8C_551/2019: Beschwerdelegitimation für die Bundesanwaltschaft

Die Auf­sichts­be­hörde über die Bun­de­san­waltschaft (Beschw­erde­führerin) eröffnete am 9. Mai 2019 ein Diszi­pli­narver­fahren gegen den amtieren­den Bun­de­san­walt Michael Lauber (Beschw­erdegeg­n­er). Der Beschw­erdegeg­n­er teilte der Beschw­erde­führerin mit, er habe Lorenz Erni und Francesca Caputo mit der Wahrung sein­er Inter­essen betraut. Der Leit­er der Diszi­pli­narun­ter­suchung liess aber daraufhin Lorenz Erni und Francesca Caputo wegen eines Inter­essen­skon­flik­ts nicht als Vertreter des Beschw­erdegeg­n­ers zu.

Der Beschw­erdegeg­n­er erhob gegen diesen Entscheid Beschw­erde beim Bun­desver­wal­tungs­gericht. Dieses trat auf die Beschw­erde nicht ein und stellte fest, die Instruk­tionsver­fü­gung sei nichtig. Daraufhin erhob die Beschw­erde­führerin Beschw­erde ans Bun­des­gericht. Das Bun­des­gericht trat auch auf diese Beschw­erde nicht ein (Urteil 8C_551/2019 vom 10. Jan­u­ar 2020).

Da der Beschw­erde­führerin nach Art. 89 BGG die Legit­i­ma­tion zur Beschw­erde­führung fehlte, kon­nte das Bun­des­gericht nicht auf die Beschw­erde ein­treten (E. 3.6). Das Bun­des­gericht erkan­nte ins­beson­dere, dass sich die Beschw­erde­führerin man­gels Rechtsper­sön­lichkeit nicht auf das all­geimene Beschw­erderecht gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG berufen kon­nte (E. 3.1). Mit Blick auf Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG stellte das Bun­des­gericht fest, die Beschw­erde­führerin sei ins­beson­dere keine Dien­st­stelle, die einem Departe­ment des Bun­des unter­stellt wäre (E. 3.2). Gemäss Bun­des­gericht lag auch kein Son­der­fall im Sinne von Art. 89 Abs. 2 lit. b BGG vor, da die Beschw­erde­führerin kein per­son­al­rechtlich­es Organ der Bun­desver­samm­lung ist. Die Bun­de­san­waltschaft ist gemäss Bun­des­gericht eine selb­ständi­ge Auf­sicht­skom­mis­sion und bezüglich ihres Sekre­tari­ats eine eigen­ständi­ge Arbeit­ge­berin (E. 3.3).

Nach Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG wäre die Beschw­erde­führerin schliesslich zur Beschw­erde berechtigt, falls ein Bun­des­ge­setz ihr ein Recht dazu ein­räumt. Das Bun­des­gericht musste in dieser Hin­sicht nicht abschliessend prüfen, ob die Bun­de­san­waltschaft zur Beschw­erde legit­imiert wäre, weil sie gestützt auf Art. 27 Abs. 2 StBOG Arbeit­ge­ber­entschei­de tre­f­fen kann. Art. 27 Abs. 2 StBOG bezieht sich offenkundig nur auf das Per­son­al des eige­nen Sekre­tari­ats und nicht auf die von der Vere­inigten Bun­desver­samm­lung gewählten Mit­glieder der Bun­de­san­waltschaft (zum Ganzen E. 3.5).