Im vorliegenden Urteil ging es um die prozessuale Frage, ob und inwiefern die kantonale Beschwerdeinstanz das Vorliegen eines provisorischen Rechtsöffnungstitels prüfen darf (E. 4.2.).
Dem Urteil lag zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde: Die A. AG will mittels Betreibung auf Grundpfandverwertung eine Forderung von rund CHF 729’000 vollstrecken. Schuldnerin ist C., Eigentümerin des Grundstücks die B. AG. Die erste Instanz erteilte der A. AG Rechtsöffnung gegen die B. AG im Betrag von rund CHF 729’000 (enthaltend auch einen Betrag von CHF 250’000 für eine Strafzahlung). Auf Beschwerde der B. AG reduzierte das Obergericht den Betrag, für welchen die erste Instanz den Rechtsvorschlag beseitigt hatte, um CHF 250’000 (Sachverhalt, Bst. A‑B). Hiergegen erhob die A. AG Beschwerde ans Bundesgericht (Bst. C). Umstritten war, ob (auch) für eine vom Schuldner versprochene Strafzahlung von CHF 250’000 ein Rechtsöffnungstitel vorliege (E. 3.). Die erste Instanz hatte einen solchen erblickt in einer «Schuldanerkennung vom 4. August 2016 sowie eine[r] E‑Mail vom 24. Februar 2014 in Verbindung mit dem Darlehensvertrag und [einem] Schreiben vom 26. August 2013»; das Obergericht hatte jedoch widersprochen und erkannt, dass «im Umfang der Strafzahlung kein Rechtsöffnungstitel für die Schuldbriefforderung» bestehe (E. 3.1.). Die Beschwerdeführerin rügte vor Bundesgericht u.a., dass das Obergericht ohne entsprechende Rüge der Beschwerdegegnerin von sich aus geprüft habe, ob die Strafzahlung ebenfalls durch den Schuldbrief gesichert sei (E. 3.2. und E. 4.2.).
Das Bundesgericht erinnerte zunächst an die Grundsätze (E. 4.2.1.):
«Bezeichnet der sicherungshalber übereignete, als Rechtsöffnungstitel vorgelegte Schuldbrief […] keinen Schuldner, so gilt er im Sinn einer zusammengesetzten Urkunde gemeinsam mit einer zusätzlichen Schuldanerkennung, zum Beispiel der gegengezeichneten Sicherungsvereinbarung, als Rechtsöffnungstitel, sofern die persönliche Schuldpflicht aus dem sicherungsübereigneten Schuldbrief in der zusätzlichen Schuldanerkennung anerkannt wird […] ob […] der Schuldner eine persönliche Schuldpflicht für die Schuldbriefforderung anerkannt hat, beschlägt […] das Vorliegen eines (zusammengesetzten) Rechtsöffnungstitels […] Ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, prüft das Gericht von Amtes wegen […]».
Dies gelte grundsätzlich auch für das Beschwerdeverfahren, da die Prüfung, ob ein Rechtsöffnungstitel vorliegt, nicht der Sachverhaltsfeststellung, sondern der Rechtsanwendung zuzuordnen sei. Daraus folge allerdings nicht, «dass die Beschwerdeinstanz das Vorliegen eines provisorischen Rechtsöffnungstitels losgelöst von entsprechenden Vorbringen des Schuldners von Amtes wegen abermals umfassend prüfen und […] verneinen» dürfe: Wer einen erstinstanzlichen Entscheid anfechte, habe anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern die Überlegungen der ersten Instanz falsch seien. Die Rechtsmittelinstanz sei nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von der Rechtsmittelbegründung von sich aus in jede Richtung auf mögliche Mängel zu untersuchen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränke sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen der Parteien zu beurteilen. Inhaltlich sei die Rechtsmittelinstanz weder an die Argumente der Parteien noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wende das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Die vorgebrachten Beanstandungen geben zwar das Prüfprogramm vor, binden die Rechtsmittelinstanz aber nicht an die Argumente, mit denen diese begründet werden. Die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelinstanz sei mit Bezug auf den Beschwerdegrund der unrichtigen Rechtsanwendung im Beschwerde- und im Berufungsverfahren dieselbe (E. 4.2.1.).
Für den konkreten Fall hielt das Bundesgericht fest, die Beschwerdegegnerin habe zwar im vorinstanzlichen Verfahren gewisse Einwände gegen den Rechtsöffnungstitel vorgebracht und insbesondere die Art und Weise bemängelt, wie die erste Instanz aus verschiedenen Schriftstücken einen Rechtsöffnungstitel zusammengesetzt hatte, doch habe die Beschwerdegegnerin bei der Vorinstanz nicht geltend gemacht, «die besagten Urkunden würden auch von ihrem Inhalt her […] nicht als Rechtsöffnungstitel für die Strafzahlung taugen». Das Obergericht habe den erstinstanzlichen Entscheid daher (mangels Beanstandung) zu Unrecht auch in dieser Hinsicht überprüft (E. 4.2.2.). Obwohl das Vorliegen eines gültigen provisorischen Rechtsöffnungstitels an sich eine Rechtsfrage sei, wende die kantonale Rechtsmittelinstanz das Recht nur von Amtes wegen an innerhalb des Rahmens, der durch die mit dem Rechtsmittel erhobenen Beanstandungen vorgegeben sei. Der fragliche Mangel des Rechtsöffnungstitels sei schliesslich auch nicht geradezu offensichtlich (E. 4.2.2. in fine).
Die Beschwerde wurde daher teilweise gutgeheissen und die Sache zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückgewiesen.