8C_733/2018: Zulässigkeit der Pflicht zur Wohnsitznahme im Kanton für hochrangige kantonale Bedienstete

Die Sicher­heits­di­rek­tion Uri suchte per Stel­lenanzeige einen Chef für die Verkehrs- und Bere­itschaft­spolizei. Als Anforderun­gen wurde u.a. die Wohn­sitz­nahme im Kan­ton Uri ver­langt. Als der daraufhin eingestellte A. seinen Wohn­sitz nach Luzern ver­legte, um erst­mals bei sein­er Fre­undin einzuziehen, ord­nete die Sicher­heits­di­rek­tion Uri per Ver­fü­gung für A. die Pflicht zur Wohn­sitz­nahme im Kan­ton Uri an.

Dage­gen erhob A Beschw­erde, welche die kan­tonale Vorin­stanz abwies. Das Bun­des­gericht trat nicht auf die Beschw­erde in öffentlich-rechtlichen Angele­gen­heit­en ein und wies die sub­sidiäre Ver­fas­sungs­beschw­erde ab (Urteil 8C_733/2018 vom 13. Juni 2019).

Das Bun­des­gericht musste sich ins­beson­dere mit der möglichen Ver­let­zung von drei Grun­drecht­en zu befassen. Es erachtete jedoch keines davon als ver­let­zt. Da die Wohn­sitzpflicht sowohl in der Stel­lenauss­chrei­bung fest­ge­hal­ten wurde und A. später im Bewer­bungs­ge­spräch seine Bere­itschaft zur Wohn­sitz­nahme im Kan­ton Uri bestätigte, ver­stiess die Ver­fü­gung gemäss Bun­des­gericht nicht gegen Treu und Glauben. Daran ändere auch nichts, dass die Pflicht zur Wohn­sitz­nahme nicht expliz­it im öffentlich-rechtlichen Arbeitsver­trag vorge­se­hen wor­den war (E. 3).

Weit­er wurde eine Ver­let­zung der Nieder­las­sungs­frei­heit gemäss Art. 24 Abs. 1 BV gel­tend gemacht. Stre­it­ig war ein­er­seits das Vor­liegen eines genü­gen­den öffentlichen Inter­ess­es, ander­er­seits die Frage der Zumut­barkeit. Das Bun­des­gericht erachtete ein öffentlich­es Inter­esse an der Wohn­sitzpflicht als gegeben, da A. als hochrangiger Polizeiof­fizier mit Leitungs­funk­tion hoheitliche Hand­lun­gen in gross­er Unab­hängigkeit ausübe (E. 4.3.3). Die Prax­is des Bun­des­gerichts beruhe auf dem Gedanken, dass “Staats­ge­walt von den Staat­sun­ter­wor­fe­nen selb­st aus­geübt werde” (E.4.3.2). Zudem erachtete das Gericht die Ver­fü­gung als für A. zumut­bar. A. beziehe erst­mals eine gemein­same Woh­nung mit sein­er Fre­undin; ein gefes­tigtes Konku­bi­nat sei daher nicht gegeben. Zudem würde ein gemein­samer Umzug nach Uri den Arbeitsweg der Fre­undin zwar ver­längern, jedoch würde er weit­er­hin im akzept­ablen Rah­men liegen (E. 4.4.3). Die Grun­drecht­sein­schränkung erweise sich dem­nach als i.S.v. Art. 36 BV gerecht­fer­tigt (E. 4.5).

Schliesslich ver­stosse die Ver­fü­gung offen­sichtlich auch nicht gegen die Rechts­gle­ich­heit gemäss Art. 8 Abs. 1 BV, “wenn nur jenen Angestell­ten eine Wohn­sitzpflicht aufer­legt wird, bei denen ein gewichtiges öffentlich­es Inter­esse an ein­er engen Ver­bun­den­heit mit dem Kan­ton beste­ht. Auch sei es keine Recht­sun­gle­ich­heit, wenn Staat­san­wäl­ten des Kan­tons Uri keine Wohn­sitzpflicht aufer­legt werde. Die Staat­san­wälte wür­den ein­er­seits weniger in der Öffentlichkeit wahrgenom­men, ander­er­seits käme es bei ein­er solchen Pflicht zu Rekru­tierung­sprob­le­men. Das Bun­des­gericht erachtete diese Erwä­gung der Vorin­stanz nicht als willkürlich.