Das Bundesgericht konnte erstmals entscheiden, nach welcher Frist der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis verjährt (Urteil 4A_295/2020 vom 28. Dezember 2020). Anders als der Ferienanspruch unterliegt der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis der zehnjährigen Verjährungsfrist von Art. 127 OR (E. 6.8).
In seinem Urteil schloss sich das Bundesgericht der herrschenden Lehre an. Es erinnerte daran, dass die kurze Verjährungsfrist von fünf Jahren gemäss Art. 128 Ziff. 3 OR ursprünglich zwecks rascher Abwicklung von Forderungen des laufenden Geschäftsbetriebes eingeführt wurde (E. 6.6). Der Anspruch auf ein Zeugnis sei zwar vermögensrechtlicher Natur, weise jedoch ansonsten keine Gemeinsamkeiten mit Lohnforderungen oder anderen Geldforderungen aus dem Arbeitsverhältnis auf. Die Ausnahmebestimmung von Art. 128 Ziff. 3 OR sei eng auszulegen, da die kurze Verjährungsfrist einseitig zulasten des Arbeitnehmers gehe. Aus den vorgenannten Gründen unterliege der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis der allgemeinen Verjährungsfrist von zehn Jahren. Vorbehalten bleibe jedoch rechtsmissbräuchliches Verhalten, das keinen Rechtsschutz finde (vgl. zum Ganzen E. 6.8).