4A_126/2021: Fälligkeit der Gewinnbeteiligung bei fristloser Kündigung

Im Urteil 4A_126/2021 vom 5. Juli 2021 beurteilte das Bun­des­gericht unter anderem den Zeit­punkt der Verzin­sung ein­er Ersatz­forderung für die Beteili­gung am zukün­fti­gen Geschäft­sergeb­nis (Art. 322a OR) im Rah­men ein­er frist­losen Kündigung.

Strit­tig war vor Bun­des­gericht, ob die Beteili­gung am zukün­fti­gen Gewinn bere­its ab dem Zeit­punkt der ungerecht­fer­tigten frist­losen Ent­las­sung zu verzin­sen sei oder erst nach Ablauf von sechs Monat­en nach Abschluss des betr­e­f­fend­en Geschäft­s­jahres (E. 4.3). Die konkrete Berech­nungsweise war hinge­gen nicht Gegen­stand der bun­des­gerichtlichen Beurteilung (E. 4.2).

Der Beschw­erde­führer ver­trat die Auf­fas­sung, dass Art. 339 OR nur die Fäl­ligkeit von Forderun­gen bei ordentlich­er Kündi­gung regle, nicht aber für Ersatzansprüche aus ungerecht­fer­tigter frist­los­er Ent­las­sung. Seine Forderung sei daher bere­its ab dem Kündi­gungszeit­punkt zu verzin­sen (E. 4.3).

Das Bun­des­gericht stellte auf die Erwä­gun­gen der Vorin­stanz ab, wonach für die Beteili­gung am Geschäft­sergeb­nis eine Aus­nahme vom Grund­satz gelte, dass Forderun­gen aus dem Arbeitsver­hält­nis mit dessen Beendi­gung fäl­lig wür­den (Art. 339 Abs. 3 i.V.m. Art. 323 Abs. 3 OR). Forderun­gen auf Gewinn­beteili­gung wür­den erst fäl­lig, wenn das Geschäft­sergeb­nis fest­gestellt sei, spätestens aber sechs Monate nach Ablauf des Geschäft­s­jahres (Art. 323 Abs. 3 OR). Somit sei die Forderung auch erst ab diesem Zeit­punkt zu verzin­sen (E. 4.3).

Das Bun­des­gericht erwog, dass Art. 339 OR ohne weit­eres auch auf die Fäl­ligkeit von Entschädi­gungsansprüchen infolge ungerecht­fer­tigter frist­los­er Kündi­gung Anwen­dung finde (E. 4.4). Dies erscheine auch hin­sichtlich der Beteili­gung am zukün­fti­gen Geschäft­sergeb­nis sachgerecht, da das Ergeb­nis des Geschäft­s­jahres und damit die Höhe des behaupteten Anspruchs im Ver­trags­beendi­gungszeit­punkt noch gar nicht bekan­nt sei (E. 4.4).