8C_530/2018, 8C_532/2018: Abschaffung automatischer Lohnerhöhungen im öffentlichen Dienst; keine Legitimation des Kantons zur subsidiären Verfassungsbeschwerde (amtl. Publ.)

Der Grosse Rat des Kan­tons Genf (Grand Con­seil) schaffte durch Erlass eines neuen Geset­zes die automa­tis­chen jährlichen Lohn­er­höhun­gen für Staat­sangestellte ab und räumte dem Regierungsrat (Con­seil d’E­tat) die Kom­pe­tenz ein, Lohn­er­höhun­gen für Staat­sangestellte festzule­gen, falls dies die finanzielle Lage des Kan­tons zulassen würde. Gestützt auf diese geset­zliche Grund­lage erliess der Con­seil d’E­tat ein Dekret, welch­es für 2016 keine Lohn­er­höhun­gen vorsah.

Die Sekun­dar­lehrerin A. (maîtresse dans l’en­seigne­ment sec­ondaire) machte den­noch eine Lohn­er­höhung gel­tend und ver­langte einen anfecht­baren Entscheid. Der Regierungsrat erliess daraufhin ein Dekret, mit dem er fest­stellte, dass A. im Jahr 2016 keinen Anspruch auf Lohn­er­höhung habe. A. legte dage­gen Beschw­erde ein. Die Cham­bre admin­is­tra­tive de la Cour de jus­tice de la République et can­ton de Genève hiess die Beschw­erde teil­weise gut und wies den Entscheid zur Neubeurteilung zurück. Gegen diesen Entscheid erhoben sowohl der Kan­ton Genf als auch A. Beschw­erde ans Bun­des­gericht. Das Bun­des­gericht trat auf bei­de Beschw­er­den nicht ein (Urteil 8C_530/2018, 8C_532/2018 vom 7. Juni 2019, E.6).

Da sich gemäss Bun­des­gericht keine Frage von grund­sät­zlich­er Bedeu­tung stellte und der Stre­itwert von ca. CHF 1’060 weit unter der erforder­lichen Stre­itwert­gren­ze von CHF 15’000 lag, trat das Bun­des­gericht auf die Beschw­er­den in öffentlich-rechtlichen Angele­gen­heit­en nicht ein (E. 4).

Das Bun­des­gericht trat aber auch nicht auf die sub­sidiären Ver­fas­sungs­beschw­er­den ein. Bezüglich der Ver­fas­sungs­beschw­erde des Kan­tons erwog das Bun­des­gericht ins­beson­dere, der Kan­ton sei grund­sät­zlich nicht Träger ver­fas­sungsmäs­siger Rechte. Der Kan­ton könne sich aber aus­nahm­sweise auf ver­fas­sungsmäs­sige Rechte berufen, wenn er auf pri­va­trechtlich­er Ebene wie ein Pri­vater auftrete oder wenn er ähn­lich wie eine Einzelper­son in sein­er Pri­vat­sphäre ver­let­zt werde (E. 5.1).

Die Frage, ob sich der Kan­ton in ein­er per­son­al­rechtlichen Auseinan­der­set­zung in ein­er ver­gle­ich­baren Sit­u­a­tion wie ein pri­vater Arbeit­ge­ber befinde und er deshalb legit­imiert sei, sub­sidiäre Ver­fas­sungs­beschw­erde zu erheben, kon­nte durch das Bun­des­gericht bis­lang nicht beant­wortet wer­den (E. 5.2). Mit Bezug auf den konkreten Fall verneinte das Bun­des­gericht diese Frage (E. 5.3.2).

Die vor­liegende Stre­it­igkeit wies gemäss Bun­des­gericht keine Struk­tur auf, die mit solchen pri­va­trechtlich­er Arbeitsstre­it­igkeit­en ver­gle­ich­bar gewe­sen wäre. Gemäss Bun­des­gericht übte der Kan­ton seine öffentliche Gewalt aus und han­delte er öffentlich-rechtlich als der Regierungsrat das ange­focht­ene Dekret erliess. Das Dekret des Regierungsrates betraf ins­beson­dere nicht nur die Beschw­erde­führerin, son­dern alle unter­stell­ten Staat­sangestell­ten. Gemäss Vorin­stanz habe der Geset­zge­ber durch Erlass der geset­zlichen Grund­lage seine Entschei­d­befug­nis bezüglich Lohn­er­höhun­gen auf den Regierungsrat über­tra­gen wollen. Die vor­liegende Stre­it­igkeit betraf somit den kan­tonalen Geset­zge­bung­sprozess. Die sub­sidiäre Ver­fas­sungs­beschw­erde diene aber nicht dazu, öffentliche Inter­essen zu schützen (vgl. zum Ganzen E. 5.3.2).