4A_475/2018: Rechtsmittelfrist bei Ablehnung eines Ausstandsbegehrens mit gleichzeitiger Auferlegung einer Ordnungsbusse (amtl. Publ.)

In diesem, zur Pub­lika­tion vorge­se­henen Urteil klärte das Bun­des­gericht, dass ein Entscheid, mit welchem ein Aus­stands­begehren abgewiesen wird, im sum­marischen Ver­fahren zu beurteilen sei und daher innert 10 Tagen mit­tels Beschw­erde ange­focht­en wer­den muss. Eine gle­ichzeit­ig aufer­legte Ord­nungs­busse müsse innert der­sel­ben Frist ange­focht­en werden.

Hin­ter­grund war ein Aus­stands­begehren, welch­es abgelehnt wurde. Rund ein Jahr später stellte die Beschw­erde­führerin ein erneutes Aus­stands­begehren gegen dieselbe Rich­terin. Die Vor­sitzende der Gen­fer groupe I du Tri­bunal des prud’hommes erk­lärte dieses erneute Gesuch mit Ver­fü­gung vom 17. Okto­ber 2017 für unzuläs­sig, da es ver­spätet und wieder­holend sei. Sodann ver­fügte sie eine Ord­nungs­busse wegen mutwilliger und verzögern­der Prozess­führung. In der entsprechen­den Ver­fü­gung waren die rel­e­van­ten Bes­tim­mungen der ZPO aufge­führt, ohne dass jedoch ins­beson­dere nähere Angaben gemacht wur­den, innert welch­er Frist ein Beschw­erde ein­gere­icht wer­den muss. Die Beschw­erde­führerin reichte am 17. Novem­ber 2017 eine Beschw­erde ein, auf welche die Cham­bre des prud’hommes de la Cour de Jus­tice nicht ein­trat, da Ablehnungs­begehren sowie Ord­nungs­bussen im sum­marischen Ver­fahren behan­delt bzw. aufer­legt wür­den, weshalb die Beschw­erde­frist 10 Tage betra­gen würde. Die Beschw­erde­frist sei daher am 28. Okto­ber 2017 abgelaufen.

Mit Bezug auf die Beschw­erde­frist bei Aus­stands­begehren ver­wies das Bun­des­gericht zunächst auf die in der Lehre vertrete­nen Ansicht­en (E. 3.1). Sodann wies es darauf hin, dass Aus­stands­begehren durch ein Organ beurteilt wür­den, deren Zusam­menset­zung nicht mit dem in der Sache angerufe­nen Spruchkör­p­er übere­in­stimme. Der Entscheid über das Aus­stands­begehren gehöre denn auch nicht zu den notwendi­gen prozesslei­t­en­den Ver­fü­gun­gen zur zügi­gen Vor­bere­itung und Durch­führung des Ver­fahrens i.S.v. Art. 124 Abs. 1 ZPO, son­dern stelle einen „anderen erstin­stan­zlichen Entscheid“ i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO dar (E. 3.2). Das Bun­des­gericht erwog daraufhin, dass der Ansicht, wonach Aus­stands­begehren im sum­marischen Ver­fahren zu beurteilen sei, überzeuge und zu beja­hen sei. Aus­stands­begehren wür­den die Zusam­menset­zung des Spruchkör­pers betr­e­f­fen, weshalb der­ar­tige Begehren unverzüglich und abschliessend beurteilt wer­den müssten. Die Bes­tim­mungen der ZPO zu Aus­stands­begehren (Art. 49–51 ZPO) wür­den diesem Zweck der raschen Behand­lung dienen (E. 3.3).

Das Bun­des­gericht äusserte sich sodann zur Beschw­erde­frist bei Entschei­den, mit welchen Ord­nungs­bussen aufer­legt wer­den. Dabei wies es erneut auf die in der Lehre vertrete­nen Ansicht­en hin. Daraufhin erwog es, dass sich eine analoge Ver­wen­dung der Regelung für die Anfech­tung von Koste­nentschei­den auf­dränge. Die aufer­legte Ord­nungs­busse müsse dem­nach innert der­sel­ben Frist ange­focht­en wer­den wie das Aus­stands­begehren, mithin also innert 10 Tagen (E. 4).