Der Bundesrat hat die Vorschriften für Arbeitgeber betreffend besonders gefährdete Personen abermals angepasst. Wie bis anhin gilt als Grundsatz, dass besonders gefährdete Arbeitnehmende ihre Arbeitsverpflichtungen von zu Hause aus erfüllen und der Arbeitgeber dazu geeignete organisatorische und technische Massnahmen trifft (Homeoffice).
Kann die angestammte Arbeitspflicht nicht von zu Hause aus erfüllt werden, gilt neu, dass der Arbeitgeber den Betroffenen eine gleichwertige Ersatzarbeit bei gleichbleibendem Lohn zuweisen muss, die von zu Hause aus erledigt werden kann (Art. 10c Abs. 2 COVID-19 Verordnung 2).
Ist aus betrieblichen Gründen die Präsenz vor Ort ganz oder teilweise unabdingbar, können besonders gefährdete Personen in ihrer angestammten Tätigkeit nur noch unter bestimmten Voraussetzungen vor Ort beschäftigt werden:
- Der Arbeitsplatz ist so ausgestaltet, dass jeder enge Kontakt mit anderen Personen ausgeschlossen ist (Einhalten der Abstandsregel von zwei Metern).
- Kann ein enger Kontakt nicht jederzeit vermieden werden, müssen angemessene Schutzmassnahmen ergriffen werden, wobei das STOP-Prinzip zu beachten ist: Substitution, technische Massnahmen, organisatorische Massnahmen, persönliche Schutzausrüstung.
Kann die angestammte Tätigkeit nicht unter Beachtung der Abstandsregel und des STOP-Prinzips organisiert werden, muss der Arbeitgeber bei gleicher Entlöhnung eine gleichwertige Ersatzarbeit vor Ort zuweisen, bei der die angemessenen Schutzmassnahmen eingehalten werden können (Abstandsregel bzw. STOP-Prinzip).
Die Betroffenen sind vorgängig anzuhören (Art. 10c Abs. 5 COVID-19 Verordnung 2). Sie können zugewiesene Arbeiten ablehnen, wenn sie die Gefahr einer Ansteckung mit dem Coronavirus trotz getroffener Schutzmassnahmen aus besonderen Gründen als zu hoch erachten und auf Verlangen ein ärztliches Attest vorlegen (Art. 10c Abs. 6 COVID-19 Verordnung 2).
Ist eine Beschäftigung unter den vorgenannten Voraussetzungen nicht möglich oder lehnt der Arbeitnehmende eine zugewiesene Arbeit berechtigterweise ab, ist er von der Arbeitspflicht unter Lohnfortzahlung freigestellt (Art. 10c Abs. 7 COVID-19 Verordnung 2).
Wer als besonders gefährdete Person gilt, wird anhand medizinischer Kriterien neu im Anhang 6 zur COVID-19 Verordnung 2 präzisiert. Das BAG führt den Anhang 6 laufend nach (Art. 10b Abs. 3 und 4 COVID-19 Verordnung 2). Der Arbeitgeber kann ein ärztliches Attest verlangen (Art. 10c Abs. 8 COVID-19 Verordnung 2).