Die Weko publiziert ihre Empfehlung vom 22. März 2021 zum Stromeinkauf durch Kantone und Gemeinden. Darin hält sie fest, dass Stromeinkäufe seit dem 1. Januar 2021 unter das in Kraft getretene revidierte öffentliche Beschaffungsrecht fallen würden und dementsprechend öffentlich auszuschreiben seien. Nicht thematisiert hat die Weko in der Empfehlung hingegen die Bereiche der Stromproduktion und des Netzbetriebs. Hintergrund der Empfehlung war die Feststellung der Weko, dass bislang kaum öffentliche Ausschreibungen für Strombezüge der öffentlichen Hand publiziert worden seien. Es müsse daher, so die Weko, davon ausgegangen werden, dass in zahlreichen Kantonen und Gemeinden die Strombeschaffung nicht öffentlich ausgeschrieben werde, obwohl die Auftragswerte die Schwellenwerte übersteigen würden.
Die Pflicht zu einer öffentlichen Ausschreibung bestehe, so die Weko, etwa beim Stromeinkauf zum Eigengebrauch, mithin z.B. für die Versorgung von Verwaltungsgebäuden oder öffentlichen Verkehrsmitteln. Auch Energieversorger (öffentliche und private Verteilnetzbetreiber) hätten den Einkauf von Strom für Endkundinnen und Endkunden in der Grundversorgung öffentlich auszuschreiben. Voraussetzung für die Geltung der beschaffungsrechtlichen Vorgaben sei, dass der Strom für den betreffenden Endkunden auf dem freien Markt bezogen werden könne und zur Erbringung von nicht-gewerblichen Tätigkeiten diene.
Eine Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung bestehe gemäss der revidierten IVöB ab einem Schwellenwert (Auftragswert) von CHF 250’000 (mit Ausnahmen). Dabei bemesse sich der Auftragswert bei Verträgen mit fester Laufzeit während der vereinbarten Vertragsdauer, auch wenn eine vorzeitige Kündigung unter Umständen vertraglich vorbehalten werde. Bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit sei die geschätzte monatliche Vergütung mit 48 zu multiplizieren. In diesem Zusammenhang hält die Weko fest, dass Verträge mit unbestimmter Laufzeit grundsätzlich nicht so ausgestaltet werden dürften, dass andere Anbieter unangemessen lange vom Markt ausgeschlossen würden. Daher sollten, so die Weko, die vertraglich geregelten Leistungen nach Ablauf der unbestimmten Laufzeit, spätestens aber auf den Ablaufzeitpunkt von 48 Monaten hin neu vergeben werden. Verträge mit unbestimmter Laufzeit sollten aus beschaffungsrechtlicher Sicht nur mit Zurückhaltung geschlossen werden.
Nicht unter die Ausschreibungspflicht falle hingegen, so die Weko weiter, der Einkauf von Strom für Endkunden, die ihren Stromlieferanten frei wählen dürften (Kunden mit stromversorgungsrechtlichem Netzzugang). Ebenfalls nicht ausschreibungspflichtig seien freihändige Vergaben, wie z.B. der Einkauf an Strombörsen, sofern die rechtlichen Voraussetzungen für solche Vergaben erfüllt seien.
Ausschreibungspflichtig gemäss den vorstehenden Ausführungen sind kantonale und kommunale Verwaltungen sowie deren öffentlich-rechtliche Einrichtungen (z.B. öffentliche Verkehrsbetriebe). Dasselbe gelte auch für private und öffentliche Unternehmen, die öffentliche Dienstleistungen erbringen und die mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet seien (z.B. Verteilnetzbetreiber).
Die Weko stützte ihre rechtlich nicht verbindliche Empfehlung auf das Binnenmarktgesetz. Die Ausschreibungspflichten für Strom würden, so die Weko, auch auf Bundesebene gelten. Allerdings kämen die Vorgaben des Binnenmarktgesetzes nur für kantonale und kommunale Beschaffungen zur Anwendung, nicht hingegen für Bundesbeschaffungen. Die Empfehlung der Weko richtet sich deshalb an die Kantone und Gemeinden und äussert sich deshalb nicht weiter zu Stromeinkäufen des Bundes.
Die Empfehlung der Weko vom 22. März 2021 kann hier eingesehen werden.