4A_594/2018: Schwangerschaft muss während der Probezeit nicht offengelegt werden

Die Arbeit­ge­berin beschäftigte die Arbeit­nehmerin in ein­er ersten Phase von Juli bis Sep­tem­ber 2015 als “Sta­giaire” ohne schriftlichen Arbeitsver­trag gegen Barzahlung. Ab Okto­ber 2015 war die Arbeit­nehmerin gestützt auf einen unbe­fris­teten Arbeitsver­trag tätig. Dieser Arbeitsver­trag sah eine Probezeit von drei Monat­en vor. Ende Okto­ber 2015 informierte die Arbeit­nehmerin den Arbeit­ge­ber über ihre seit Juli 2015 beste­hende Schwanger­schaft. Die Arbeit­ge­berin kündigte gle­ichen­tags das Arbeitsver­hält­nis unter Beach­tung ein­er Kündi­gungs­frist von sieben Tagen. Die Arbeit­nehmerin machte daraufhin gel­tend, die Kündi­gung sei auf­grund ihrer Schwanger­schaft nichtig, bot ihre Arbeit­sleis­tung an und machte Lohnansprüche geltend.

Bei­de kan­tonalen Gerichtsin­stanzen hiessen die Klage gut. Das Bun­des­gericht wies die Beschw­erde der Arbeit­ge­berin ab (Urteil 4A_594/2018 vom 6. Mai 2019).

Die Arbeit­ge­berin machte verge­blich gel­tend, bis Ende Sep­tem­ber 2015 habe zwis­chen den Parteien gar kein Arbeitsver­trag, son­dern nur ein Prak­tikumsver­trag bestanden (“rap­port de stage”). Das Bun­des­gericht erin­nerte daran, dass die Beze­ich­nung des Ver­trages durch die Parteien nicht das alleinige Kri­teri­um für die juris­tis­che Qual­i­fika­tion des Ver­tragsver­hält­niss­es sei. Das Bun­des­gericht stellte im vor­liegen­den Fall vielmehr fest, dass alle wesentlichen Merk­male eines Arbeitsver­hält­niss­es bere­its ab Juli 2015 gegeben waren und deshalb bere­its ab diesem Zeit­punkt ein Arbeitsver­hält­nis vor­lag. Die Probezeit war somit im Zeit­punkt der Kündi­gung abge­laufen und die Arbeit­nehmerin vor ein­er Auflö­sung des Arbeitsver­hält­niss­es geschützt (zum Ganzen E. 4).

Eben­falls nicht zum Erfolg ver­half der Arbeit­ge­berin die Argu­men­ta­tion, die Arbeit­nehmerin habe rechtsmiss­bräuch­lich gehan­delt, indem sie der Arbeit­ge­berin ihre Schwanger­schaft bis nach Unterze­ich­nung des auf unbes­timmte Dauer einge­gan­genen Arbeitsver­trages ver­heim­licht habe. Das Bun­des­gericht erwog dazu ins­beson­dere, die Arbeit­nehmerin sei — von beson­deren Umstän­den abge­se­hen — nicht verpflichtet, die Arbeit­ge­berin bere­its vor Abschluss eines Arbeitsver­trages oder während der laufend­en Probezeit über eine beste­hende Schwanger­schaft zu informieren. Im konkreten Fall war deshalb die verzögerte Mit­teilung der Schwanger­schaft nicht rechtsmiss­bräuch­lich (zum Ganzen E. 5).