverhalt die Anwältin ihre primäre Klientschaft vor allem ausserhalb des Büros betreue und diese namentlich in Gefängnissen besuche. Diese Art der Berufsausübung durch die Anwältin sei mit den Anforderungen der institutionellen Unabhängig vereinbar (E. 6.5, 1. Abschnitt).
Allerdings, so das Bundesgericht weiter, hätte die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass die zwischen der Anwältin und der B. AG geltenden AGB hinsichtlich der institutionellen Unabhängigkeit heikel seien, da die AGB eher die Interessen der B. AG als jene der Anwältin schützen würden. Diese AGB würden ein tatsächliches Ungleichgewicht im Vertragsverhältnis zugunsten der B. AG belegen und die Anwältin in eine Situation der Rechtsunsicherheit bringen, was mit den Anforderungen an die institutionelle Unabhängigkeit nicht vereinbar sei (E. 6.5, 2. Abschnitt).
Zudem erachtete das Bundesgericht die Befürchtung der Vorinstanz, wonach mit der Nennung der B. AG als Geschäftsadresse ein Risiko für Irreführungen über die Art der Berufsausübung durch die Anwältin bestehe, als legitim. Die Anwältin könne bei der Angabe ihrer Geschäftsadresse die Nennung der B. AG nicht verhindern, schaffe damit aber einen Auftritt, der nicht der Realität entpreche, da die Klienten den Eindruck erhalten könnten, die Anwältin praktiziere ihre Tätigkeit in einer Anwaltskapitalgesellschaft. Die Anwältin müsse somit eine Reihe von Massnahmen ergreifen, um dieses Risiko zu minimieren. So müsse die Anwältin insbesondere das Logo der B. AG von ihrem Briefpapier sowie die E‑Mail Adresse [email protected] aus ihren Kontaktdaten entfernen. Sodann könne die telefonische Begrüssung mit “B. bonjour” irreführen wirken. Die Tatsache, dass auf der Internetseite der B. AG angeführt sei, dass es sich um eine Plattform für unabhängige Anwälte handle, reiche nicht aus, da weder erwartet werden könne, dass Klienten, welche die Kontaktdaten der Anwältin besitzen, die Internetseite der B. AG konsultieren noch unmittelbar die Bedeutung des Ausdrucks “Plattform für unabhängige Anwälte” verstehen würden (E. 6.5, 3. Abschnitt).
Sodann untersuchte das Bundesgericht, ob die Anwältin mit der Geschäftsadresse bei der B. AG einen hinreichenden Schutz des Berufsgeheimnisses gemäss Art. 13 BGFA sicherzustellen vermag.
Auch hier rief das Bundesgericht zunächst in Erinnerung, dass das Berufsgeheimnis des Anwalts ein für den Rechtsstaat notwendiges Institut sei und dass der Anwaltsberuf nur dann korrekt ausgeübt werden könne, wenn der Klient seinem Anwalt absolut vertrauen könne (E. 7.1). Der Anwalt müsse alle Massnahmen, die von ihm erwartet werden könnten, ergreifen, um eine Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verhindern und könne sich von seiner Pflicht, von ihm beigezogene Hilfspersonen zu überwachen, nicht entziehen (E. 7.2). Dabei erinnerte das Bundesgericht daran, dass der Begriff der Hilfspersonen weit zu verstehen sei (E. 7.3). Zwar anerkennt das Bundesgericht, dass ein Anwalt immer mehr darauf angewiesen ist, auf Dienstleistungserbringer zurückzugreifen, die ausserhalb seines Büros tätig sind. Dies ändere allerdings nichts an der grundlegenden Bedeutung (“importance cardinale”) des Berufsgeheimnisses. Dies erfordere eine sinnvolle Begrenzung des Personenkreises, der Zugang zu den geschützten Informationen erhälte, und das Ergreifen ausreichender Massnahmen zu deren Absicherung. Vor diesem Hintergrund sei es beispielsweise einem Anwalt nicht gestattet, zuzulassen, dass eine Hilfsperson einen Teil oder sämtliche Aufgaben durch einen Dritten ausführen lasse (Verbot der Subdelegtion) (E. 7.4).
Vorliegend erachtete das Bundesgericht die Struktur, in welcher die Anwältin ihren Beruf ausüben wollte, als nicht hinreichend, um den Schutz des Berufsgeheimnisses zu garantieren. Die B. AG sei keine Anwaltskapitalgesellschaft und deren Angestellte könnten somit nicht als Hilfspersonen des Anwalts qualifiziert werden. Allerdings handle es sich bei der B. AG selber um eine Hilfsperson, womit die Anwältin verpflichtet sei, die Einhaltung des Berufsgeheimnisses durch die B. AG zu überwachen. Dies sei gemäss vorliegendem Sachverhalt nicht hinreichend sichergestellt. Zunächst bestehe keine entsprechende schriftliche Verpflichtung der B. AG. Vielmehr gehe aus den AGB hervor, dass die B. AG ihre Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt hätte. Damit komme die Anwältin ihrer Pflicht, alle Massnahmen zu ergreifen, die von ihr erwartet werden könnten um eine Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verhindern, nicht zu Genüge nach. Sodann würden die Anrufe auf die Festnetznummer der B. AG nicht durch deren Angestellte, sondern durch Angestellte einer von der B. AG mandatierten Gesellschaft entgegengenommen. Damit liege eine unerlaubte Subdelegtion vor (E. 7.5 f.).
Schliesslich äusserte sich das Bundesgericht zur Pflicht eines Anwalts, über eine Geschäftsadresse zu verfügen (Art. 5 Abs. 2 lit. d BGFA).
Es wies zunächst darauf hin, dass die blosse Angabe eines Postfachs oder “care of”-Adressen dieser Anforderung nicht genügen würde (E. 8.1). Sodann warf das Bundesgericht die Frage auf, inwiefern es aufgrund der heutigen Kommunikationsmittel, der Möglichkeit eines Anwalts, von überall zu arbeiten, sowie der gestiegenen Konkurrenzsituation, die einen Anwalt zwingen würden, seine Organisationsform zu überdenken (E. 8.2), gerechtfertigt sei, das ein Anwalt über ein physisches Büro an einer festen Geschäftsadresse verfügen müsse. Dabei erwog das Bundesgericht indessen, dass trotz der neuen Technologien und der damit verbundenen Mobilität ein Anwalt nach wie vor einen physischen Ort benötige, um zu arbeiten und seine Klienten persönlich zu treffen. Dieser persönliche Kontakt verbleibe notwendig, um die Interessen des Klienten vertreten sowie um die Vertraulichkeit, und damit insbesondere das Berufsgeheimnis, sicherstellen zu können. Damit verbleibe die Notwendigkeit eines Anwalts, über ein physisches Büro an der Geschäftsadresse zu verfügen, gerechtfertigt (E. 8.3).
Da das Bundesgericht vorliegend zum Schluss kam, dass die Anwältin weder die institutionelle Unabhängigkeit noch den Schutz des Berufsgeheimnisses garantiere, könne die B. AG nicht als ihre Geschäftsadresse fungieren. Allerdings wies das Bundesgericht darauf hin, dass die Tatsache, dass das Arbeiten und der Empfang von Klienten in den Räumlichkeiten der B. AG von der Verfügbarkeit entsprechender Räume abhänge, grundsätzlich den Bedürfnissen der Anwältin genüge. Es sei aufgrund der von ihr gewählten Arbeitsweise nicht ausgeschlossen, dass eine Geschäftsadresse bei der B. AG den Anforderungen von Art. 5 BGFA genügen könne, sofern den Anforderungen an die institutionelle Unabhängigkeit und dem Schutz des Berufsgeheimnisses hinreichend Rechnung getragen werde (E. 8.4).
Im vorliegenden Verfahren wurde die Anwältin durch einen Anwalt vertreten, der gleichzeitig Aktionär und Verwaltungsrat der B. AG war. Inwiefern dieser Anwalt als Vertreter der Anwältin in einem Interessenkonflikt zu seinen eigenen Interessen stand und inwiefern er demzufolge die Anwältin rechtmässig vor dem Bundesgericht hätte vertreten können, liess das Bundesgericht indessen offen (E. 1.2).