Im Urteil 4A_126/2021 vom 5. Juli 2021 beurteilte das Bundesgericht unter anderem den Zeitpunkt der Verzinsung einer Ersatzforderung für die Beteiligung am zukünftigen Geschäftsergebnis (Art. 322a OR) im Rahmen einer fristlosen Kündigung.
Strittig war vor Bundesgericht, ob die Beteiligung am zukünftigen Gewinn bereits ab dem Zeitpunkt der ungerechtfertigten fristlosen Entlassung zu verzinsen sei oder erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Abschluss des betreffenden Geschäftsjahres (E. 4.3). Die konkrete Berechnungsweise war hingegen nicht Gegenstand der bundesgerichtlichen Beurteilung (E. 4.2).
Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass Art. 339 OR nur die Fälligkeit von Forderungen bei ordentlicher Kündigung regle, nicht aber für Ersatzansprüche aus ungerechtfertigter fristloser Entlassung. Seine Forderung sei daher bereits ab dem Kündigungszeitpunkt zu verzinsen (E. 4.3).
Das Bundesgericht stellte auf die Erwägungen der Vorinstanz ab, wonach für die Beteiligung am Geschäftsergebnis eine Ausnahme vom Grundsatz gelte, dass Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis mit dessen Beendigung fällig würden (Art. 339 Abs. 3 i.V.m. Art. 323 Abs. 3 OR). Forderungen auf Gewinnbeteiligung würden erst fällig, wenn das Geschäftsergebnis festgestellt sei, spätestens aber sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres (Art. 323 Abs. 3 OR). Somit sei die Forderung auch erst ab diesem Zeitpunkt zu verzinsen (E. 4.3).
Das Bundesgericht erwog, dass Art. 339 OR ohne weiteres auch auf die Fälligkeit von Entschädigungsansprüchen infolge ungerechtfertigter fristloser Kündigung Anwendung finde (E. 4.4). Dies erscheine auch hinsichtlich der Beteiligung am zukünftigen Geschäftsergebnis sachgerecht, da das Ergebnis des Geschäftsjahres und damit die Höhe des behaupteten Anspruchs im Vertragsbeendigungszeitpunkt noch gar nicht bekannt sei (E. 4.4).