4A_155/2019: Bonus als Lohnbestandteil; Erschöpfung des Instanzenzugs; Referenzperiode zur Bestimmung des Schwellenwerts; Nichtberücksichtigung einer Abgangsentschädigung; Akzessorietät

B. (Beschw­erdegeg­n­er) war seit 1991 bei der Bank A. AG (Beschw­erde­führerin) bzw. deren Rechtsvorgän­gerin angestellt, seit März 2006 im Rang eines Direc­tors. Das Arbeitsver­hält­nis wurde im Zuge intern­er Restruk­turierun­gen Ende August 2013 been­det. Die Entlöh­nung bestand aus einem fix­en Jahres­lohn von zulet­zt CHF 180’000 und einem jährlichen Bonus, welch­er jedoch für die Jahre 2011, 2012 und 2013 aus­blieb. Im Jahr 2013 erhielt B. zudem eine Abgangsentschädi­gung von CHF 174’600.

B. reichte am 25. August 2017 gegen die A. AG Klage auf Bezahlung des Bonus für das Jahr 2012 beim Arbeits­gericht Zürich ein, welch­es die Klage abwies. Das Oberg­ericht des Kan­tons Zürich hiess die Beru­fung des Bankers teil­weise gut. Gegen diesen Entscheid erhob die A. AG Beschw­erde, die das Bun­des­gericht abwies (Urteil 4A_155/2019 vom 18. Dezem­ber 2019).

Das Bun­des­gericht trat zunächst nicht auf das Vor­brin­gen des Beschw­erdegeg­n­ers ein, der Bonus sei nicht frei­willig gewe­sen (E. 3.3.1). Die Vorin­stanz hat­te zur Frage, ob der Bonus als frei­willige Zahlung vere­in­bart wor­den war, auf die Begrün­dung der ersten Instanz ver­wiesen, wonach sich die Frei­willigkeit aus dem Arbeitsver­trag, den Bonus­plä­nen und den Bonuss­chreiben ergebe. Die Vorin­stanz stellte weit­er fest, die Fest­stel­lun­gen des Arbeits­gerichts seien im Beru­fungsver­fahren zu Recht von kein­er Partei in Frage gestellt wor­den. Vor Bun­des­gericht hat­te der Beschw­erdegeg­n­er nicht gerügt, die vorin­stan­zlichen Fest­stel­lun­gen zum Prozess­sachver­halt seien nicht zutr­e­f­fend und er habe entsprechende Ein­wände sowohl vor Arbeits­gericht als auch vor der Beru­fungsin­stanz vorge­bracht. Der Beschw­erdegeg­n­er hat­te lediglich auf seine Rep­lik vor Arbeits­gericht ver­wiesen, weshalb bezüglich dieser Rüge der dop­pelte Instanzen­zug nicht aus­geschöpft wor­den war. Das Bun­des­gericht trat daher auf das Vor­brin­gen nicht ein und ging davon aus, dass der Bonus als frei­willige Zahlung vere­in­bart wor­den war (E. 2, 33.1 und E. 3.3.2).

Die Beschw­erde­führerin bestritt, dass die Schwelle des fünf­fachen Medi­an­lohns unter­schrit­ten wor­den sei, indem sie gel­tend machte, als Ref­eren­zpe­ri­ode zur Bes­tim­mung des Gesamteinkom­mens könne nicht nur auf das Jahr 2012 abgestellt wer­den, da das erzielte Einkom­men in diesem Jahr nicht repräsen­ta­tiv gewe­sen sei. Die Bestre­itung der mass­ge­blichen Ref­eren­zpe­ri­ode warf gemäss Bun­des­gericht eine Rechts­frage auf, die frei zu prüfen war (E. 5).

Das Bun­des­gericht erwog dazu im Wesentlichen, auf das Jahr 2012 allein könne nur abgestellt wer­den, wenn die in diesem Jahr tat­säch­lich aus­bezahlte Vergü­tung repräsen­ta­tiv gewe­sen sei. Dies könne nur beurteilt wer­den, wenn die gesamten Vergü­tun­gen des Jahres 2012 mit den­jeni­gen ver­gan­gener Jahre ver­glichen werde.

Aus dem Umstand, dass der Fixlohn zulet­zt im Jahr 2010 erhöht wor­den sei, leit­ete das Bun­des­gericht nicht ab, die Ref­eren­zpe­ri­ode beginne ab diesem Jahr. Das Bun­des­gericht stellte vielmehr darauf ab, dass der Arbeit­nehmer im Jahr 2006 zum Direc­tor befördert wurde. In diesem Rang sei der Arbeit­nehmer bis zu sein­er Ent­las­sung geblieben. Die Ergeb­nisse des Jahres 2006 seien die Grund­lage für die im Jahr 2007 aus­gerichteten Boni gewe­sen. Das Bun­des­gericht berück­sichtigte als Ref­eren­zpe­ri­ode deshalb die gesamten Vergü­tun­gen ab 2007. Die im stre­it­ge­gen­ständlichen Jahr 2012 tat­säch­lich aus­gerichtete Vergü­tung bewegte sich gemäss Bun­des­gericht im Rah­men der durch­schnit­tlich aus­gerichteten Vergü­tun­gen während der Ref­eren­zpe­ri­ode von 2007 bis 2011 und war deshalb repräsen­ta­tiv (zum Ganzen E. 5.4).

Das Bun­des­gericht entsch­ied weit­er, bei der Bes­tim­mung der gesamten Vergü­tun­gen seien sämtliche tat­säch­lich bezahlten Einkün­fte zu berück­sichti­gen, nicht jedoch auch eine Abgangsentschädi­gung. Zu berück­sichti­gen seien alle Entschädi­gun­gen, die als Gegen­leis­tung für die Arbeit aus­gerichtet wür­den, was ins­beson­dere für Lohn­zahlun­gen, Zahlun­gen für beson­dere Pro­jek­te oder Anstren­gun­gen und Prämien zu bes­timmten Anlässen gel­ten würde. Eine Abgangsentschädi­gung soll demge­genüber gemäss Bun­des­gericht kün­ftige Nachteile aus dem Ver­lust der Arbeitsstelle min­dern (zum Ganzen E. 5.5).

Die Beschw­erde­führerin brachte schliesslich vor, gemäss Recht­sprechung des Bun­des­gerichts seien vari­able Boni dann nicht mehr akzes­sorisch zum Fixlohn, wenn diese regelmäs­sig den Fixlohn über­stiegen hät­ten. Dies sei vor­liegend nicht der Fall und die Klage deshalb abzuweisen, selb­st wenn nicht von einem sehr hohen Einkom­men aus­ge­gan­gen werde. Gemäss Bun­des­gericht stellte sich aber­mals eine Rechts­frage (zum Ganzen E. 6). Der Beschw­erdegeg­n­er hat­te grund­sät­zlich Anspruch auf einen Bonus (E. 6.3 i.f.).

Zur Frage der Akzes­sori­etät erwog das Bun­des­gericht ins­beson­dere, bei mit­tleren und hohen Einkom­men fehle die erforder­liche Akzes­sori­etät, wenn der Bonus regelmäs­sig gle­ich hoch oder höher als der fixe Grund­lohn sei. Sei der Bonus tiefer als der Grund­lohn, komme es auf die Umstände des Einzelfall­es an, wobei keine feste Ver­hält­niszahl beste­he. Die Quote des fix­en Grund­lohnes, die regelmäs­sig und ohne beson­deren Anlass aus­gerichtet wer­den könne, ohne dass die für eine Grat­i­fika­tion erforder­liche Akzes­sori­etät nicht mehr gegeben sei, steige bei höherem Lohn an (zum Ganzen E. 6.1).

Mit Bezug auf den konkreten Fall stellte das Bun­des­gericht fest, der Beschw­erdegeg­n­er habe nur ger­ade zwei Mal einen Bonus erhal­ten, der den Grund­lohn nicht über­stiegen habe. Das höch­ste Gericht berück­sichtigte auch, dass selb­st für die bei­den Jahre 2008 und 2009, in denen die Beschw­erde­führerin grosse Ver­luste erlit­ten habe, ein Bonus aus­gerichtet wor­den sei und die ver­hält­nis­mäs­sig tiefen Boni für diese bei­den Jahre durch die Boni der Fol­ge­jahre wieder wettgemacht wor­den seien (zum Ganzen E. 6.2). Der Beschw­erdegeg­n­er habe davon aus­ge­hen kön­nen, dass es sich bei den Krisen­jahren um Aus­reiss­er in ein­er speziellen Sit­u­a­tion gehan­delt habe (E. 6.3). Ins­ge­samt seien die Boni aber nicht akzes­sorisch gewe­sen, son­dern Lohnbe­standteil (E. 6.2).