A. (Beschwerdeführerin) arbeitete als Pflegefachfrau in einem öffentlich-rechtlich organisierten Spital des Kantons Basel-Stadt. Am 8. März 2010 erlitt sie während der Arbeit einen Unfall. Als A. in der Küche ihrer Station einen Einbauschrank öffnete, wurde sie am Kopf von einem ungefähr fünf Kilogramm schweren Regalbrett und einem Gitter getroffen. Die Gegenstände fielen aus Überkopfhöhe auf A. herunter. Am nächsten Tag wurden bei A. eine Hirnerschütterung und eine Kontusion der Halswirbelsäule festgestellt. Der Heilungsverlauf verlief ungünstig.
A. reichte beim Zivilgericht Basel-Stadt Teilklage gegen das Spital und den Kanton Basel-Stadt ein. Die kantonalen Gerichtsinstanzen wiesen die Klage bzw. die Berufung ab. Das Bundesgericht wies die Beschwerde von A. ab (Urteil 4A_225/2019 vom 2. September 2019).
Vor Bundesgericht war umstritten, ob die Voraussetzungen für eine Werkeigentümerhaftung i.S.v. Art. 58 OR erfüllt waren (E. 5). Die Vorinstanz hielt dazu insbesondere fest, das Gitter und die Regalbretter, welche unmontiert im Schrank gelagert worden sein sollen, könnten keinen Werkmangel begründen. Nur fest montierte Regalbretter seien als Werkbestandteil zu qualifizieren. Die Beschwerdeführerin habe jedoch nicht substanziiert, dass montierte Regalbretter herausgerutscht seien. Die blosse Möglichkeit, dass ein nicht montiertes, im Verhältnis zum Schrank kleineres Regalbrett oder sonstiger Schrankinhalt herausgerutscht sei, genüge für den Nachweis eines Werkmangels nicht (E. 5.1). Das Bundesgericht schützte im Ergebnis diese Erwägungen und verneinte einen Werkmangel (E. 5.4).
Die Beschwerdeführerin brachte vor, ein Regalbrett könne nicht herausrutschen, wenn es korrekt montiert sei. Der Schrank sei mangelhaft, wenn ein Regalbrett herausrutsche, das eigentlich montiert sein müsste (E. 5.2). Das Bundesgericht erwog indessen, ein kleineres Tablar, welches nicht das zum besagten Schrank passende Format habe und deshalb gar nicht montiert werden könne, sei kein Zugehör im Sinne von Art. 644 Abs. 3 ZGB und könne deshalb auch keine Mangelhaftigkeit des Schranks begründen (E. 5.2.2).
Die Beschwerdeführerin rügte weiter, da der technische Sachverhalt bestritten gewesen sei, hätte die Vorinstanz selbst einen Augenschein gemäss Art. 181 Abs. 1 ZPO durchführen müssen. Das Augenscheinprotokoll der Schlichtungsbehörde könne den eigenen Augenschein durch das Gericht nicht ersetzen (E. 5.3.1 und 5.1). Das Bundesgericht wies auch diese Rüge ab.
Das Bundesgericht erinnerte daran, dass der Augenschein ein klassisches Beweismittel ist und dem Gericht zum besseren Verständnis des Sachverhalts dient. Aus der Botschaft ergibt sich gemäss Bundesgericht, dass der Augenschein im Anwendungsbereich der Verhandlungsmaxime grundsätzlich einen Parteiantrag voraussetzt. Nach pflichtgemässem Ermessen könne das Gericht aber auch von Amtes wegen selbst einen Augenschein durchführen (zum Ganzen E. 5.3.2).
Bezüglich des vorliegenden Falles verneinte das Bundesgericht eine Pflicht zur Durchführung eines zweiten Augenscheines durch das Gericht. Die anwaltlich vertretene Partei hatte einerseits keinen Antrag auf Durchführung eines gerichtlichen Augenscheins gestellt. Andererseits waren Fotos und Protokolle der Schlichtungsbehörde vorhanden, die einen Augeschein durchgeführt hatte (zum Ganzen E. 5.3.2 und 5.1).