In diesem, zur Publikation vorgesehenen Urteil klärte das Bundesgericht, dass ein Entscheid, mit welchem ein Ausstandsbegehren abgewiesen wird, im summarischen Verfahren zu beurteilen sei und daher innert 10 Tagen mittels Beschwerde angefochten werden muss. Eine gleichzeitig auferlegte Ordnungsbusse müsse innert derselben Frist angefochten werden.
Hintergrund war ein Ausstandsbegehren, welches abgelehnt wurde. Rund ein Jahr später stellte die Beschwerdeführerin ein erneutes Ausstandsbegehren gegen dieselbe Richterin. Die Vorsitzende der Genfer groupe I du Tribunal des prud’hommes erklärte dieses erneute Gesuch mit Verfügung vom 17. Oktober 2017 für unzulässig, da es verspätet und wiederholend sei. Sodann verfügte sie eine Ordnungsbusse wegen mutwilliger und verzögernder Prozessführung. In der entsprechenden Verfügung waren die relevanten Bestimmungen der ZPO aufgeführt, ohne dass jedoch insbesondere nähere Angaben gemacht wurden, innert welcher Frist ein Beschwerde eingereicht werden muss. Die Beschwerdeführerin reichte am 17. November 2017 eine Beschwerde ein, auf welche die Chambre des prud’hommes de la Cour de Justice nicht eintrat, da Ablehnungsbegehren sowie Ordnungsbussen im summarischen Verfahren behandelt bzw. auferlegt würden, weshalb die Beschwerdefrist 10 Tage betragen würde. Die Beschwerdefrist sei daher am 28. Oktober 2017 abgelaufen.
Mit Bezug auf die Beschwerdefrist bei Ausstandsbegehren verwies das Bundesgericht zunächst auf die in der Lehre vertretenen Ansichten (E. 3.1). Sodann wies es darauf hin, dass Ausstandsbegehren durch ein Organ beurteilt würden, deren Zusammensetzung nicht mit dem in der Sache angerufenen Spruchkörper übereinstimme. Der Entscheid über das Ausstandsbegehren gehöre denn auch nicht zu den notwendigen prozessleitenden Verfügungen zur zügigen Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens i.S.v. Art. 124 Abs. 1 ZPO, sondern stelle einen „anderen erstinstanzlichen Entscheid“ i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO dar (E. 3.2). Das Bundesgericht erwog daraufhin, dass der Ansicht, wonach Ausstandsbegehren im summarischen Verfahren zu beurteilen sei, überzeuge und zu bejahen sei. Ausstandsbegehren würden die Zusammensetzung des Spruchkörpers betreffen, weshalb derartige Begehren unverzüglich und abschliessend beurteilt werden müssten. Die Bestimmungen der ZPO zu Ausstandsbegehren (Art. 49–51 ZPO) würden diesem Zweck der raschen Behandlung dienen (E. 3.3).
Das Bundesgericht äusserte sich sodann zur Beschwerdefrist bei Entscheiden, mit welchen Ordnungsbussen auferlegt werden. Dabei wies es erneut auf die in der Lehre vertretenen Ansichten hin. Daraufhin erwog es, dass sich eine analoge Verwendung der Regelung für die Anfechtung von Kostenentscheiden aufdränge. Die auferlegte Ordnungsbusse müsse demnach innert derselben Frist angefochten werden wie das Ausstandsbegehren, mithin also innert 10 Tagen (E. 4).