Das Bundesgericht entschied in diesem Urteil, dass die von ihm im Zusammenhang mit der Anfechtung einer vom Vermieter ausgesprochenen Kündigung entwickelten Rechtsprechung hinsichtlich notwendiger Streitgenossenschaft auch für diejenigen Fälle gelte, in denen ein Mitmieter einen Mietzins anfechten wolle. Dieser sei zur alleinigen Anfechtung legitimiert, sofern er neben dem Vermieter auch die Mitmieter ins Recht fasse, welche den Mietzins nicht anfechten wollen.
Im vorliegenden Fall ging es um die Miete einer Wohnung in Genf durch zwei Mieter. Nachdem der eine Mitmieter den Vermieter darüber informiert hatte, dass er die Wohnung verlassen werde, die Mieterin indessen die Wohnung mit den beiden Töchtern weiterhin bewohnen werde, verlangten beide Mieter eine Mietzinsreduktion. Dies vor dem Hintergrund des anstehenden Austritts des Gebäudes aus dem Genfer “régime des habitations à loyers modérés (HLM)”. Nachdem der Vermieter das Begehren ablehnte, gelangte die Mieterin mittels Klage gegen den Vermieter und ihren Mitmieter an das Genfer Tribunal des baux et loyers. Nachdem der zweitinstanzliche Genfer Cour de justice eine Mietzinsreduktion anordnete, gelangte der Vermieter ans Bundesgericht, wo er unter anderem eine Verletzung von Art. 70 Abs. 1 ZPO geltend machte, weil die Mieterin alleine und nicht zusammen mit ihrem Mitmieter geklagt hatte.
Das Bundesgericht rief zunächst seine im Zusammenhang mit der Anfechtung einer vom Vermieter ausgesprochenen Kündigung ergangene Rechtsprechung in Erinnerung. Die Anfechtung der Kündigung stelle eine Gestaltungsklage dar. Im Falle einer Personenmehrheit als Partei des Rechtsverhältnisses müsse die Kündigung gegenüber allen Personen gültig oder ungültig sein. Die Mitmieter eines gemeinsamen Mietvertrages würden daher im Falle der Anfechtung der Kündigung eine notwendige Streitgenossenschaft bilden. Die notwendigen Streitgenossen müssten gemeinsam klagen oder gemeinsam beklagt werden (vgl. Art. 70 Abs. 1 ZPO). Notwendige Streitgenossenschaft könne aber unter Umständen auch bedeuten, dass zwar alle Streitgenossen ins Verfahren einbezogen werden müssten, jedoch auf Kläger und Beklagtenseite aufgeteilt werden könnten (BGer 4A_570/2018, E. 3.1). Die Möglichkeit, sich gegen eine missbräuchliche Kündigung zu wehren, entspreche einem Sozialschutzbedürfnis. Aus diesem Grund müsse einem Mitmieter bei der Anfechtung der Kündigung das Recht eingeräumt werden, selbständig vorzugehen. Seine Klage sei aber eine Gestaltungsklage, die bewirke, dass der Mietvertrag für sämtliche Parteien definitiv beibehalten oder aufgelöst werde. Daher müsse der Kläger auf der Gegenseite nebst dem Vermieter auch den oder die Mitmieter einklagen, welche sich der Kündigung nicht widersetzen würden. Dies gelte bei der Miete sowohl von Wohn- als auch Geschäftsliegenschaften (E. 2.2).
Das Bundesgericht folgte sodann der in der Lehre mehrheitlich vertretenen Auffassung, wonach diese bei der Kündigungsanfechtung geltende Praxis auch für Klagen im Zusammenhang mit der Festsetzung des Mietzinses (Mietzinsherabsetzungsklage oder Anfechtung einer Mietzinserhöhung) einer Wohn- oder Geschäftsliegenschaft gelten müsse (E. 2.3.1 und E. 2.3.2). Die vom Vermieter vertretene Auffassung laufe dem Willen des Gesetzgebers zuwider, die Position des Mieters zu stärken, indem er Regeln zur Bekämpfung missbräuchlicher Mieten und missbräuchlicher Kündigungen erlassen hätte. Diese Regeln würden demselben Sozialschutzbedürfnis entsprechen und ein homogenes Ganzes (“un ensemble homogène”) bilden (E. 2.3.2.1). Auch wenn, so das Bundesgericht weiter, ein Mieter offensichtlich ein persönliches Interesse an einer Mietzinsreduktion habe, bedeute dies nicht, dass er immer bereit sein werde, auch zusammen mit seinen Mitmietern unter Kostenfolge rechtliche Schritte vorzunehmen. Das Risiko, dass einer der Mitmieter keine rechtliche Schritte unternehme, um eine Mietzinsreduktion zu erwirken, sei umso grösser, wenn, wie im vorliegenden Fall, der Mitmieter seit langem nicht mehr in der Mietwohnung wohne und, erst recht, wenn es schwierig sei, ihn zu finden oder er die Schweiz verlassen habe. Hinzu komme, dass der Mieter, gleich wie bei der Kündigungsanfechtung (Art. 273 Abs. 1 OR), bei der Anfechtung einer Mietzinserhöhung (Art. 270b Abs. 1 OR) und einem Begehren um Mietzinsherabsetzung eine dreissigtätige Verwirkungsfrist wahren müsse. Der Mitmieter, der den Rechtsweg beschreiten möchte, stehe somit unter einem Zeitdruck, der je nach dem Umständen ein gemeinsames Vorgehen verunmöglichen könne und damit ein alleiniges Vorgehen rechtfertige (E. 2.3.2.2).