2C_149/2018: Preisempfehlungen; Begriff der abgestimmten Verhaltensweisen (amtl. Publ.)

Im Kartel­lver­fahren “Hors-Liste Medika­mente” pub­lizierte das Bun­des­gericht seine Urteils­be­grün­dung. Gegen­stand des Ver­fahrens waren unverbindliche Preisempfehlun­gen von Eli Lil­ly, Bay­er und Pfiz­er zu den Medika­menten Cialis, Lev­i­t­ra und Via­gra, welche diese an Grossis­ten und Verkauf­sstellen abgaben bzw. über ein Daten­bank­be­treiberin an diese weit­er­leit­en liessen. Die Weko qual­i­fizierte die Veröf­fentlichung und Befol­gung dieser Pub­likum­spreisempfehlun­gen als unzuläs­sige Wet­tbe­werb­sabrede i.S.v. Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 KG. Das Bun­desver­wal­tungs­gericht hat­te die Beschw­erde gegen diese Ver­fü­gung noch gut­ge­heis­sen, das Bun­des­gericht bestätigte nun die Beurteilung der Weko. In sein­er aus­führlichen Begrün­dung fokussiert das Bun­des­gericht auf die Qual­i­fizierung der unverbindlichen Preisempfehlun­gen als abges­timmte Ver­hal­tensweise und damit als Wet­tbe­w­ersabrede. Bi‑, mul­ti­lat­eraler oder auch nur ein­seit­iger Infor­ma­tion­saus­tausch könne aus­re­ichen, um die für eine Abstim­mung erforder­liche min­i­male Kom­mu­nika­tion zu erfüllen. Ein Befol­gungs­grad von 50% reiche aus, um den Abstimmungserfolg/das Mark­tver­hal­ten zu beja­hen. Für den Nach­weis­es eines Kausalzusam­men­hangs beste­hen sodann zwei Beweiser­le­ichterun­gen. Dass Preisempfehlun­gen als “unverbindlich” oder als “für das Pub­likum bes­timmt” beze­ich­net wer­den, ist gemäss Bun­des­gericht genau­so wenig entschei­dend wie die Frage, ob Her­steller ver­suchen, die Ein­hal­tung der Preisempfehlung zu koor­dinieren. Entschei­dend sei vielmehr das Ver­hal­ten der Her­steller zusam­men mit den Verkaufsstellen.

Zur Qual­i­fika­tion von Preisempfehlun­gen als aufeinan­der abges­timmte Ver­hal­tensweise und damit als Wet­tbe­werb­sabrede i.S.v. Art. 4 Abs. 1 KG: Eine abges­timmte Ver­hal­tensweise, so das Bun­des­gericht, sei nicht eine rechtlich fix­ierte, son­dern lediglich eine tat­säch­liche Zusam­me­nar­beit der Unternehmen mit dem Ziel, die Unsicher­heit darüber, welche Hal­tung die anderen Mark­t­teil­nehmer ein­nehmen wer­den, zu ver­ringern. Damit eine abges­timmte Ver­hal­tensweise vor­liege, brauche es ein­er­seits eine Abstim­mung, ander­er­seits ein darauf gestütztes Ver­hal­ten (Abstim­mungser­folg). Sodann sei zwis­chen Abstim­mung und dem Ver­hal­ten ein Kausalzusam­men­hang notwendig.

Zur Abstim­mung: Entschei­dend sei gemäss Bun­des­gericht die Abgren­zung ein­er legit­i­men Anpas­sung an das Ver­hal­ten ander­er Mark­t­teil­nehmer (Par­al­lelver­hal­ten, welche vor­liegt, wenn Unternehmen spon­tan gle­ich oder gle­ich­för­mig reagieren oder sich wech­sel­seit­ig nachah­men wür­den) von ein­er ille­git­i­men Abstim­mung unter den Mark­t­teil­nehmern bezüglich ihres zukün­fti­gen Ver­hal­tens (abges­timmtes Ver­hal­ten) (E. 3.4.2.1). Der Unter­schied beste­he darin, dass bewusstes Par­al­lelver­hal­ten unter nor­malen Mark­tbe­din­gun­gen auf Infor­ma­tio­nen beruhe, die durch blosse Beobach­tung des Ver­hal­tens der Mark­t­teil­nehmer gewon­nen wer­den kön­nten und deren Ken­nt­nis nor­maler­weise Voraus­set­zung dafür sei, dass den Unternehmen wet­tbe­werblich­es, d.h. an den Mark­tver­hält­nis­sen ori­en­tiertes Ver­hal­ten über­haupt möglich sei. Dage­gen beruhe eine Ver­hal­tens­ab­stim­mung auf der Ver­w­er­tung von Infor­ma­tio­nen, die unter nor­malen Mark­tbe­din­gun­gen nicht ohne weit­eres zugänglich, son­dern nur auf­grund eines bewussten Infor­ma­tion­saus­tausches unter den Mark­t­teil­nehmern ver­füg­bar seien. Dabei sei das Medi­um des Infor­ma­tion­saus­tausches uner­he­blich. Beim Infor­ma­tion­saus­tausch han­dle es sich um Infor­ma­tio­nen, welche die zukün­ftige Mark­t­strate­gie der Wet­tbe­wer­ber betr­e­f­fen bzw. Rückschlüsse darauf zulassen wür­den, wie Preise, Umsätze, Pro­duk­ten­twick­lung etc. Ihre Ken­nt­nis ver­min­dere oder beseit­ige die nor­maler­weise beste­hen­den Unsicher­heit­en hin­sichtlich der Reak­tio­nen ander­er Mark­t­teil­nehmer auf das eigene wet­tbe­werbliche Ver­hal­ten (E. 3.4.2.2). Notwendig sei, so das Bun­des­gericht weit­er, eine min­i­male Kom­mu­nika­tion, eine gegen­seit­ige Füh­lung­nahme, wie ger­ade das Wort “aufeinan­der” nahelege. In Betra­cht komme nicht nur ein bi- oder mul­ti­lat­eraler Infor­ma­tion­saus­tausch, son­dern auch ein­seit­iges Infor­ma­tionsver­hal­ten eines Unternehmens, wenn davon aus­ge­gan­gen wer­den könne, dass Wet­tbe­wer­ber ihr Mark­tver­hal­ten entsprechend anpassen wür­den. Ein gemein­samer Plan sei nicht notwendig, auch wenn der aufeinan­der bezo­ge­nen Abstim­mung dur­chaus eine gewis­sen Plan­mäs­sigkeit jedes einzel­nen Unternehmens inhärent sei (E. 3.4.2.3).

Der Abstim­mungser­folg (das Mark­tver­hal­ten, mithin der Befol­gungs­grad) müsse sich, so das Bun­des­gericht weit­er, in der Regel in einem mehr oder weniger sicht­baren, tat­säch­lichen Mark­tver­hal­ten zeigen. Dieses müsse daher von der aufeinan­der bezo­ge­nen Abstim­mung bee­in­flusst sein. Neben dem beobacht­baren Ver­hal­ten auf dem Markt kön­nten auch inner­be­triebliche Mass­nah­men die Umset­zung bele­gen. Liegen aufeinan­der abges­timmte Ver­hal­tensweisen vor, sei sodann sep­a­rat zu prüfen, ob dieses Ver­hal­ten eine Wet­tbe­werb­s­beschränkung bezwecke oder bewirke. Es gehe auch noch nicht um die Besei­t­i­gung wirk­samen Wet­tbe­werbs oder um die nicht gerecht­fer­tigte erhe­bliche Beein­träch­ti­gung des Wet­tbe­werbs (E. 3.4.3).

Sodann bedürfe es eines Kausalzusam­men­hangs zwis­chen der Abstim­mung dem Mark­tver­hal­ten der Unternehmen, wobei unbeachtlich sei, ob allen­falls weit­ere Ursachen beste­hen wür­den. Für den Nach­weis des Kausalzusam­men­hangs wür­den zwei Beweiser­le­ichterun­gen gel­ten: Bei nachgewiesen­er Abstim­mung gelte die wider­leg­bare Ver­mu­tung, dass die beteiligten Unternehmen die aus­ge­tauscht­en Infor­ma­tio­nen bei der Fes­tle­gung ihres Mark­tver­hal­tens auch berück­sichtigt hät­ten. Dies gelte umso mehr, wenn die Abstim­mung während eines lan­gen Zeitraums regelmäs­sig stat­tfinde. Liege ein Gle­ichver­hal­ten vor, könne dieses sodann eine abges­timmte Ver­hal­tensweise indizieren (E. 3.4.4).

Anschliessend erin­nerte das Bun­des­gericht daran, dass eine Wet­tbe­werb­sabrede vor­liege, wenn sie eine Wet­tbe­werb­s­beschränkung zum Gegen­stand habe, mithin die Hand­lungs­frei­heit der Wet­tbe­werb­steil­nehmer hin­sichtlich einzel­ner Wet­tbe­werb­sparamter so eingeschränkt werde, dass dadurch die zen­tralen Funk­tio­nen des Wet­tbe­werbs ver­min­dert bzw. eingeschränkt werde. Diese Frage sei los­gelöst von der Frage der Zuläs­sigkeit ein­er Abrede nach Art. 5 Abs 1, 2 und 4 KG zu prüfen. Das Beschränken nach Art. 4 Abs. 1 KG sei wet­tbe­werb­srechtlich noch neu­tral (E. 3.5). Sodann müsse die Wet­tbe­werb­s­beschränkung bezweckt oder alter­na­tiv bewirkt sein, weshalb tat­säch­liche Auswirkun­gen der Abrede nicht notwendig seien. Eine Abrede, welche zwar noch ohne Auswirkun­gen auf den Wet­tbe­werb geblieben sei, gefährte insofern ihrem Wesen nach das Funk­tion­ieren des Wet­tbe­werbs. Eine sub­jek­tive Absicht sei wed­er beim Bezweck­en, noch beim Bewirken notwendig (E. 3.6).

Gestützt darauf erwog das Bun­des­gericht, dass die stre­it­ge­gen­ständlichen ver­tikalen Preisempfehlun­gen diese Voraus­set­zun­gen erfüllen, mithin als Wet­tbe­werb­sabrede qual­i­fizieren wür­den (E. 4–5). Dabei wies es zunächst auf die zwei in der Lehre vertrete­nen Ansicht­en zum Ver­hält­nis von ver­tikaler Preisempfehlung und abges­timmter Ver­hal­tensweise hin: Ein Teil der Lehre behan­dle ver­tikale und hor­i­zon­tale Preisempfehlung gle­ich. Danach genüge es, auf das Kri­teri­um des Befol­gungs­grades abzustellen, so dass bei ein­er weit­ge­hen­den Befol­gung von einem abges­timmten Ver­hal­ten auszuge­hen sei. Über die Frage, welch­er Grad der Befol­gung notwendig sei, damit von ein­er abges­timmten Ver­hal­tensweise aus­ge­gan­gen wer­den könne, herrsche insoweit Einigkeit, als die Befol­gung der ver­tikalen Preisempfehlung über­wiegend oder weit­ge­hend zu erfol­gen habe. Die andere Lehrmei­n­ung ver­lange demge­genüber, dass neben dem Befol­gungs­grad weit­ere Ele­mente gegeben sein müssten (Befol­gungs­grad plus), damit ein Ver­hal­ten als abges­timmte Ver­hal­tensweise akzep­tiert wer­den könne (E. 4.4.2). Diese Kri­te­rien seien indessen, so das Bun­des­gericht, nicht entschei­dend, zumal das Kartellge­setz keinen Kat­a­log von Kri­te­rien kenne. Es sei, so das Bun­des­gericht, nicht “von der Preisempfehlung her zu denken”, son­dern “von der abges­timmten Ver­hal­tensweise her”, auch wenn im Rah­men der Ausle­gung der Blick zwis­chen Ober­satz und Lebenssachver­halt hin- und her­wan­dern müsse und deshalb auch die Eigen­heit­en des Lebenssachver­halts zu berück­sichti­gen seien. Entschei­dend sei, dass die Indizien für eine Abstim­mung und einen Abstim­mungser­folg so zusam­men­spie­len, dass der zu beurteilende Sachver­halt als abges­timmte Ver­hal­tensweise i.S.v. Art. 4 Abs. 1 KG ver­standen wer­den könne. Das Befol­gen allein würde daher für die Annahme ein­er aufeinan­der abges­timmten Ver­hal­tensweise nicht genü­gen. Eben­so wenig seien neben dem Befol­gen zwin­gend eine Druck­ausübung oder weit­ere Ele­mente notwendig. Umgekehrt reiche auch das Befol­gen alleine nicht aus. Insofern sei eine wer­tende Gesamt­be­tra­ch­tung notwendig. Das Zusam­men­spiel zwis­chen Abstim­mung und Abstim­mungser­folg müsse ein gewiss­es qual­i­ta­tives Masser­re­ichen, damit von ein­er aufeinan­der abges­timmten Ver­hal­tensweise aus­ge­gan­gen wer­den könne. An die tat­säch­liche Ein­hal­tung der emp­fohle­nen Preise dürften keine allzu hohen Anforderun­gen gestellt wer­den, da es sich nicht recht­fer­ti­gen lasse, für die Beurteilung von Empfehlun­gen andere Massstäbe an den Nach­weis anzule­gen als all­ge­mein für die Beurteilung abges­timmter (ver­tikaler) Ver­hal­tensweisen (E. 4.5.1).

Abstim­mung mit­tels elek­tro­n­is­ch­er Über­mit­tlung der Dat­en (E. 5.2): Vor­liegend stand für das Bun­des­gericht sachver­haltlich fest, dass täglich über Monate und Jahre Preisempfehlun­gen abgegeben wur­den, welche unter anderem über die Gal­dat-Daten­bank in auf­bere­it­eter Form an die Verkauf­sstellen gelangt seien. In dieser Daten­bank sei auch der dem Pro­dukt entsprechende Bar­code bzw. Strich­code enthal­ten. Beim Ein­scan­nen des entsprechen­den Artikels erscheine automa­tisch der emp­foh­lene Preis (E. 5.2.1). Der Her­steller liess die Preisempfehlung über das elek­tro­n­is­che Sys­tem den Verkauf­sstellen wissentlich und wil­lentlich zukom­men. Er habe deshalb, so das Bun­des­gericht, davon aus­ge­hen kön­nen, dass die Verkauf­sstellen durch das Ein­le­sen des Strich­codes des Pro­duk­ts somit den Inhalt der Preisempfehlung gekan­nt hät­ten. Diese Annahme werde noch dadurch ver­stärkt, dass bei jedem Ein­le­sen der entsprechende Preis erschienen sei. Der Her­steller habe zudem davon aus­ge­hen dür­fen, dass ein Abwe­ichen von den direkt an den Verkauf­spunkt geliefer­ten Preisen den Händlern einen zusät­zlichen Aufwand durch eigene Kalku­la­tio­nen und durch eine Anpas­sung der Soft­ware verur­sachen und deshalb eine Preisan­pas­sung unterbleiben würde. Die Händler hät­ten umgekehrt dieses Zurver­fü­gung­stellen des Preis­es akzep­tiert. Sie hät­ten auch davon aus­ge­hen, dass der über das Com­put­er­sys­tem angezeigte Preis auf­grund von Mark­t­forschung und ‑analy­sen des Her­stellers grund­sät­zlich einen opti­malen Retail-Preis darstellen würde. Abge­se­hen davon sei den Verkauf­sstellen damit auch bewusst gewe­sen, dass alle Verkauf­sstellen über diesel­ben Preis­in­for­ma­tio­nen ver­fügt hät­ten. Die Verkauf­sstellen hät­ten sich somit, so das Bun­des­gericht, zumin­d­est teil­weise stillschweigend mit dem Her­steller abges­timmt (E. 5.2.2). Zudem sei zu berück­sichti­gen, dass zwis­chen dem Her­steller und gewis­sen Händlern Kon­takt über den Erlass ein­er Preisempfehlung stattge­fun­den hät­ten. Dadurch werde klar, dass eine zusät­zliche Kom­mu­nika­tion zwis­chen Her­steller und gewis­sen Händlern stattge­fun­den hätte, was als weit­eres Indiz ein Abstim­men bestätige. Im Übri­gen liesse sich dies­bezüglich argu­men­tieren, dass die Händler damit die Her­steller zur Preis­set­zung aufge­fordert hät­ten (= Wil­len­skundgabe) und die Her­steller mit ihrer “Preisempfehlung” ihren Willen auch stillschweigend kund­getan hät­ten (E. 5.2.3).

Abstim­mungser­folg (d.h. Mark­tver­hal­ten, mithin der Befol­gungs­grad) gegeben bei ein­er Befol­gungsrate weit über dem vielfach geforderten Befol­gungs­grad von 50% (E. 5.3): Das Bun­des­gericht bestätigte in diesem Zusam­men­hang die von der Weko vorgenommene Zweit­eilung des Befol­gungs­grades: Der erste beziehe sich auf die Anzahl Verkauf­sstellen, welche die Preisempfehlung anwen­den. Dieser sei für die Beurteilung der Frage rel­e­vant, ob und gegebe­nen­falls zwis­chen welchen Unternehmen über­haupt eine ver­tikal abges­timmte Ver­hal­tensweise nach Art. 4 Abs. 1 KG stattge­fun­den habe. Entschei­dend sei die von der jew­eili­gen Verkauf­sstelle ver­fol­gte Preis­poli­tik und somit die Tat­sache, ob der Preis von der Verkauf­sstelle im Rah­men ihrer Strate­gie von der Empfehlung abwe­ichend fest­ge­set­zt werde oder nicht. Der zweite Befol­gungs­grad betr­e­ffe die Anzahl Ein­heit­en, die von den Verkauf­sstellen zum emp­fohle­nen Preis verkauft wür­den. Dieser sei für die Beurteilung rel­e­vant, ob der “emp­foh­lene” Preis einen Preis nach Art. 5 Abs. 4 KG, mithin ob der emp­foh­lene Preis einen Fest‑, Min­d­est- oder Höch­st­preis darstelle. Diese Frage sei im Rah­men der Prü­fung von Art. 5 KG zu beurteilen. Der zweite Befol­gungs­grad sage hinge­gen nichts über die Anzahl der Abre­de­beteiligten aus (E. 5.3.3–5.3.4). Vor­liegend standen für das Bun­des­gericht Befol­gungs­grade von 89.3% für Apotheken und 81.7% für Ärzte fest (E. 5.3.6.1–5.3.6.3) und damit deut­lich über dem all­ge­mein geforderten Befol­gungs­grad von 50% (E. 5.3.7).

Vor­liegen eines Kausalzusam­men­hangs: Die Abstim­mung sei während Jahren erfol­gt und auch die Preise seien entsprechend dieser Abstim­mung fest­gelegt wor­den. Insofern stand für das Bun­des­gericht ohne Weit­eres ein ursäch­lich­er Zusam­men­hang zwis­chen der Abstim­mung und der Befol­gung der Verkauf­sstellen fest (E. 5.4.1). Zudem sei, so das Bun­des­gericht, die Ursäch­lichkeit entsprechend den vor­ge­nan­nten Beweiser­le­ichterun­gen zu beja­hen: So ste­he fest, dass 89.3% der Apotheken und 81.7% der Ärzte während mehreren Jahren der Preisempfehlung gefol­gt seien. Insofern könne ohne Weit­eres davon aus­ge­gan­gen wer­den, dass die Abstim­mung ursäch­lich für das Markver­hal­ten gewe­sen wäre (E. 5.4.2.1). Zudem wür­den die vor­liegend fest­gestell­ten Befol­gungsrat­en nicht den nor­malen Mark­tbe­din­gun­gen entsprechen. Zudem hät­ten die einzel­nen Verkauf­sstellen auf­grund der fehlen­den Wer­bung Infor­ma­tio­nen über Preise ihrer Wet­tbe­wer­ber gar nicht beobacht­en und ihr Ver­hal­ten nicht an die Konkur­renz anpassen kön­nen. Da die Verkauf­sstellen man­gels eines wenig trans­par­enten Mark­tes die effek­tiv­en Preise ihrer Konkur­renten gar nicht hät­ten ken­nen kön­nen, sei ohne Weit­eres zu ver­muten, dass das Par­al­lelver­hal­ten keine Reak­tion der Verkauf­sstellen auf beobachtete Infor­ma­tio­nen darstelle (E. 5.4.2.2).

Die Empfehlun­gen betrafen den Wet­tbe­werb­spa­ra­me­ter Preis. Abre­den darüber seien obek­tiv geeignet, eine Wet­tbe­werb­s­beschränkung her­beizuführen und bewirken auch eine solche Beschränkung. Entsprechend, so das Bun­des­gericht, bezweckt oder bewirkt die Abrede eine Wet­tbe­w­ers­beschränkung (E. 5.5). Nicht mass­gebend sei, so das Bun­des­gericht, sodann, dass die Preisemf­pehlung als “unverbindlich” oder als “für das Pub­likum bes­timmt” beze­ich­net wor­den sei. Entschei­dend sei das Ver­hal­ten der Her­steller zusam­men mit den Verkauf­sstellen. Eben­so wenig mass­gebend sei der Ein­wand, die Her­steller hät­ten nie Anstal­ten gemacht, die Ein­hal­tung der Preisempfehlung zu koor­dinieren, denn in diesem Fall würde bere­its eine Vere­in­barung vor­liegen (E. 5.6).

Hin­sichtlich der Beurteilung der Zuläs­sigkeit der Preisempfehlun­gen gestützt auf Art. 5 KG war umstrit­ten, ob diese zuläs­sige Höch­st­preisempfehlun­gen oder unzuläs­sige Fest­preise darstellen. Das Bun­des­gericht fol­gte der Beurteilung der Weko. Es wies darauf hin, dass gemäss Fest­stel­lun­gen der Weko (E. 6.4.4) bei den selb­st­dis­pen­sieren­den Ärztin­nen und Ärzten 72.8 % bzw. 70.6 % sowie bei Apotheken 63.5 % bzw. 63.4 % aller Verkäufe der Medika­menten­pack­un­gen für das Jahr 2005 bzw. 2006 der Preisempfehlung gefol­gt seien. Bei ein­er so hohen Befol­gungsrate sei von ein­er Fest­preisabrede, und nicht von ein­er Höch­st­preisabrede auszuge­hen (E. 6.4.5). Ent­ge­gen der Ansicht der Her­steller könne sodann nicht nur dann von ein­er Fest­preisabrede gesprochen wer­den, wenn der Her­steller Druck aus­geübt hätte. Erstens kenne, so das Bun­des­gericht, Art. 5 Abs. 4 KG keine entsprechende Vorschrift. Zweit­ens han­dle es sich vor­liegend ger­ade nicht um eine echte Preisempfehlung, son­dern um eine abges­timmte Ver­haltsweise. Die simulierte Preisempfehlung sei nicht rel­e­vant, es gilte die abges­timmte Ver­hal­tensweise. Drit­tens beziehe sich die von den Her­stellern gel­tend gemachte Bes­tim­mung der Ver­tikal-GVO auf die Zuläs­sigkeit ein­er Pre­is­fest­set­zung. Hier stelle sich vor­erst nur die Frage, ob es sich um eine in Art. 5 Abs. 4 KG umschriebene Abrede han­dle (E. 6.4.6). Entsprechend unter­liegen die Preisempfehlun­gen Art. 5 Abs. 4 KG. Unter Hin­weis auf die in Sachen Gaba ergan­gene Recht­sprechung sei damit auch grund­sät­zlich das Erhe­blichkeitsmerk­mal nach Art. 5 Abs. 1 KG erfüllt (E. 6.5). Diese erhe­bliche Wet­tbe­w­ers­beschränkung könne nicht durch die vorge­bracht­en Gründe recht­fer­tigt wer­den (E. 7).

Schliesslich befasste sich das Bun­des­gericht mit der Frage der Sank­tion­ierung. Es erwog, dass die Voraus­set­zun­gen für eine solche gestützt auf Art. 49a Abs. 1 KG erfüllt seien (E. 8.4). Dabei erwog es ins­beson­dere, dass durch das wissentliche und wil­lentliche Zukom­men der Preisempfehlun­gen über das elek­tro­n­is­che Sys­tem, die Her­steller davon hät­ten aus­ge­hen müssen, dass die Verkauf­sstellen die Preisempfehlun­gen durch das Ein­le­sen des Strich­codes des Pro­duk­ts anwen­den wür­den. Mit diesem Vorge­hen hät­ten sie den entschei­den­den Schritt zur abges­timmten Ver­hal­tensweise geset­zt. Dementsprechend hätte ihnen bewusst sein müssen, dass dieses Ver­hal­ten kartell­rechtlich prob­lema­tisch sei (E. 8.4.3). Da es indessen, so das Bun­des­gericht, am für die Sank­tions­be­mes­sung notwendig fest­gestell­ten Sachver­halt fehle, wies es die Sache an das Bun­desver­wal­tungs­gericht zur Erledi­gung der Sank­tions­be­mes­sung zurück (E. 8.5).