5A_656/2019: Bekanntgabe einer Betreibung trotz erfolglosem Rechtsöffnungsverfahren (Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG; amtl. Publ.)

Im vor­liegen­den, zur amtlichen Pub­lika­tion vorge­se­henen Urteil befasste sich das Bun­des­gericht mit der Frage, ob ein Betrieben­er nach erfol­glosem Recht­söff­nungsver­fahren gestützt auf Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG die Nicht­bekan­nt­gabe ein­er Betrei­bung ver­lan­gen kann. Dem Urteil lag fol­gen­der Sachver­halt zugrunde:

A. war von der B. GmbH betrieben wor­den und hat­te Rechtsvorschlag erhoben. In der Folge stellte die B. GmbH ein Recht­söff­nungs­ge­such, auf welch­es das angerufene Bezirks­gericht allerd­ings nicht ein­trat. Daraufhin gelangte A. ans Betrei­bungsamt und ver­langte die Nicht­bekan­nt­gabe der fraglichen Betrei­bung an Dritte gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG. Das Betrei­bungsamt wies dieses Begehren jedoch ab mit der Begrün­dung, dass ein Recht­söff­nungsver­fahren ein­geleit­et wor­den sei; dessen Aus­gang sei nicht mass­gebend. Diese Ver­fü­gung wurde von den kan­tonalen Auf­sichts­be­hör­den bestätigt. Schliesslich gelangte A. mit Beschw­erde in Zivil­sachen ans Bundesgericht.

Das Bun­des­gericht erwog zunächst, dass die Beschw­erde­führerin, welche sich gegen die Ken­nt­nis­gabe eines Reg­is­tere­in­trages an Dritte wende (d.h. die Betriebene), zur Beschw­erde berechtigt sei. Ob hinge­gen der betreibende Gläu­biger von der ablehnen­den Ver­fü­gung hin­sichtlich Nicht­bekan­nt­gabe der Betrei­bung nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG über­haupt hin­re­ichend betrof­fen und von der Auf­sichts­be­hörde über das Gesuch des Schuld­ners informiert wer­den musste, liess das Bun­des­gericht offen (E. 1.3).

Danach (E. 3) befasste sich das Bun­des­gericht mit dem Argu­ment von A., dass von ein­er ungerecht­fer­tigten (und daher nicht bekan­ntzugeben­den) Betrei­bung aus­ge­gan­gen wer­den könne, wenn die Recht­söff­nung nicht erteilt oder wenn auf das Recht­söff­nungs­ge­such nicht einge­treten werde. Das Bun­des­gericht ver­wies zunächst auf sein Urteil 5A_319/2020, in welchem es sich erst­mals näher mit dem Ver­fahren gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG befasst hat­te (E. 3.2.1.). Die Frage, ob ein neg­a­tiv­er Recht­söff­nungsentscheid für die Betrei­bungsauskun­ft rel­e­vant sei, sei in der Lit­er­atur umstrit­ten (E. 3.2.2.). In der Folge nahm das Bun­des­gericht eine Ausle­gung von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG vor (E. 3.3.). Der Wort­laut knüpfe nur an den Umstand an, dass rechtzeit­ig ein Ver­fahren zur Besei­t­i­gung des Rechtsvorschlages ein­geleit­et wor­den sei; der Aus­gang des Ver­fahrens werde nicht erwäh­nt. Auch gemäss Par­la­ment (E. 3.3.3.–3.3.4.) recht­fer­tigte nur die Untätigkeit des Gläu­bigers eine Nicht­bekan­nt­gabe der Betrei­bung. Das Bun­des­gericht schützte daher die Auf­fas­sung der Vorin­stanz, dass nach Entste­hungs­geschichte und Sinn und Zweck der Norm (nur) diejeni­gen Betrei­bun­gen nicht mitzuteilen seien, in welchen der Gläu­biger nach Zustel­lung des Zahlungs­be­fehls und Erhe­bung des Rechtsvorschlages (gän­zlich) untätig geblieben sei.

Auch das Argu­ment des Beschw­erde­führers, wonach erfol­glose Recht­söff­nung­surteile als Urteile zu behan­deln seien, welche eine Bekan­nt­gabe der Betrei­bung ver­hin­dern, wies das Bun­des­gericht zurück (E. 3.4.), weil Entschei­de über die Ver­weigerung der Recht­söff­nung nicht unter die Entschei­de im Sinne von Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG fall­en wür­den, welche der Ken­nt­nis­gabe ent­ge­gen­ste­hen, weil diese Entschei­de wed­er den Fort­gang der Betrei­bung hin­dern noch eine Wirkung auf den Bestand der Forderung hät­ten. Dem entsprechend wür­den prax­is­gemäss Betrei­bun­gen, in welchen das pro­vi­sorische oder defin­i­tive Recht­söff­nungs­begehren abgewiesen wurde, weit­er­hin im Betrei­bungsreg­is­ter­auszug aufge­führt (vgl. Weisung der Dien­st­stelle Ober­auf­sicht für Schuld­be­trei­bung und Konkurs Nr. 4, Betrei­bungsauszug 2016, Ziff. 8 in fine).

Gemäss E. 3.5. nicht zu erörtern war die in der Lit­er­atur umstrit­tene Frage, ob der Betriebene nach Ablauf der Gültigkeit des Zahlungs­be­fehls (Art. 88 SchKG) ein Gesuch um Nicht­bekan­nt­gabe der Betrei­bung stellen kann, um zu ver­hin­dern, dass diese bis zu fünf Jahre lang (Art. 8a Abs. 4 SchKG) im Reg­is­ter erscheint.

Schliesslich erwog das Bun­des­gericht, dass das Betrei­bungsamt vor­liegend auch nicht zwin­gend den Gläu­biger nach­weisen lassen musste, dass ein Ver­fahren zur Besei­t­i­gung des Rechtsvorschlages ein­geleit­et wor­den war, da sich die Beschw­erde­führerin sel­ber darauf berufen habe, dass die Betrei­bungs­gläu­bigerin rechtzeit­ig ein entsprechen­des Ver­fahren ein­geleit­et hat­te (E. 4.). Daher habe sich eine Stel­lung­nahme der Gläu­bigerin erübrigt.

Fol­glich wurde die Beschw­erde abgewiesen.