Der Grosse Rat des Kantons Genf (Grand Conseil) schaffte durch Erlass eines neuen Gesetzes die automatischen jährlichen Lohnerhöhungen für Staatsangestellte ab und räumte dem Regierungsrat (Conseil d’Etat) die Kompetenz ein, Lohnerhöhungen für Staatsangestellte festzulegen, falls dies die finanzielle Lage des Kantons zulassen würde. Gestützt auf diese gesetzliche Grundlage erliess der Conseil d’Etat ein Dekret, welches für 2016 keine Lohnerhöhungen vorsah.
Die Sekundarlehrerin A. (maîtresse dans l’enseignement secondaire) machte dennoch eine Lohnerhöhung geltend und verlangte einen anfechtbaren Entscheid. Der Regierungsrat erliess daraufhin ein Dekret, mit dem er feststellte, dass A. im Jahr 2016 keinen Anspruch auf Lohnerhöhung habe. A. legte dagegen Beschwerde ein. Die Chambre administrative de la Cour de justice de la République et canton de Genève hiess die Beschwerde teilweise gut und wies den Entscheid zur Neubeurteilung zurück. Gegen diesen Entscheid erhoben sowohl der Kanton Genf als auch A. Beschwerde ans Bundesgericht. Das Bundesgericht trat auf beide Beschwerden nicht ein (Urteil 8C_530/2018, 8C_532/2018 vom 7. Juni 2019, E.6).
Da sich gemäss Bundesgericht keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung stellte und der Streitwert von ca. CHF 1’060 weit unter der erforderlichen Streitwertgrenze von CHF 15’000 lag, trat das Bundesgericht auf die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht ein (E. 4).
Das Bundesgericht trat aber auch nicht auf die subsidiären Verfassungsbeschwerden ein. Bezüglich der Verfassungsbeschwerde des Kantons erwog das Bundesgericht insbesondere, der Kanton sei grundsätzlich nicht Träger verfassungsmässiger Rechte. Der Kanton könne sich aber ausnahmsweise auf verfassungsmässige Rechte berufen, wenn er auf privatrechtlicher Ebene wie ein Privater auftrete oder wenn er ähnlich wie eine Einzelperson in seiner Privatsphäre verletzt werde (E. 5.1).
Die Frage, ob sich der Kanton in einer personalrechtlichen Auseinandersetzung in einer vergleichbaren Situation wie ein privater Arbeitgeber befinde und er deshalb legitimiert sei, subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu erheben, konnte durch das Bundesgericht bislang nicht beantwortet werden (E. 5.2). Mit Bezug auf den konkreten Fall verneinte das Bundesgericht diese Frage (E. 5.3.2).
Die vorliegende Streitigkeit wies gemäss Bundesgericht keine Struktur auf, die mit solchen privatrechtlicher Arbeitsstreitigkeiten vergleichbar gewesen wäre. Gemäss Bundesgericht übte der Kanton seine öffentliche Gewalt aus und handelte er öffentlich-rechtlich als der Regierungsrat das angefochtene Dekret erliess. Das Dekret des Regierungsrates betraf insbesondere nicht nur die Beschwerdeführerin, sondern alle unterstellten Staatsangestellten. Gemäss Vorinstanz habe der Gesetzgeber durch Erlass der gesetzlichen Grundlage seine Entscheidbefugnis bezüglich Lohnerhöhungen auf den Regierungsrat übertragen wollen. Die vorliegende Streitigkeit betraf somit den kantonalen Gesetzgebungsprozess. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde diene aber nicht dazu, öffentliche Interessen zu schützen (vgl. zum Ganzen E. 5.3.2).