4A_295/2020: Anspruch auf Arbeitszeugnis; zehnjährige Verjährungsfrist anwendbar (amtl. Publ.)

Das Bun­des­gericht kon­nte erst­mals entschei­den, nach welch­er Frist der Anspruch auf ein Arbeit­szeug­nis ver­jährt (Urteil 4A_295/2020 vom 28. Dezem­ber 2020). Anders als der Ferien­anspruch unter­liegt der Anspruch auf ein Arbeit­szeug­nis der zehn­jähri­gen Ver­jährungs­frist von Art. 127 OR (E. 6.8).

In seinem Urteil schloss sich das Bun­des­gericht der herrschen­den Lehre an. Es erin­nerte daran, dass die kurze Ver­jährungs­frist von fünf Jahren gemäss Art. 128 Ziff. 3 OR ursprünglich zwecks rasch­er Abwick­lung von Forderun­gen des laufend­en Geschäfts­be­triebes einge­führt wurde (E. 6.6). Der Anspruch auf ein Zeug­nis sei zwar ver­mö­gen­srechtlich­er Natur, weise jedoch anson­sten keine Gemein­samkeit­en mit Lohn­forderun­gen oder anderen Geld­forderun­gen aus dem Arbeitsver­hält­nis auf. Die Aus­nah­mebes­tim­mung von Art. 128 Ziff. 3 OR sei eng auszule­gen, da die kurze Ver­jährungs­frist ein­seit­ig zulas­ten des Arbeit­nehmers gehe. Aus den vor­ge­nan­nten Grün­den unter­liege der Anspruch auf ein Arbeit­szeug­nis der all­ge­meinen Ver­jährungs­frist von zehn Jahren. Vor­be­hal­ten bleibe jedoch rechtsmiss­bräuch­lich­es Ver­hal­ten, das keinen Rechtss­chutz finde (vgl. zum Ganzen E. 6.8).