5A_701/2020: Gesuch um Nichtbekanntgabe einer Betreibung nach Bezahlung der Forderung (Art. 8a SchKG; amtl. Publ.)

Im vor­liegen­den, zur amtlichen Pub­lika­tion bes­timmten Urteil hat­te das Bun­des­gericht zu prüfen, ob ein betrieben­er Schuld­ner nach Zahlung der Forderung ein Gesuch um Nicht­bekan­nt­gabe der Betrei­bung an Dritte gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG stellen kann. Dem Urteil lag zusam­menge­fasst fol­gen­der Sachver­halt zugrunde:

Das Steuer­amt betrieb den A. für nicht bezahlte Steuern. Am 21. Jan­u­ar 2020 wurde A. der Zahlungs­be­fehl zugestellt, am 23. Jan­u­ar 2020 erhob A. Rechtsvorschlag. Mit Schreiben vom 24. Jan­u­ar 2020 gewährte das Steuer­amt dem A. eine Tilgung der Schuld in Rat­en (per Ende Jan­u­ar, Ende Feb­ru­ar und Ende März). Am 26. Mai 2020 ging beim Betrei­bungsamt das Gesuch von A. um Nicht­bekan­nt­gabe der Betrei­bung an Dritte ein. Am 2. Juni 2020 sandte das Steuer­amt dem Betrei­bungsamt eine Zahlungsmeldung. Mit Ver­fü­gung vom 25. Juni 2020 wies das Betrei­bungsamt das Gesuch von A. ab. Hierge­gen wehrte sich A. und gelangte schliesslich ans Bundesgericht.

Umstrit­ten war, welche Folge die Tilgung der Forderung nach Zustel­lung des Zahlungs­be­fehls betr­e­f­fend Nicht­bekan­nt­gabe hat (E. 3.4). Die Vorin­stanzen waren zum Schluss gekom­men, dass Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG nicht mehr zur Anwen­dung komme, wenn der Schuld­ner die in Betrei­bung geset­zte Forderung unter­dessen beglichen habe (E. 2), wohinge­gen der Schuld­ner gel­tend machte, dass die Betrei­bung in seinem Fall ungerecht­fer­tigt gewe­sen sei, weil die Forderung im Zeit­punkt seines Gesuchs um Nicht­bekan­nt­gabe nicht mehr bestanden habe (E. 3 in fine).

Das Bun­des­gericht stellte zunächst fest, dass im Geset­zes­text eine aus­drück­liche Regelung fehle. Gemäss Bun­des­gericht dürfte dies «daher rühren, dass die Zahlung ein­er in Betrei­bung geset­zten Forderung als deren Anerken­nung ver­standen wird, wom­it die Betrei­bung als gerecht­fer­tigt erscheint und sich das Ver­fahren nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG erübrigt». Das Bun­des­gericht ver­wies auch auf die Recht­slage vor der ein­schlägi­gen Revi­sion, gemäss welch­er ein Ein­trag im Betrei­bungsreg­is­ter nicht ent­fer­nt wer­den kon­nte, wenn die Forderung mit­tels Zahlung an das Betrei­bungsamt getil­gt wor­den war (E. 3.4.1). Aus den par­la­men­tarischen Beratun­gen ergebe sich sodann, wie nach der Revi­sion im vor­liegen­den Fall zu ver­fahren sei: So sei betont wor­den, dass nach (damals) gel­ten­dem Recht die Betrei­bung im Reg­is­ter nicht gelöscht werde, wenn die Forderung bezahlt wor­den sei. Dies geschehe nur, wenn der Gläu­biger die Betrei­bung zurückziehe. Daran solle sich durch die Revi­sion nichts ändern. Der Schuld­ner könne nicht in den Genuss des neuen Ver­fahrens kom­men, wenn er nach Zustel­lung des Zahlungs­be­fehls die Forderung begle­iche. Er könne sich nur auf Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG berufen, solange die Forderung bestrit­ten sei. – Diese Ansicht werde auch von der Lehre bestätigt (E. 3.4.2). Der geset­zge­berische Wille sei klar und mass­gebend (E. 3.4.3)

Der Schuld­ner kri­tisierte überdies die Weisung Nr. 5 der Dien­stelle Ober­auf­sicht für Schuld­be­trei­bung und Konkurs vom 18. Okto­ber 2018 (betr­e­f­fend den neuen Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG; gemäss deren Ziff. 10 ff. ist ein Gesuch des Schuld­ners um Nicht­bekan­nt­gabe der Betrei­bung abzuweisen, wenn klar ist, dass der Schuld­ner die in Betrei­bung geset­zte Schuld bezahlt hat) als unver­hält­nis­mäs­sig, willkür­lich und ver­fas­sungswidrig. Auch diese Argu­mente des Schuld­ners wur­den vom Bun­des­gericht ver­wor­fen, weil die Auf­fas­sung des Schuld­ners dem Willen des Geset­zge­bers wider­spreche (E. 3.5).

Die Beschw­erde wurde daher abgewiesen.