Die proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz (nachfolgend kurz: Stiftung) bezweckt die Durchführung der beruflichen Vorsorge für Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende, die im Gewerbe tätig sind. Die Stiftung hat die Struktur einer Sammelstiftung, wobei jedoch die angeschlossenen Arbeitgeber hinsichtlich Buchhaltung und Reglemente nicht vollständig getrennt geführt werden (BGer 9C_409/2019 vom 5. Mai 2020, E. 3.1.1). Die Stiftung einerseits und die drei Gründerverbände des Vorsorgewerkes PANVICA andererseits sind Vertragsparteien der Anschlussvereinbarung. Die Beitrittsvereinbarungen werden zwischen der Pensionskasse als Teil der Stiftung und dem einzelnen Arbeitgeber geschlossen (E. 3.1.2).
Die Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht entschied über ein Gesuch mehrerer Verbände und Betriebe betreffend die Durchführung einer Teilliquidation der Stiftung. Die Pensionskasse PANVICA als Teil der Stiftung sollte gesamthaft in die PANVICAplus Vorsorgestiftung (heute: panvica Pensionskasse) überführt werden (E. 3.1.2). Die BVG- und Stiftungsaufsicht stellte dazu fest, dass zufolge Kündigung der Anschlussvereinbarungen ein Teilliquidationstatbestand vorliege und wies die Stiftung an, die Teilliquidation umzusetzen. Die Stiftung erhob gegen diesen Entscheid erfolglos Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesgericht hiess dagegen die Beschwerde der Stiftung gut und hob den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts und die Verfügung der BVG- und Stiftungsaufsicht auf.
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Voraussetzungen für eine Teilliquidation der Stiftung nicht erfüllt waren. Die Kündigung der Anschlussvereinbarung erfolgte zwar frist- und formgerecht (E. 3.1.2). Die anschlussvertragliche Kündigung war jedoch unwirksam, da die berufsvorsorgerechtlichen Mitwirkungsrechte des Personals verletzt wurden (E. 2 sowie E. 4.3.2.2 und 4.3.3.2). Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation stehen gemäss Bundesgericht unter dem Vorbehalt, dass die betroffenen Arbeitnehmer rechtsgenüglich in den Kündigungsprozess miteinbezogen wurden (E. 3.3).
Gemäss Art. 11 Abs. 3bis Satz 1 BVG erfolgt die Auflösung eines Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung und der Wiederanschluss an eine neue Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitgeber im Einverständnis mit dem Personal oder einer allfälligen Arbeitnehmervertretung (E. 4.1.1). Diese Bestimmung erfordert eine Einwilligungserklärung, die im Voraus abgegeben wird (E. 4.3.1). Für das Personal muss dabei transparent sein, zu welchen Konditionen der geplante Wiederanschluss an welche neue Vorsorgeeinrichtung erfolgen soll (E. 4.3.2.1).
Eine blosse Information oder Anhörung genügt nicht. Das Personal als Kollektiv muss gemäss Bundesgericht dem Anschlusswechsel zustimmen (E. 4.3.2.2). Kommt keine Einigung zustande, entscheidet ein neutraler Schiedsrichter, der bei Uneinigkeit von der Aufsichtsbehörde bezeichnet wird (Art. 11 Abs. 3ter BVG; E. 4.3.3.1). Ohne Zustimmung des Personals ist die Kündigung des Anschlussvertrages unwirksam (E. 4.3.3.2). Dem Arbeitgeber sind ohne Einwilligung des Personals die Hände gebunden (E. 4.4).
Die Stiftung als Trägerin der einzelnen Vorsorgewerke hatte zu prüfen, ob die erforderliche Einigung zwischen Arbeitgeber und Personal zustande gekommen war (E. 3.2.3.1). Im vorliegenden Fall war die Stiftung darüber orientiert worden, dass der Kündigung des Anschlussvertrages keine Konsultation des Personals der angeschlossenen Betriebe vorausgegangen war (E. 3.2.1.3.1 i.f.). Die Kündigung des Anschlussvertrages war deshalb ungültig (E. 4.4).