4A_389/2020: Berechnung des Regressanspruches beim Versorgungsschaden (amtl. publ.)

Im zur Publikation vorgesehenen Entscheid 4A_389/2020 und 4A_415/2020 vom 18. Mai 2021 befasst sich das Bundesgericht u.a. mit der Frage der Berechnung der Regressforderungen im Zusammenhang mit einem Versorgungsschaden (Kapitalisierung auf den Todestag oder auf den Urteilstag?). Das Bundesgericht bestätigte dabei seine in BGE 84 II 292 verankerte Rechtsprechung, gemäss welcher der Schaden beim Versorgungsschaden abstrakt auf den Todestag berechnet wird (Kapitalisierung auf den Todestag). Sodann befasste sich das Bundesgericht mit der Rechtsfrage der Anrechenbarkeit von Vermögenserträgen, wenn diese Erträge nicht bereits während bestehendem Versorgungsverhältnis dem Unterhalt dienten und bestätigte ebenfalls seine bisherige Rechtsprechung. Das Bundesgericht schützte ferner die Ansicht der Vorinstanz, gemäss welcher das Kapital aus der als Summenversicherung zu qualifizierenden Lebensversicherung dem ertragbringenden Kapital zuzuschlagen ist und auf diesem Kapital einen Vermögensertrag von 3.5 % angerechnet werden kann.

Dem Entscheid lag fol­gen­der Sachver­halt zugrunde:

Am 30. Jan­u­ar 2006 über­rollte ein bei der A AG (Ver­sicherung, Beklagte) haftpflichtver­sichert­er LKW-Fahrer die B.B (nach­fol­gend: Ver­sorg­erin), geboren am 26. Juli 1956, auf ihrem Fahrrad tödlich. Die eid­genös­sis­che Alters- und Hin­ter­lasse­nen­ver­sicherung (AHV, Klägerin 1) und die VSAO-ASMAC Stiftung für Selb­ständi­ger­wer­bende (BVG-Stiftung, Klägerin 2) richteten dem Ehe­mann der Ver­sorg­erin (nach­fol­gend: Witwer), geboren am 13. Sep­tem­ber 1951, sowie den bei­den gemein­samen Kindern D.B (nach­fol­gend: Sohn D.B), geboren am 6. Sep­tem­ber 1991, und E.B (nach­fol­gend: Sohn E.B), geboren am 10. Juni 1993, Hin­ter­lasse­nen­leis­tun­gen aus.

Mit Eingabe vom 23. Novem­ber 2017 gelangten die Klägerin­nen an das Han­dels­gericht des Kan­tons Zürich und ver­langten Ersatz für die von ihnen erbracht­en Leis­tun­gen an den Witwer sowie die bei­den Söhne aus überge­gan­genem Recht (Klägerin 1: CHF 321’928 zzgl. Zins; Klägerin 2: CHF 777’533 zzgl. Zins). Mit Urteil vom 10. Juni 2020 verpflichtete das Han­dels­gericht die Beklagte, der Klägerin 1 CHF 183’801 und der Klägerin 2 CHF 265’725, je zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 30. Jan­u­ar 2006 zu bezahlen. Im Mehrbe­trag wies es die Kla­gen ab. Die Kosten aufer­legte es nach Mass­gabe des Obsiegens bzw. Unter­liegens zu 10 % der Klägerin 1, zu 40 % der Klägerin 2 und zu 50 % der Beklagten. Gegen das Urteil erhoben sowohl die Klägerin­nen wie auch die Beklagte Beschw­erde. Mit Urteil vom 18. Mai 2021 wies das Bun­des­gericht bei­de Beschw­er­den ab.

Vor Bun­des­gericht war die Haf­tung der Beklagten gestützt auf Art. 58 Abs. 1 SVG und Art. 41 OR unbe­strit­ten, eben­so die Aktivle­git­i­ma­tion der Klägerin­nen für deren Regress­forderun­gen zufolge Sub­ro­ga­tion und die Pas­sivle­git­i­ma­tion der Beklagten (E. 4): Die Beklagte ist für den aus der Tötung ent­stande­nen Schaden haftpflichtig. Gemäss Art. 45 Abs. 3 OR beste­ht ein Anspruch auf Ersatz des durch den Ver­lust des Ver­sorg­ers ent­stande­nen Schadens. Der Ver­sorgungss­chaden beste­ht im Weg­fall der Unter­halt­sleis­tung des ver­stor­be­nen Ver­sorg­ers, abzüglich der durch dessen Tod wegge­fal­l­enen Aufwen­dun­gen. Die Klägerin­nen haben insoweit einen Regres­sanspruch, als dem haftpflichtrechtlichen Schaden der Hin­terbliebe­nen ereignis­be­zo­gen, sach­lich, zeitlich und per­son­ell kon­gru­ente Leis­tun­gen von ihnen gegenüberstehen.

Berechnung des Regressanspruchs

Die Vorin­stanz erwog, die Renten­leis­tun­gen der Klägerin­nen und deren Regresss­chaden seien nach den gle­ichen Grund­sätzen zu kap­i­tal­isieren wie der haftpflichtrechtliche Schaden. Gemäss der langjähri­gen bun­des­gerichtlichen Recht­sprechung werde beim Ver­sorgungss­chaden der Schaden abstrakt auf den Todestag berech­net. Demge­genüber erfolge die Kalku­la­tion beim Inva­lid­itätss­chaden (nach Kör­per­ver­let­zung) auf den Urteil­stag, wom­it in diesem Fall unter­schieden wer­den müsse zwis­chen dem konkret zu berech­nen­den ver­gan­genen Schaden bis zum Urteil­stag und dem abstrakt zu berech­nen­den zukün­fti­gen Schaden. Von dieser Recht­sprechung sei auszuge­hen. Entsprechend seien also auch die Renten auf den Todestag zu kap­i­tal­isieren und zwar zum Kap­i­tal­isierungszins­fuss von 3.5 %. (E. 5.1).

Die Klägerin­nen macht­en vor Bun­des­gericht gel­tend (E. 5.2), dass es im Urteil­szeit­punkt keinen kün­fti­gen, zu kap­i­tal­isieren­den Ver­sorgungss­chaden mehr geben werde, und dass eine Kap­i­tal­isierung auf den Todestag für sie nachteilig sei. Gemäss Klägerin­nen führe die abstrak­te Berech­nung dazu, dass die nach dem Tod der Ver­sorg­erin einge­trete­nen Tat­sachen bei der Berech­nung des Ver­sorgungss­chadens nicht berück­sichtigt wür­den, son­dern stattdessen auf abstrak­te Werte abgestellt werde. Schliesslich werde auch vom Schweiz­erischen Ver­sicherungsver­band, dem Bun­de­samt für Sozialver­sicherun­gen und der SUVA die zweiphasige Berech­nung mit Kap­i­tal­isierung per Rech­nungstag emp­fohlen, wobei sich in der Prax­is die zweiphasige Berech­nung schon seit Jahren einge­spielt habe.

Das Bun­des­gericht wertete die Rüge der Klägerin­nen, dass die vorin­stan­zliche Berech­nung der Regress­forderun­gen zufolge Kap­i­tal­isierung auf den Todestag bun­desrechtswidrig sei, als Antrag auf eine Änderung der von der Vorin­stanz ange­wandten bun­des­gerichtlichen Prax­is und set­zte sich mit den ins Feld geführten Argu­menten auseinander:

Gemäss Bun­des­gericht geht die aktuelle bun­des­gerichtliche Prax­is zur Kap­i­tal­isierung des Ver­sorgungss­chadens auf BGE 84 II 292 zurück (E. 5.3.1): Dort erwog das Bun­des­gericht, die konkrete Berech­nung könne vor allem dann zu erhe­blichen Fehlern führen, wenn das Urteil erst Jahre nach dem Unfall erge­he oder wenn der verun­fallte Ver­sorg­er schon ziem­lich alt gewe­sen sei. Es werde näm­lich davon aus­ge­gan­gen, der Ver­sorg­er hätte den Abrech­nungstag erlebt, wäre der Unfall nicht gewe­sen. Das Risiko, dass er in der Zwis­chen­zeit ver­stor­ben oder arbeit­sun­fähig gewor­den wäre, werde damit nicht berück­sichtigt. Der­ar­tige Fehlerquellen seien nicht zu akzep­tieren. Vielmehr müsse – sobald eine math­e­ma­tisch genauere Berech­nungsmeth­ode zur Ver­fü­gung ste­he – auf diese abgestellt wer­den. Eine solche genauere und den­noch ein­fache Meth­ode beste­he darin, dass eine Verbindungsrente auf den Zeit­punkt des Todes des Ver­sorg­ers kap­i­tal­isiert werde. Da damit die Wahrschein­lichkeit­srech­nung auch für die Ver­gan­gen­heit angewen­det werde, müsse für die Zeit zwis­chen Unfall und Urteil ein Schaden­szins von 5 % zuge­sprochen wer­den. Die Dif­ferenz zwis­chen diesem und dem zur Zeit gel­tenden Satz der Kap­i­tal­isierung von 3.5 % gebe in der Regel den vollen Aus­gle­ich (vgl. BGE 84 II 292, E. 7).

Das Bun­des­gericht stellte zunächst zwar fest, dass die Lit­er­atur in dieser Frage ges­pal­ten ist (E. 5.3.2):

  • Ein Teil der Lehre fol­gt der bun­des­gerichtlichen Recht­sprechung, jedoch zumeist ohne sich mit dieser inhaltlich auseinan­derzuset­zen (E. 5.3.2.1).
  • Ein ander­er Teil der Autoren (E. 5.3.2.2) macht gel­tend, es gebe keinen zwin­gen­den Grund, bei Todes­fällen anders vorzuge­hen als bei Inva­lid­ität. Vielmehr könne bei einem zweistu­fi­gen Vorge­hen der Schaden bis zum Rech­nungszeit­punkt genauer – da konkret – ermit­telt wer­den. Da man im Urteil­szeit­punkt wisse, ob die Per­so­n­en noch leben, die ver­sorgt wor­den wären, gebe es keinen Grund, anstelle des Aufad­dierens auf den Todestag zu kap­i­tal­isieren und dadurch (über den Kap­i­tal­isierungs­fak­tor) deren Ster­bens- und Inva­li­disierungsrisiken für die zwis­chen dem Todes- und dem Erledi­gungs- (Urteils-) zeit­punkt liegende Zeitspanne einzubeziehen. Den hypo­thetis­chen Entwick­lun­gen bei der ver­sor­gen­den Per­son (z.B. Ver­ster­ben vor dem Urteil­stag) könne mit ein­er Wahrschein­lichkeits­be­tra­ch­tung Rech­nung getra­gen wer­den. Diese Autoren ver­weisen zum Teil auch darauf, dass die abstrak­te ein­phasige Ermit­tlung dazu führe, dass die Recht­sprechung gegenüber Änderun­gen im Zeitraum zwis­chen Unfall und Urteil­stag – zum Beispiel betr­e­f­fend Lohnen­twick­lung oder Wiederver­heiratung – zum Nachteil der ver­sorgten Per­son (zu) restrik­tiv sei. Die Kap­i­tal­isierung auf den Todestag sei auch deshalb unzuläs­sig, weil damit der aufge­laufene Schaden bis zum Rech­nungstag abgezinst werde, obwohl die Ver­sorgten in dieser Peri­ode das Kap­i­tal noch gar nicht zur Ver­fü­gung hät­ten und dieses fol­glich auch nicht zins­brin­gend anle­gen kön­nten. Nach der bun­des­gerichtlichen Recht­sprechung werde zwar der geset­zlich geschuldete Schaden­szins von 5 % zuge­sprochen, bei dem aber anders als bei der Diskon­tierung die Zins­eszin­sen nicht berück­sichtigt wür­den. Bei kürz­er­er Laufzeit sei daher zwar der Schaden­szins höher als der zur Abzin­sung ver­wen­dete Satz von 3.5 %. Bei einem län­geren Zeitraum zwis­chen Todes- und Urteil­stag jedoch fange der Schaden­szins wegen der Zins­eszins-Kom­po­nente der Diskon­tierung den Nachteil der Abzin­sung nicht mehr auf. Mit dieser Meth­ode nehme das Bun­des­gericht schliesslich auch in Kauf, dass der Teuerung zwis­chen Todes- und Urteil­stag über­haupt nicht oder höch­stens sehr beschränkt Rech­nung getra­gen wer­den könne. Ins­ge­samt bestre­it­en diese Autoren die in BGE 84 II 292 und nach­fol­gen­den Entschei­den geäusserte Auf­fas­sung, dass “[d]ie Dif­ferenz zwis­chen diesem [gemeint: Schaden­szins von 5 %] und dem derzeit­i­gen Satz der Kap­i­tal­isierung von 3 ½ % […] in der Regel einen vollen Aus­gle­ich” gebe. Schliesslich wird darauf hingewiesen, das Bun­des­gericht habe bei der Bestä­ti­gung sein­er mit BGE 84 II 292 begrün­de­ten Recht­sprechung auch mit Prak­tik­a­bil­itäts­grün­den argu­men­tiert. Angesichts der heuti­gen Möglichkeit­en der Berech­nung mit dem LEONAR­DO-Pro­gramm ent­falle dieses Argu­ment aber.

Sodann rief das Bun­des­gericht seine Recht­sprechung zur Prax­isän­derung ein­er kon­stan­ten Recht­sprechung in Erin­nerung (E. 5.3.3) und stellte in diesem Zusam­men­hang fest, dass die vor­liegend anwend­bare Prax­is aus dem Jahr 1958 datiert und mithin bere­its seit über 62 Jahren aufrechter­hal­ten wurde, weshalb eine Änderung dieser Prax­is mit Blick auf deren lange Anwen­dungs­dauer sehr gewichtiger Gründe bedürfe. Das Bun­des­gericht verneinte hier das Vor­liegen gewichtiger Gründe (E. 5.3.4):

  • Die Stim­men in der Lit­er­atur zur Frage, ob der Schaden ein- oder zweiphasig zu berech­nen ist, richt­en sich keineswegs auss­chliesslich oder gross­mehrheitlich gegen die bun­des­gerichtliche Recht­sprechung und es liegt nicht eine (nahezu) ein­hel­lige Kri­tik in der Dok­trin vor, die das Bun­des­gericht ver­an­lassen müsste, in deren Licht seine Prax­is zu über­denken. Auch sind die Kri­tikpunk­te nicht neu, son­dern standen bere­its im Raum, als das Bun­des­gericht seine Prax­is mehrfach bestätigte (E. 5.3.4.1).
  • Wenn in der Lit­er­atur vorge­bracht wird, es gäbe keinen zwin­gen­den Grund, den Ver­sorgungss­chaden anders zu berech­nen als den Inva­lid­itätss­chaden, wird damit kein wichtiger Grund für eine Änderung ein­er seit über 60 Jahren beste­hen­den Recht­sprechung dar­ge­tan (E. 5.3.4.2). Die bei­den Schadenarten unter­schei­den sich wesentlich: Der Invalide lebt weit­er. Mit welchen Ein­schränkun­gen er for­t­an leben muss, zeigt sich erst im Einzelfall. Da der Schaden­er­satz aus­gle­ichen soll, was dem invalid Gewor­de­nen nicht mehr möglich ist, ist beim Inva­lid­itätss­chaden in ein­er ersten Phase eine konkrete Berech­nung sachgerecht. Anders ver­hält es sich beim Ver­sorgungss­chaden: Abge­se­hen davon, dass hier die Ver­sorgung wegfällt, ändert der Todes­fall im Leben, in der Gesund­heit und den son­sti­gen Ver­hält­nis­sen der anspruchs­berechtigten Hin­terbliebe­nen nichts. Auf­grund dessen kann der Ver­sorgungsaus­fall abstrakt berech­net wer­den. Zu berück­sichti­gen ist fern­er, dass der Invalide seine Sit­u­a­tion nicht – oder zumin­d­est nicht in jen­em Aus­mass – zu bee­in­flussen ver­mag, wie es die Hin­terbliebe­nen in der Lage sind. Diese kön­nen auf ihre Leben­sum­stände Ein­fluss nehmen. Eine daran anknüpfende konkrete Schadens­berech­nung für eine möglicher­weise – wie in casu – sehr lange Zeit­pe­ri­ode und für mehrere Per­so­n­en ist nicht nur kom­plex, son­dern fällt unter Umstän­den sehr ein­seit­ig zugun­sten der Hin­terbliebe­nen aus, die ihre Ver­hält­nisse gestal­ten können.
  • Soweit gegen die bun­des­gerichtliche Recht­sprechung weit­er eingewen­det wird, den in BGE 84 II 292 erwäh­n­ten Schwierigkeit­en bei der Berech­nung des Schadens kön­nte durch die Ver­wen­dung des LEONAR­DO-Pro­gramms begeg­net wer­den, liegt darin kein wichtiger Grund, um die bish­erige Prax­is aufzugeben (E. 5.3.4.3): Obgle­ich das LEONAR­DO-Pro­gramm schon länger in Gebrauch ist, hielt das Bun­des­gericht an sein­er Prax­is fest. Zum anderen räumt dieses Pro­gramm nicht alle prak­tis­chen Schwierigkeit­en ein­er konkreten Berech­nung aus. Schliesslich — und vor allem — grün­det die beste­hende Prax­is nicht einzig auf Praktikabilitätsüberlegungen.
  • Auch das von den Klägerin­nen vor­ge­tra­gene Argu­ment, wonach verän­derte Ver­hält­nisse vor­lä­gen, da der Schweiz­erische Ver­sicherungsver­band, das Bun­de­samt für Sozialver­sicherun­gen und die SUVA die zweiphasige Berech­nung empfählen und sich in der Prax­is der Sozialver­sicherun­gen die zweiphasige Berech­nung schon seit Jahren einge­spielt habe, indiziert keine Änderung der bun­des­gerichtlichen Prax­is (E. 5.3.4.4). Abge­se­hen davon, dass eine solche gelebte Prax­is wed­er belegt wird noch deren Gründe offen­gelegt wer­den, offen­bart eine nähere Betra­ch­tung einen zen­tralen Unter­schied zur Schadens­berech­nung im Gerichtsver­fahren: Während die Ver­fahren der Ver­sicherun­gen meist zeit­nah nach dem Tod des Ver­sorg­ers geführt wer­den, weshalb die Phase der konkreten Berech­nung des Ver­sorgungss­chadens überblick­bar ist und sich weit­ge­hend der Bee­in­flus­sung durch die Leis­tungsempfänger entzieht, ver­stre­icht in Gerichtsver­fahren regelmäs­sig viel Zeit zwis­chen dem Tod und dem (mass­geben­den) Zeit­punkt, zu dem let­zt­mals Noven vorge­bracht wer­den kön­nen. Dafür liefert der vor­liegende Fall das beste Beispiel: Die Ver­sorg­erin ver­starb im Jan­u­ar 2006; die Hauptver­hand­lung vor dem Han­dels­gericht fand über 14 Jahre später, im März 2020, statt. Hätte das Ver­fahren in einem Kan­ton stattge­fun­den, der einen dop­pel­ten Instanzen­zug vor­sieht, wäre noch mehr Zeit ver­strichen. Allein diese lange Dauer macht eine konkrete Berech­nung des Schadens bis zum Urteil­szeit­punkt ungle­ich kom­pliziert­er und fehler­an­fäl­liger als im Ver­fahren der Versicherungen.
  • Gegen eine zweiphasige Berech­nung spricht schliesslich auch, dass der Urteil­szeit­punkt, der die Gren­ze zwis­chen konkreter und abstrak­ter Schaden­skalku­la­tion bildet, von prozes­sualen Tak­tiken der Parteien abhängt (E. 5.3.4.5). Überdies ste­ht er in keinem logis­chen Zusam­men­hang zum Zeit­punkt, da der Anspruch auf Schaden­er­satz ent­standen ist (Tod).

 

Anrechnung von Vermögenserträgnissen an den von der Vorinstanz errechneten Versorgungsschaden

Vor Bun­des­gericht war sodann die Anrech­nung von Ver­mö­genserträg­nis­sen an den von der Vorin­stanz errech­neten Ver­sorgungss­chaden umstrit­ten (E. 10).

Die Vorin­stanz berück­sichtigte die Ver­mö­genserträge bei der Bes­tim­mung der Ver­sorgungsquote nicht. Sie erwog, Ver­mö­genserträge seien zu berück­sichti­gen, wenn sie der Ver­sorgung dien­ten. In der Regel werde jedoch der Leben­sun­ter­halt aus dem Erwerb­seinkom­men bestrit­ten. Mass­ge­blich sei das Ver­hält­nis zwis­chen Erwerb­seinkom­men, Ver­mö­genserträ­gen und Ver­mö­genssub­stanz. Vor­liegend sei das Einkom­men der Ver­sorg­erin und des Witwers so hoch gewe­sen, dass diese zur Bestre­itung des Leben­sun­ter­halts nicht auf die Ver­mö­genserträge angewiesen gewe­sen seien (E. 10.1). Auf der Grund­lage der so errech­neten Ver­sorgungsquoten ermit­telte die Vorin­stanz sodann für ver­schiedene Zeit­pe­ri­o­den den jährlichen Ver­sorgungsaus­fall am Net­toeinkom­men der Ver­sorg­erin gegenüber dem Witwer sowie gegenüber den bei­den Söh­nen und erwog, an diesen Ver­sorgungsaus­fall seien die Erträge des ihnen kraft Güter- und Erbrecht zuge­flosse­nen Ver­mö­gens sowie von Ver­sicherungszahlun­gen aus den Säulen 3a und 3b der Ver­sorg­erin anzurech­nen, nicht jedoch Erträge aus deren eigen­em Ver­mö­gen (E. 10.2).

Die Vorin­stanz erwog, dass die Anrechen­barkeit der Erträge aus dem kraft Güter- und Erbrecht zuge­flosse­nen Ver­mö­gen – soweit diese den ver­sorgten Per­so­n­en die Weit­er­führung ihres bish­eri­gen Lebens­stan­dards erlaubten – sich aus der bun­des­gerichtlichen Recht­sprechung ergebe (E. 10.2.1). Unklar bleibe das Ver­hält­nis zur Vorteil­san­rech­nung: Entste­he dem Geschädigten aus dem Schadenereig­nis ein konkreter Vorteil, so sei dieser anzurech­nen, wenn er eine adäquat-kausale Folge darstelle, doch müsse zwis­chen dem Schaden und dem Vorteil ein inner­er Zusam­men­hang bzw. Kon­gruenz beste­hen. Die Befür­worter ein­er vol­lum­fänglichen Anrech­nung des güter- und erbrechtlichen Ver­mö­gen­san­falls berück­sichtigten denn auch kor­re­spondierend dazu den Ver­lust der zukün­fti­gen Leis­tung aus Güter- oder Erbrecht bei der Berech­nung des Ver­sorgungssub­strats. Die Recht­sprechung rechne die Erträg­nisse aus Ver­mö­gen­san­fall jedoch auch dann an, wenn sie nicht zur Ver­sorgung gedi­ent hät­ten, da es dies­falls an ein­er Ver­sorgungs­bedürftigkeit fehle. Insofern wür­den sich die Voraus­set­zun­gen nicht mit jenen der Vorteil­san­rech­nung deck­en und es werde auf das Kri­teri­um der Kon­gruenz verzichtet. Zur Anrechen­barkeit der Erträge aus dem eige­nen Ver­mö­gen der Ver­sorgten erwog die Vorin­stanz – nach dem Gedanken der Unter­stützungs­bedürftigkeit (im Sinne der Beibehal­tung des bish­eri­gen Lebens­stan­dards) der ver­sorgten Per­so­n­en – wäre diese, wie von der Beklagten ver­langt, eigentlich zu beja­hen. Die Recht­sprechung erwähne jedoch lediglich die Erträge aus Güter- und Erbrecht. Eine dies­bezügliche Anrech­nung ent­falle somit (E. 10.2.2). Auf­grund von Art. 96 VVG könne der Anspruchs­berechtigte Schaden­er­satz- und Ver­sicherungsleis­tun­gen kumulieren. Es sei indessen unklar, ob sich diese Regelung auch auf die aus den zuge­flosse­nen Ver­sicherungsleis­tun­gen resul­tieren­den Ver­mö­genserträge beziehe. Es sei aber auch hier davon auszuge­hen, dass auf­grund der ent­fal­l­en­den Ver­sorgungs­bedürftigkeit der Hin­ter­lasse­nen der Ersatzanspruch um die Ver­mö­genserträge aus diesen Leis­tun­gen zu min­dern sei (E. 10.2.3).

Das Bun­des­gericht schützte die Ansicht der Vorin­stanz und verneinte hin­sichtlich der Rechts­frage der Anrechen­barkeit von Ver­mö­genserträ­gen, wenn diese Erträge nicht bere­its während beste­hen­dem Ver­sorgungsver­hält­nis dem Unter­halt dien­ten, das Vor­liegen gewichteter Gründe zur Änderung sein­er Recht­sprechung (E. 10.4).

Das Bun­des­gericht stellte zunächst fest, dass dies­bezüglich die Lehre geteilt ist:

  • Zahlre­iche Autoren beja­hen – zum Teil mit unter­schiedlich­er Begrün­dung – mit dem Bun­des­gericht die Anrech­nung (E. 10.4.1).
  • Nach ander­er Auf­fas­sung sind – wie auch die Klägerin­nen gel­tend machen – solche Ver­mö­genserträge nur anzurech­nen, soweit sie auch ohne den Tod des Ver­sorg­ers zur Bestre­itung des Leben­sun­ter­halts ver­wen­det wor­den wären (E. 10.4.2). Sei das nicht der Fall – wäre der betr­e­f­fende Einkom­men­steil also ges­part wor­den – wäre das entsprechende Ver­mö­gen ohne­hin eines Tages der ver­sorgten Per­son unter Ein­schluss der zwis­chen­zeitlich ent­stande­nen Zin­sen zuge­fall­en. Für diese entste­he somit aus dem vorzeit­i­gen Tod des Ver­sorg­ers kein Vorteil.

Sodann erwog das Bun­des­gericht, dass sich die Schwierigkeit­en der Abgren­zung aus den dog­ma­tisch unklaren Begrif­f­en des Vorteils ein­er­seits und der Ver­sorgungsleis­tung ander­er­seits ergeben (E. 10.5), und set­zte sich mit den Def­i­n­i­tio­nen bzw. Abgren­zun­gen entsprechend auseinander:

  • Der Ver­sorgungss­chaden ist ein pos­i­tiv-rechtlich geregel­ter Reflexschaden (E. 10.5.1). Zu entschädi­gen ist der durch die Tötung des Ver­sorg­ers ent­standene Schaden. Auch wenn in der bun­des­gerichtlichen Recht­sprechung davon die Rede ist, es solle der bish­erige Lebens­stan­dard weit­er­hin gewährleis­tet sein, geht es darum, dass die ver­sor­gende Per­son mit ihren bish­eri­gen Leis­tun­gen diesen Lebens­stan­dard finanzierte und dieser Aus­fall zu erset­zen ist. Entsprechend erfol­gt der Hin­weis auf den Anspruch auf Gewährleis­tung der bish­eri­gen Lebens­führung im Zusam­men­hang mit der Bes­tim­mung der Ver­sorgungsquote (Urteil C 509/86 vom 28. April 1987, in: ZWR/RVJ 1989, S. 295 f., E. 2). For­mulierun­gen in früheren Urteilen, namentlich in BGE 95 II 411, wonach kein Bedarf nach Unter­stützung beste­he und daher auch kein Ver­sorgungss­chaden, soweit das ererbte Ver­mö­gen der ver­sorgten Per­son erlaube, ihren Unter­halt ganz oder teil­weise zu bestre­it­en und eine standes­gemässe Lebens­führung beizube­hal­ten (BGE 95 II 41, E. 1b), sind missver­ständlich. Der Blick ist somit nicht auf die ver­sorgte Per­son und deren Bedarf im Sinn der Unter­stützungs­bedürftigkeit gerichtet, son­dern auf die ver­sor­gende Per­son und deren (aus­fal­l­ende) Leis­tun­gen. Entsprechend kann es gemäss Bun­des­gericht keine Rolle spie­len, dass die ver­sorgte Per­son zum Erhalt ihres bish­eri­gen Lebens­stan­dards allen­falls gar nicht auf die Leis­tun­gen angewiesen ist, weil sie mit den Erträ­gen aus ihrem eige­nen Ver­mö­gen (die sie zuvor nicht ver­wen­den musste) den bish­eri­gen Lebens­stan­dard weit­er­führen kann. In der Lehre wird daher zu Recht gesagt, dem Kri­teri­um der Bedürftigkeit komme keine eigen­ständi­ge Bedeu­tung zu.
  • Entschei­dend ist zunächst, wie weit der Begriff der Ver­sorgungsleis­tung geht, deren Ent­fall­en abzugel­ten ist (E. 10.5.2). Es sind ver­schiedene ver­mö­gen­srechtliche Nachteile denkbar, die kausale Fol­gen des Todes der ver­sor­gen­den Per­son sind, weshalb eine Abgren­zung erforder­lich ist. Dies sollte mit der Fest­stel­lung im Urteil C 509/86 aus­ge­drückt wer­den, wonach die durch den Tod des Ver­sorg­ers abge­broch­ene Ver­mö­gens­bil­dung einen nicht rel­e­van­ten Reflexschaden darstellt (Urteil C 509/86, E. 3a). Es beste­ht kein sach­lich­er Grund, hin­sichtlich des Begriffs der zu entschädi­gen­den Ver­sorgungsleis­tung, die Ver­mö­gens­bil­dung zufolge Erspar­nissen auf dem Einkom­men anders zu behan­deln als jene zufolge der Äuf­nung von Vermögenserträgen.
  • Auf der Basis des so ver­stande­nen Vor­sorgeaus­falls ist es – wie im Urteil C 509/86 zutr­e­f­fend fest­ge­hal­ten wurde – ein Vorteil, wenn die ver­sorgte Per­son zufolge des vorzeit­i­gen Ver­mö­gen­san­falls selb­st Ver­mö­genserträge erzie­len kann (E. 10.5.3). Sowohl die Argu­men­ta­tion der Vorin­stanz wie jene der Klägerin­nen beruht darauf, dass die Anrech­nung eines Ver­mö­genser­trags unzuläs­sig ist, wenn nicht gle­ichzeit­ig der Aus­fall des kün­fti­gen Ver­mö­gen­sauf­baus als Ver­sorgungss­chaden anerkan­nt wird. Ist aber anerkan­nt, wie im vor­liegen­den Fall in E. 10.5.2 dargelegt, dass der Begriff des Ver­sorgungss­chadens nicht so weit geht, eine solche kün­ftig ent­ge­hende Ver­mö­gens­bil­dung einzubeziehen, dann ist es auch zuläs­sig, den vorzeit­i­gen Anfall der Erb­schaft bzw. die Möglichkeit, damit Ver­mö­genserträge zu erwirtschaften, als Vorteil anzurech­nen. Um eine Frage der Kon­gruenz han­delt es sich dabei nicht.

Das Bun­des­gericht kam zum Schluss, dass die Voraus­set­zun­gen für eine Änderung der Recht­sprechung daher nicht erfüllt seien, und dass die Ver­mö­genserträge aus dem Ver­mö­gen­szu­fluss für den Witwer (vgl. aber E. 10.7) und für die bei­den Söhne anzurech­nen sind. Aus den bun­des­gerichtlichen Aus­führun­gen fol­gt gle­ichzeit­ig, dass ent­ge­gen der Beklagten die Erträge auf jen­em Ver­mö­gen, das bere­its vor dem Ableben der Ver­sorg­erin im Eigen­tum des Witwers stand, nicht anzurech­nen sind.

Behandlung des aus einer Summenversicherung ausbezahlten Kapitals und Zinssatz für den Vermögensertrag

Sodann befasste sich das Bun­des­gericht mit der Frage, ob angesichts der Regelung in Art. 96 VVG das Kap­i­tal aus der als Sum­men­ver­sicherung zu qual­i­fizieren­den Lebensver­sicherung dem ertrag­brin­gen­den Kap­i­tal zuzuschla­gen ist (E. 10.7) und auf diesem Kap­i­tal einen Ver­mö­genser­trag von 3.5 % angerech­net wer­den kann (E. 10.8).

Gemäss Vorin­stanz könne der Anspruchs­berechtigte auf­grund von Art. 96 VVG Schaden­er­satz- und Ver­sicherungsleis­tun­gen kumulieren. Es sei aber unklar, ob sich diese Bes­tim­mung auch auf die aus zuge­flosse­nen Ver­sicherungsleis­tun­gen resul­tieren­den Ver­mö­genserträge beziehe. Die Vorin­stanz rech­nete diese Ver­mö­genserträge an mit der Begrün­dung, im entsprechen­den Umfang ent­falle die Ver­sorgungs­bedürftigkeit der ver­sorgten Per­so­n­en (E. 10.7.1).

Im Ergeb­nis schützte das Bun­des­gericht die Auf­fas­sung der Vorinstanz:

  • Gemäss 96 VVG kann der Ver­sicherte bei ein­er Sum­men­ver­sicherung die Ver­sicherungsleis­tung beziehen und zusät­zlich den vollen Schaden­er­satz vom Haftpflichti­gen ver­lan­gen. Wed­er der eine noch der andere Belangte kann sich darauf berufen, dass der andere Leis­tun­gen erbracht habe. Ins­beson­dere kann nicht argu­men­tiert wer­den, der Schaden habe sich um die Ver­sicherungsleis­tung reduziert. Lebensver­sicherun­gen sind in der Regel Sum­men­ver­sicherun­gen (E. 10.7.2).
  • Ein Teil der Lehre (Brehm et al.) ver­tritt wie die Vorin­stanz die Ansicht, kün­ftige Erträge auf dem aus­bezahlten Kap­i­tal ein­er Sum­men­ver­sicherung seien anzurech­nen, denn sie reduzierten entsprechend die Ver­sorgungs­bedürftigkeit der ver­sorgten Per­son. Aus 96 VVG könne nichts Gegen­teiliges abgeleit­et wer­den, denn diese Bes­tim­mung beziehe sich nur auf die Ver­sicherungskap­i­tal­ien, und das Kri­teri­um der Ver­sorgungs­bedürftigkeit gehe vor. Nach ander­er Auf­fas­sung ist die Anrech­nung aus­geschlossen, jedoch nicht auf­grund von Art. 96 VVG, son­dern weil zu den Erträ­gen aus zuge­flossen­em Ver­mö­gen grund­sät­zlich keine Anrech­nung von Erträ­gen darauf erfol­gen soll. Eben­so wie die getötete Per­son weit­er­hin Erspar­nisse gebildet hätte, hätte sie auch weit­er­hin Ver­sicherung­sprämien bezahlt und die Erträge aus dem Ver­sicherungskap­i­tal wären den ver­sorgten Per­so­n­en nicht zur Ver­fü­gung ges­tanden. Ein weit­er­er Teil der Lehre nimmt an, aus Art. 96 VVG folge, dass als Sum­men­ver­sicherung aus­gestal­tete Lebensver­sicherun­gen nicht der Vorteil­saus­gle­ichung unter­wor­fen seien, wom­it auch die Anrech­nung von darauf zu erzie­len­den Ver­mö­genserträ­gen als Vorteil wegfällt (E. 10.7.2.2).
  • Das Bun­des­gericht hielt fest (E. 10.7.3), dass die erst­ge­nan­nte Ansicht (Brehm et al.) überzeuge und die Bes­tim­mung von 96 VVG eng auszule­gen sei. Sie betr­e­ffe lediglich die Anrech­nung des Stammkap­i­tals, nicht jedoch die daraus entste­hen­den Erträge. Der Sum­men­ver­sicherte rechne mit dem für den Ver­sicherungs­fall ver­sproch­enen Kap­i­tal, das er kumu­la­tiv zum Schaden erhält. Wenn er auf diesem Kap­i­tal zusät­zlich einen Ertrag erwirtschaften kann, sei nicht einzuse­hen, weshalb er diesen nicht für seinen Unter­halt soll ver­wen­den müssen, so dass sich seine Ver­sorgungs­bedürftigkeit, die Art. 45 Abs. 3 OR einzig aus­gle­ichen will, ver­min­dert. Des Weit­eren bilde die Ver­sicherungsleis­tung Teil der Erb­schaft (Art. 476 ZGB), wenn ein Ver­sicherungsanspruch – wie in casu – nicht zu Lebzeit­en zugun­sten eines Drit­ten begrün­det wird. Deshalb sei es fol­gerichtig, den Ertrag aus diesem Teil der Erb­schaft genau­so zu berück­sichti­gen wie den Ertrag aus der übri­gen Erb­schaft. Sowohl die Erb­schaft wie die auf den Todes­fall aus­bezahlte Sum­men­ver­sicherung beruhen auf einem beson­deren Rechts­grund, wer­den aber bei­de infolge des Todes aus­gerichtet und ste­hen bei­de in einem inneren Zusam­men­hang mit dem Weg­fall des Ver­sorg­ers. Es wäre inkon­se­quent, kön­nten Erträge aus Erb­schaft angerech­net wer­den, solche aus dem Kap­i­tal ein­er Sum­men­ver­sicherung jedoch nicht. Demzu­folge ist der Vorin­stanz zu fol­gen und die Beschw­erde auch in diesem Punkt abzuweisen.

Schliesslich set­zte sich das Bun­des­gericht mit dem von der Vorin­stanz angewen­de­ten Satz von 3.5% (Satz für die Kap­i­tal­isierung von Per­so­n­en­schä­den; vgl. auch E. 10.2.4) für den Ertrag auf die Kap­i­tal­ien auseinan­der und kam –stark zusam­menge­fasst – zum Schluss, dass die Erwä­gun­gen der Vorin­stanz nicht zu bean­standen seien (E. 10.8).