Die Arbeitgeberin beschäftigte die Arbeitnehmerin in einer ersten Phase von Juli bis September 2015 als “Stagiaire” ohne schriftlichen Arbeitsvertrag gegen Barzahlung. Ab Oktober 2015 war die Arbeitnehmerin gestützt auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag tätig. Dieser Arbeitsvertrag sah eine Probezeit von drei Monaten vor. Ende Oktober 2015 informierte die Arbeitnehmerin den Arbeitgeber über ihre seit Juli 2015 bestehende Schwangerschaft. Die Arbeitgeberin kündigte gleichentags das Arbeitsverhältnis unter Beachtung einer Kündigungsfrist von sieben Tagen. Die Arbeitnehmerin machte daraufhin geltend, die Kündigung sei aufgrund ihrer Schwangerschaft nichtig, bot ihre Arbeitsleistung an und machte Lohnansprüche geltend.
Beide kantonalen Gerichtsinstanzen hiessen die Klage gut. Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Arbeitgeberin ab (Urteil 4A_594/2018 vom 6. Mai 2019).
Die Arbeitgeberin machte vergeblich geltend, bis Ende September 2015 habe zwischen den Parteien gar kein Arbeitsvertrag, sondern nur ein Praktikumsvertrag bestanden (“rapport de stage”). Das Bundesgericht erinnerte daran, dass die Bezeichnung des Vertrages durch die Parteien nicht das alleinige Kriterium für die juristische Qualifikation des Vertragsverhältnisses sei. Das Bundesgericht stellte im vorliegenden Fall vielmehr fest, dass alle wesentlichen Merkmale eines Arbeitsverhältnisses bereits ab Juli 2015 gegeben waren und deshalb bereits ab diesem Zeitpunkt ein Arbeitsverhältnis vorlag. Die Probezeit war somit im Zeitpunkt der Kündigung abgelaufen und die Arbeitnehmerin vor einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses geschützt (zum Ganzen E. 4).
Ebenfalls nicht zum Erfolg verhalf der Arbeitgeberin die Argumentation, die Arbeitnehmerin habe rechtsmissbräuchlich gehandelt, indem sie der Arbeitgeberin ihre Schwangerschaft bis nach Unterzeichnung des auf unbestimmte Dauer eingegangenen Arbeitsvertrages verheimlicht habe. Das Bundesgericht erwog dazu insbesondere, die Arbeitnehmerin sei — von besonderen Umständen abgesehen — nicht verpflichtet, die Arbeitgeberin bereits vor Abschluss eines Arbeitsvertrages oder während der laufenden Probezeit über eine bestehende Schwangerschaft zu informieren. Im konkreten Fall war deshalb die verzögerte Mitteilung der Schwangerschaft nicht rechtsmissbräuchlich (zum Ganzen E. 5).