Gegen den Schiedsspruch eines ICC Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich vom Mai 2019 hatten sowohl die Klägerin als auch die beiden Beklagten Beschwerde erhoben. In den vereinigten Verfahren 4A 294/2019 und 4A 296/2019 befasste sich das Bundesgericht mit Urteil vom 13. November 2019 unter anderem mit der Rüge, das Schiedsgericht habe einer Partei mehr oder anderes zugesprochen, als sie verlangt hatte (Entscheid ultra oder extra petita).
Die Klägerin machte geltend, dass sie in einem Rechtsbegehren die Feststellung verlangt hatte, die Beklagten würden solidarisch für die Schäden aus bestimmten Vertragsverletzungen haften. Anstatt über dieses Feststellungsbegehren zu entscheiden, habe das Schiedsgericht die Beklagte unter solidarischer Haftbarkeit zu einem Schadenersatz in der Höhe von USD 1’605’521.37 verurteilt.
Das Bundesgericht befand, dass das Schiedsgericht anstatt über das Feststellungsbegehren über ein Leistungsbegehren entschied hatte, das die Klägerin im Schiedsverfahren nie gestellt hatte. Das Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung begründete das Bundesgericht damit, dass ihr die zugesprochene — jedoch auf den Betrag von USD 1’605’521.37 beschränkte — Schadenersatzforderung aufgrund der Rechtskraftwirkung des Schiedsentscheids verunmöglichen würde, in einem anderen Verfahren weitergehende Schadenersatzansprüche gegen die Beklagten geltend zu machen.
Die Klägerin rügte weiter, dass sie die Feststellung verlangt habe, die Beklagten würden für Schäden aus der vertragswidrigen Verwendung von Know How haften. Das Schiedsgericht habe zwar die Auffassung der Klägerin gestützt, dass die Beklagten das Agreement verletzt hätten. Gemäss der Klägerin ergebe sich aus der Feststellung der Vertragsverletzung unmittelbar die Rechtsfolge der Haftbarkeit der Beklagten für etwaige Schäden. Anstatt jedoch die Analyse an dieser Stelle zu beenden und das Feststellungsbegehren der Klägerin gutzuheissen, sei das Schiedsgericht mit seiner Prüfung fortgefahren und habe geklärt, ob ein Schaden vorliege. Der Nachweis eines Schadens, so die Klägerin, sei freilich nicht Voraussetzung eines Feststellungsurteils. Auch hier habe das Schiedsgericht somit nicht etwa das Feststellungsbegehren der Klägerin beurteilt, sondern ein nicht gestelltes Leistungsbegehren auf Schadenersatz, das es mangels Nachweises eines Schadens abgewiesen habe.
Das Bundesgericht wies diese Argumente zurück. Das Schiedsgericht hatte in der betreffenden Dispositiv-Ziffer festgestellt:
the Tribunal DECLARES that: […] The Respondents are not liable to compensate the Claimant in respect of such infringement of IP Rights and Know How related to the Vehicle.
Das Bundesgericht bemerkte, dass die Klägerin nicht geltend gemacht habe, das Schiedsgericht hätte kein negatives Feststellungsurteil treffen dürfen. Vielmehr, so das Bundesgericht, würde die Klägerin mit ihren Ausführungen die Begründung des angefochtenen Schiedsentscheids kritisieren, indem sie sich auf den Standpunkt stellt, es hätten für das von ihr beantragte Feststellungsurteil gar keine weiteren Voraussetzungen als die Vertragsverletzung geprüft werden müssen. Damit kritisiere die Klägerin in unzulässiger Weise die materielle Rechtsanwendung durch das Schiedsgericht.
Die Beklagten ihrerseits rügten ebenfalls eine Verletzung von Art. 190 Abs 2 lit. c IPRG. Die Beklagten hatten im Schiedsverfahren beantragt, die Klägerin sei zur Zahlung von Schadenersatz im Betrag von USD 8’504’533.74 zu verurteilen. Das Schiedsgericht hatte eine Haftung der Klägerin zwar bejaht, war jedoch hinsichtlich des Umfangs des Schadenersatzes vom Untergang der Forderung durch Erfüllung bzw. Verrechnungserklärung ausgegangen. Das Bundesgericht befand, dass die Berücksichtigung des Untergangs der Schadenersatzforderung durch Erfüllung bzw. Verrechnung kein Leistungsbegehren der Klägerin im Rahmen des Schiedsverfahrens erforderte. Indem das Schiedsgericht hinsichtlich des Umfangs des Schadenersatzes vom Untergang der Forderung durch Erfüllung bzw. Verrechnungserklärung ausgegangen sei, habe es nicht extra petita entschieden.