Die Sicherheitsdirektion Uri suchte per Stellenanzeige einen Chef für die Verkehrs- und Bereitschaftspolizei. Als Anforderungen wurde u.a. die Wohnsitznahme im Kanton Uri verlangt. Als der daraufhin eingestellte A. seinen Wohnsitz nach Luzern verlegte, um erstmals bei seiner Freundin einzuziehen, ordnete die Sicherheitsdirektion Uri per Verfügung für A. die Pflicht zur Wohnsitznahme im Kanton Uri an.
Dagegen erhob A Beschwerde, welche die kantonale Vorinstanz abwies. Das Bundesgericht trat nicht auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein und wies die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ab (Urteil 8C_733/2018 vom 13. Juni 2019).
Das Bundesgericht musste sich insbesondere mit der möglichen Verletzung von drei Grundrechten zu befassen. Es erachtete jedoch keines davon als verletzt. Da die Wohnsitzpflicht sowohl in der Stellenausschreibung festgehalten wurde und A. später im Bewerbungsgespräch seine Bereitschaft zur Wohnsitznahme im Kanton Uri bestätigte, verstiess die Verfügung gemäss Bundesgericht nicht gegen Treu und Glauben. Daran ändere auch nichts, dass die Pflicht zur Wohnsitznahme nicht explizit im öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag vorgesehen worden war (E. 3).
Weiter wurde eine Verletzung der Niederlassungsfreiheit gemäss Art. 24 Abs. 1 BV geltend gemacht. Streitig war einerseits das Vorliegen eines genügenden öffentlichen Interesses, andererseits die Frage der Zumutbarkeit. Das Bundesgericht erachtete ein öffentliches Interesse an der Wohnsitzpflicht als gegeben, da A. als hochrangiger Polizeioffizier mit Leitungsfunktion hoheitliche Handlungen in grosser Unabhängigkeit ausübe (E. 4.3.3). Die Praxis des Bundesgerichts beruhe auf dem Gedanken, dass “Staatsgewalt von den Staatsunterworfenen selbst ausgeübt werde” (E.4.3.2). Zudem erachtete das Gericht die Verfügung als für A. zumutbar. A. beziehe erstmals eine gemeinsame Wohnung mit seiner Freundin; ein gefestigtes Konkubinat sei daher nicht gegeben. Zudem würde ein gemeinsamer Umzug nach Uri den Arbeitsweg der Freundin zwar verlängern, jedoch würde er weiterhin im akzeptablen Rahmen liegen (E. 4.4.3). Die Grundrechtseinschränkung erweise sich demnach als i.S.v. Art. 36 BV gerechtfertigt (E. 4.5).
Schliesslich verstosse die Verfügung offensichtlich auch nicht gegen die Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 BV, “wenn nur jenen Angestellten eine Wohnsitzpflicht auferlegt wird, bei denen ein gewichtiges öffentliches Interesse an einer engen Verbundenheit mit dem Kanton besteht. Auch sei es keine Rechtsungleichheit, wenn Staatsanwälten des Kantons Uri keine Wohnsitzpflicht auferlegt werde. Die Staatsanwälte würden einerseits weniger in der Öffentlichkeit wahrgenommen, andererseits käme es bei einer solchen Pflicht zu Rekrutierungsproblemen. Das Bundesgericht erachtete diese Erwägung der Vorinstanz nicht als willkürlich.