Im vorliegenden, zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, ob ein Betriebener nach erfolglosem Rechtsöffnungsverfahren gestützt auf Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG die Nichtbekanntgabe einer Betreibung verlangen kann. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
A. war von der B. GmbH betrieben worden und hatte Rechtsvorschlag erhoben. In der Folge stellte die B. GmbH ein Rechtsöffnungsgesuch, auf welches das angerufene Bezirksgericht allerdings nicht eintrat. Daraufhin gelangte A. ans Betreibungsamt und verlangte die Nichtbekanntgabe der fraglichen Betreibung an Dritte gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG. Das Betreibungsamt wies dieses Begehren jedoch ab mit der Begründung, dass ein Rechtsöffnungsverfahren eingeleitet worden sei; dessen Ausgang sei nicht massgebend. Diese Verfügung wurde von den kantonalen Aufsichtsbehörden bestätigt. Schliesslich gelangte A. mit Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht erwog zunächst, dass die Beschwerdeführerin, welche sich gegen die Kenntnisgabe eines Registereintrages an Dritte wende (d.h. die Betriebene), zur Beschwerde berechtigt sei. Ob hingegen der betreibende Gläubiger von der ablehnenden Verfügung hinsichtlich Nichtbekanntgabe der Betreibung nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG überhaupt hinreichend betroffen und von der Aufsichtsbehörde über das Gesuch des Schuldners informiert werden musste, liess das Bundesgericht offen (E. 1.3).
Danach (E. 3) befasste sich das Bundesgericht mit dem Argument von A., dass von einer ungerechtfertigten (und daher nicht bekanntzugebenden) Betreibung ausgegangen werden könne, wenn die Rechtsöffnung nicht erteilt oder wenn auf das Rechtsöffnungsgesuch nicht eingetreten werde. Das Bundesgericht verwies zunächst auf sein Urteil 5A_319/2020, in welchem es sich erstmals näher mit dem Verfahren gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG befasst hatte (E. 3.2.1.). Die Frage, ob ein negativer Rechtsöffnungsentscheid für die Betreibungsauskunft relevant sei, sei in der Literatur umstritten (E. 3.2.2.). In der Folge nahm das Bundesgericht eine Auslegung von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG vor (E. 3.3.). Der Wortlaut knüpfe nur an den Umstand an, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages eingeleitet worden sei; der Ausgang des Verfahrens werde nicht erwähnt. Auch gemäss Parlament (E. 3.3.3.–3.3.4.) rechtfertigte nur die Untätigkeit des Gläubigers eine Nichtbekanntgabe der Betreibung. Das Bundesgericht schützte daher die Auffassung der Vorinstanz, dass nach Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck der Norm (nur) diejenigen Betreibungen nicht mitzuteilen seien, in welchen der Gläubiger nach Zustellung des Zahlungsbefehls und Erhebung des Rechtsvorschlages (gänzlich) untätig geblieben sei.
Auch das Argument des Beschwerdeführers, wonach erfolglose Rechtsöffnungsurteile als Urteile zu behandeln seien, welche eine Bekanntgabe der Betreibung verhindern, wies das Bundesgericht zurück (E. 3.4.), weil Entscheide über die Verweigerung der Rechtsöffnung nicht unter die Entscheide im Sinne von Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG fallen würden, welche der Kenntnisgabe entgegenstehen, weil diese Entscheide weder den Fortgang der Betreibung hindern noch eine Wirkung auf den Bestand der Forderung hätten. Dem entsprechend würden praxisgemäss Betreibungen, in welchen das provisorische oder definitive Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen wurde, weiterhin im Betreibungsregisterauszug aufgeführt (vgl. Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 4, Betreibungsauszug 2016, Ziff. 8 in fine).
Gemäss E. 3.5. nicht zu erörtern war die in der Literatur umstrittene Frage, ob der Betriebene nach Ablauf der Gültigkeit des Zahlungsbefehls (Art. 88 SchKG) ein Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung stellen kann, um zu verhindern, dass diese bis zu fünf Jahre lang (Art. 8a Abs. 4 SchKG) im Register erscheint.
Schliesslich erwog das Bundesgericht, dass das Betreibungsamt vorliegend auch nicht zwingend den Gläubiger nachweisen lassen musste, dass ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages eingeleitet worden war, da sich die Beschwerdeführerin selber darauf berufen habe, dass die Betreibungsgläubigerin rechtzeitig ein entsprechendes Verfahren eingeleitet hatte (E. 4.). Daher habe sich eine Stellungnahme der Gläubigerin erübrigt.
Folglich wurde die Beschwerde abgewiesen.