Die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (Beschwerdeführerin) eröffnete am 9. Mai 2019 ein Disziplinarverfahren gegen den amtierenden Bundesanwalt Michael Lauber (Beschwerdegegner). Der Beschwerdegegner teilte der Beschwerdeführerin mit, er habe Lorenz Erni und Francesca Caputo mit der Wahrung seiner Interessen betraut. Der Leiter der Disziplinaruntersuchung liess aber daraufhin Lorenz Erni und Francesca Caputo wegen eines Interessenskonflikts nicht als Vertreter des Beschwerdegegners zu.
Der Beschwerdegegner erhob gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dieses trat auf die Beschwerde nicht ein und stellte fest, die Instruktionsverfügung sei nichtig. Daraufhin erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde ans Bundesgericht. Das Bundesgericht trat auch auf diese Beschwerde nicht ein (Urteil 8C_551/2019 vom 10. Januar 2020).
Da der Beschwerdeführerin nach Art. 89 BGG die Legitimation zur Beschwerdeführung fehlte, konnte das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde eintreten (E. 3.6). Das Bundesgericht erkannte insbesondere, dass sich die Beschwerdeführerin mangels Rechtspersönlichkeit nicht auf das allgeimene Beschwerderecht gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG berufen konnte (E. 3.1). Mit Blick auf Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG stellte das Bundesgericht fest, die Beschwerdeführerin sei insbesondere keine Dienststelle, die einem Departement des Bundes unterstellt wäre (E. 3.2). Gemäss Bundesgericht lag auch kein Sonderfall im Sinne von Art. 89 Abs. 2 lit. b BGG vor, da die Beschwerdeführerin kein personalrechtliches Organ der Bundesversammlung ist. Die Bundesanwaltschaft ist gemäss Bundesgericht eine selbständige Aufsichtskommission und bezüglich ihres Sekretariats eine eigenständige Arbeitgeberin (E. 3.3).
Nach Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG wäre die Beschwerdeführerin schliesslich zur Beschwerde berechtigt, falls ein Bundesgesetz ihr ein Recht dazu einräumt. Das Bundesgericht musste in dieser Hinsicht nicht abschliessend prüfen, ob die Bundesanwaltschaft zur Beschwerde legitimiert wäre, weil sie gestützt auf Art. 27 Abs. 2 StBOG Arbeitgeberentscheide treffen kann. Art. 27 Abs. 2 StBOG bezieht sich offenkundig nur auf das Personal des eigenen Sekretariats und nicht auf die von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft (zum Ganzen E. 3.5).