Weko: Stromeinkäufe sind öffentlich auszuschreiben

Die Weko pub­liziert ihre Empfehlung vom 22. März 2021 zum Stromeinkauf durch Kan­tone und Gemein­den. Darin hält sie fest, dass Stromeinkäufe seit dem 1. Jan­u­ar 2021 unter das in Kraft getretene rev­i­dierte öffentliche Beschaf­fungsrecht fall­en wür­den und dementsprechend öffentlich auszuschreiben seien. Nicht the­ma­tisiert hat die Weko in der Empfehlung hinge­gen die Bere­iche der Strompro­duk­tion und des Net­z­be­triebs. Hin­ter­grund der Empfehlung war die Fest­stel­lung der Weko, dass bis­lang kaum öffentliche Auss­chrei­bun­gen für Strombezüge der öffentlichen Hand pub­liziert wor­den seien. Es müsse daher, so die Weko, davon aus­ge­gan­gen wer­den, dass in zahlre­ichen Kan­to­nen und Gemein­den die Strombeschaf­fung nicht öffentlich aus­geschrieben werde, obwohl die Auf­tragswerte die Schwellen­werte über­steigen würden.

Die Pflicht zu ein­er öffentlichen Auss­chrei­bung beste­he, so die Weko, etwa beim Stromeinkauf zum Eigenge­brauch, mithin z.B. für die Ver­sorgung von Ver­wal­tungs­ge­bäu­den oder öffentlichen Verkehrsmit­teln. Auch Energiev­er­sorg­er (öffentliche und pri­vate Verteil­net­z­be­treiber) hät­ten den Einkauf von Strom für End­kundin­nen und End­kun­den in der Grund­ver­sorgung öffentlich auszuschreiben. Voraus­set­zung für die Gel­tung der beschaf­fungsrechtlichen Vor­gaben sei, dass der Strom für den betr­e­f­fend­en End­kun­den auf dem freien Markt bezo­gen wer­den könne und zur Erbringung von nicht-gewerblichen Tätigkeit­en diene.

Eine Pflicht zur öffentlichen Auss­chrei­bung beste­he gemäss der rev­i­dierten IVöB ab einem Schwellen­wert (Auf­tragswert) von CHF 250’000 (mit Aus­nah­men). Dabei bemesse sich der Auf­tragswert bei Verträ­gen mit fes­ter Laufzeit während der vere­in­barten Ver­trags­dauer, auch wenn eine vorzeit­ige Kündi­gung unter Umstän­den ver­traglich vor­be­hal­ten werde. Bei Verträ­gen mit unbes­timmter Laufzeit sei die geschätzte monatliche Vergü­tung mit 48 zu mul­ti­plizieren. In diesem Zusam­men­hang hält die Weko fest, dass Verträge mit unbes­timmter Laufzeit grund­sät­zlich nicht so aus­gestal­tet wer­den dürften, dass andere Anbi­eter unangemessen lange vom Markt aus­geschlossen wür­den. Daher soll­ten, so die Weko, die ver­traglich geregel­ten Leis­tun­gen nach Ablauf der unbes­timmten Laufzeit, spätestens aber auf den Ablaufzeit­punkt von 48 Monat­en hin neu vergeben wer­den. Verträge mit unbes­timmter Laufzeit soll­ten aus beschaf­fungsrechtlich­er Sicht nur mit Zurück­hal­tung geschlossen werden.

Nicht unter die Auss­chrei­bungspflicht falle hinge­gen, so die Weko weit­er, der Einkauf von Strom für End­kun­den, die ihren Strom­liefer­an­ten frei wählen dürften (Kun­den mit stromver­sorgungsrechtlichem Net­z­zu­gang). Eben­falls nicht auss­chrei­bungspflichtig seien frei­händi­ge Ver­gaben, wie z.B. der Einkauf an Strom­börsen, sofern die rechtlichen Voraus­set­zun­gen für solche Ver­gaben erfüllt seien.

Auss­chrei­bungspflichtig gemäss den vorste­hen­den Aus­führun­gen sind kan­tonale und kom­mu­nale Ver­wal­tun­gen sowie deren öffentlich-rechtliche Ein­rich­tun­gen (z.B. öffentliche Verkehrs­be­triebe). Das­selbe gelte auch für pri­vate und öffentliche Unternehmen, die öffentliche Dien­stleis­tun­gen erbrin­gen und die mit auss­chliesslichen oder beson­deren Recht­en aus­ges­tat­tet seien (z.B. Verteilnetzbetreiber).

Die Weko stützte ihre rechtlich nicht verbindliche Empfehlung auf das Bin­nen­mark­t­ge­setz. Die Auss­chrei­bungspflicht­en für Strom wür­den, so die Weko, auch auf Bun­de­sebene gel­ten. Allerd­ings kämen die Vor­gaben des Bin­nen­mark­t­ge­set­zes nur für kan­tonale und kom­mu­nale Beschaf­fun­gen zur Anwen­dung, nicht hinge­gen für Bun­des­beschaf­fun­gen. Die Empfehlung der Weko richtet sich deshalb an die Kan­tone und Gemein­den und äussert sich deshalb nicht weit­er zu Stromeinkäufen des Bundes.

Die Empfehlung der Weko vom 22. März 2021 kann hier einge­se­hen werden.