COVID-19 Verordnung 2: Erneut andere Regeln betreffend besonders gefährdete Personen

Der Bun­desrat hat die Vorschriften für Arbeit­ge­ber betr­e­f­fend beson­ders gefährdete Per­so­n­en aber­mals angepasst. Wie bis anhin gilt als Grund­satz, dass beson­ders gefährdete Arbeit­nehmende  ihre Arbeitsverpflich­tun­gen von zu Hause aus erfüllen und der Arbeit­ge­ber dazu geeignete organ­isatorische und tech­nis­che Mass­nah­men trifft (Home­of­fice).

Kann die anges­tammte Arbeit­spflicht nicht von zu Hause aus erfüllt wer­den, gilt neu, dass der Arbeit­ge­ber den Betrof­fe­nen eine gle­ich­w­er­tige Ersatzarbeit bei gle­ich­bleiben­dem Lohn zuweisen muss, die von zu Hause aus erledigt wer­den kann (Art. 10c Abs. 2 COVID-19 Verord­nung 2).

Ist aus betrieblichen Grün­den die Präsenz vor Ort ganz oder teil­weise unab­d­ing­bar, kön­nen beson­ders gefährdete Per­so­n­en in ihrer anges­tammten Tätigkeit nur noch unter bes­timmten Voraus­set­zun­gen vor Ort beschäftigt werden:

  1. Der Arbeit­splatz ist so aus­gestal­tet, dass jed­er enge Kon­takt mit anderen Per­so­n­en aus­geschlossen ist (Ein­hal­ten der Abstand­sregel von zwei Metern).
  2. Kann ein enger Kon­takt nicht jed­erzeit ver­mieden wer­den, müssen angemessene Schutz­mass­nah­men ergrif­f­en wer­den, wobei das STOP-Prinzip zu beacht­en ist: Substi­tu­tion, tech­nis­che Mass­nah­men, organ­isatorische Mass­nah­men, persön­liche Schutzausrüstung.

Kann die anges­tammte Tätigkeit nicht unter Beach­tung der Abstand­sregel und des STOP-Prinzips organ­isiert wer­den, muss der Arbeit­ge­ber bei gle­ich­er Entlöh­nung eine gle­ich­w­er­tige Ersatzarbeit vor Ort zuweisen, bei der die angemesse­nen Schutz­mass­nah­men einge­hal­ten wer­den kön­nen (Abstand­sregel bzw. STOP-Prinzip).

Die Betrof­fe­nen sind vorgängig anzuhören (Art. 10c Abs. 5 COVID-19 Verord­nung 2). Sie kön­nen zugewiesene Arbeit­en ablehnen, wenn sie die Gefahr ein­er Ansteck­ung mit dem Coro­n­avirus trotz getrof­fen­er Schutz­mass­nah­men aus beson­deren Grün­den als zu hoch eracht­en und auf Ver­lan­gen ein ärztlich­es Attest vor­legen (Art. 10c Abs. 6 COVID-19 Verord­nung 2).

Ist eine Beschäf­ti­gung unter den vor­ge­nan­nten Voraus­set­zun­gen nicht möglich oder lehnt der Arbeit­nehmende eine zugewiesene Arbeit berechtigter­weise ab, ist er von der Arbeit­spflicht unter Lohn­fortzahlung freigestellt (Art. 10c Abs. 7 COVID-19 Verord­nung 2).

Wer als beson­ders gefährdete Per­son gilt, wird anhand medi­zinis­ch­er Kri­te­rien neu im Anhang 6 zur COVID-19 Verord­nung 2 präzisiert. Das BAG führt den Anhang 6 laufend nach (Art. 10b Abs. 3 und 4 COVID-19 Verord­nung 2). Der Arbeit­ge­ber kann ein ärztlich­es Attest ver­lan­gen (Art. 10c Abs. 8 COVID-19 Verord­nung 2).