Das Bundesgericht hatte in diesem Verfahren die bislang unbeantwortete Frage zu klären, ob die Beschwerdeinstanz im Rahmen eines reformatorischen Urteils das Angebot der zweitplatzierten Anbieterin unberücksichtigt lassen dürfe, weil diese kein Rechtsmittel ergriffen habe, und den Zuschlag direkt der drittplatzierten, beschwerdeführenden Partei erteilen könne. Bislang hatte das Bundesgericht einzig geklärt, dass die Wirkung einer Gutheissung der Beschwerde nicht auf die Zuschlagsempfängerin und die beschwerdeführenden Anbieter beschränkt sei. Vielmehr komme der Aufhebung des Zuschlags ungeteilte Wirkung zu und wirke damit gegenüber sämtlichen am Vergabeverfahren beteiligten Anbietern (BGE 141 II 14).
Hintergrund dieses Verfahrens war die Ausschreibung eines Dienstleistungsauftrags im offenen Verfahren, in welchem die drittplatzierte Anbieterin (B. AG) eine Beschwerde gegen den Zuschlagsentscheid erhoben hatte. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hob die Zuschlagsverfügung auf und erteilte den Zuschlag direkt an die B. AG. Dagegen wehrte sich die ursprüngliche Zuschlagsempfängerin (A. AG). Das Bundesgericht bestätigte das Urteil des Kantonsgerichts, soweit die Zuschlagsverfügung aufgehoben wurde. Mit Bezug auf die Erteilung des Zuschlags direkt an die B. AG hob das Bundesgericht indessen das vorinstanzliche Urteil auf und wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vergabebehörde zurück.
Mit Bezug auf ihre Rüge, das Kantonsgericht habe seine Kognitionsbefugnisse willkürlich ausgeübt weil es in den Ermessensspielraum der Vergabebehörde eingegriffen und einen vertretbaren Vergabeentscheid über eine blosse Rechtskontrolle hinaus korrigiert hätte, drang die A. AG nicht durch. Das Kantonsgericht hätte, so das Bundesgericht, insbesondere zu Recht erwogen, dass das Preiskriterium aufgrund einer zu flachen Preiskurve zu gering gewichtet worden sei, und ausführlich dargelegt, weshalb die Vergabebehörde ihr Ermessen missbraucht hätte (E. 5, insbesondere E. 5.3.1).
Hinsichtlich der vorgenannten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erwog das Bundesgericht zunächst, dass entgegen der Auffassung der A. AG die Kompetenz der kantonalen Beschwerdeinstanz, ein reformatorisches Urteil zu erlassen, unabhängig davon bestehe, ob ein entsprechender Antrag der Vergabebehörde vorliege. Vielmehr dürfe lediglich der beschaffungsrechtliche Vertrag mit der Zuschlagsempfängerin des erstinstanzlichen Vergabeverfahrens noch nicht abgeschlossen sein. Dabei habe die kantonale Beschwerdeinstanz jedoch weiterhin den Ermessensspielraum der Vergabebehörde zu beachten, denn eine Überprüfung der Angemessenheit einer Zuschlagsverfügung sei nicht vorgesehen. Im Lichte von Art. 16 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 IVöB habe die Beschwerdeinstanz ihre Kompetenz, im Sinne von Art. 18 Abs. 1 IVöB reformatorisch zu urteilen, nur mit Zurückhaltung wahrzunehmen und die Angelegenheit im Grundsatz an die Vergabebehörde zurückzuweisen. Durch einen eigenen Zuschlag würde sie andernfalls zu stark in das Ermessen der Vergabebehörde eingreifen. Die Kompetenz der Beschwerdeinstanz, ein reformatorisches Urteil zu fällen, habe sie ausschliesslich in Konstellationen anzuwenden, die hinreichend geklärt seien. Eine solche Konstellation liege namentlich vor, wenn am Vergabeverfahren lediglich zwei Anbieterinnen teilnehmen oder der Zuschlag ohne Weiteres an die nächstbesser platzierte Anbieterin erteilt werden könne, da keine weiteren Anbieterinnen für den Zuschlag in Frage kommen. Hingegen mangle es beispielsweise an der erforderlichen Klarheit, wenn zweifelhaft sei, ob die Beschwerdeführerin des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens das wirtschaftlich günstigste Angebot eingereicht habe (E. 6.2.1).
Die A. AG rügte sodann, dass der vom Kantonsgericht vorgenommene direkte Zuschlag unhaltbar sei, da die B. AG nicht das wirtschaftlich günstigste Angebot offeriert habe. Vielmehr hätte das Kantonsgericht sämtliche Anbieterinnen berücksichtigen müssen. Nur so hätte sie sicherstellen können, dass sämtliche Anbieterinnen gleich behandelt würden und das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhalte. Das Bundesgericht folgte dieser Rüge und erwog, dass es dem Kantonsgericht zwar unbenommen sei, ein reformatorisches Urteil zu fällen, es indessen dem öffentlichen Interesse an einem möglichst guten Angebot und dem haushälterischen Umgang mit den öffentlichen Mitteln massgeblich Beachtung schenken müsse. Dies beinhalte insbesondere, dass die Anbieterin mit dem potenziell bestplatzierten Angebot effektiv zum Zug komme. Dem Wirtschaftlichkeitsgrundsatz nach Art. 1 Abs. 3 lit. d IVöB und Art. 13 Abs. 1 lit. f IVöB komme im Beschaffungsrecht als Optimierungsprinzip eine zentrale und eigenständige Bedeutung zu (E. 6.3.2). Korrigiere die Vorinstanz, wie vorliegend das Kantonsgericht, somit eine fehlerhafte Anwendung der Zuschlagskriterien durch die Vergabebehörde und gelange zur Erkenntnis, dass eine entsprechende Neubewertung der Angebote vorzunehmen sei, dürfe die Neubewertung anhand des korrigierten Prüfungsmassstabs nicht nur auf die Angebote der vormaligen Zuschlagsempfängerin und der anfechtenden Anbieterin(nen) beschränkt werden. Eine solche Einschränkung inter partes würde dem Prinzip der ungeteilten Wirkung zuwiderlaufen, den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz verletzen und auch das Gebot der Gleichbehandlung ausser Acht lassen, wonach sämtliche Anbieterinnen in gleicher Weise in den Genuss einer Bewertung ihres Angebots anhand des korrigierten Prüfungsmassstabs gelangen sollen (E. 6.3.3). Vorliegend, so das Bundesgericht weiter, habe das Kantonsgericht zu Recht diverse Korrekturen bei der Anwendung der Zuschlagskriterien Preis und Qualität sowie deren Teilkriterien vorgenommen. Damit liege grundsätzlich eine Konstellation vor, in der nicht hinreichend erstellt sei, welche Anbieterin das wirtschaftlich günstigste Angebot offeriert habe. Mangels der erforderlichen Klarheit bedürfe es deshalb der Aufhebung des Zuschlags und der Rückweisung der Angelegenheit an die Vergabebehörde. Die Vergabebehörde habe eine Neubewertung mit vollem Ermessen anhand des neuen, vorinstanzlich korrigierten Prüfungsmassstabs vorzunehmen. Dabei habe sie die anderen Anbieterinnen wieder ins Vergabeverfahren einzubeziehen, soweit dem keine verfahrensrechtliche Hindernisse (z.B. rechtskräftiger Verfahrensausschluss mangels Erfüllung der Eignungskriterien) entgegenstehen würden (E. 6.3.4).