Im vorliegenden, zur amtlichen Publikation bestimmten Urteil hatte das Bundesgericht zu prüfen, ob ein betriebener Schuldner nach Zahlung der Forderung ein Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG stellen kann. Dem Urteil lag zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde:
Das Steueramt betrieb den A. für nicht bezahlte Steuern. Am 21. Januar 2020 wurde A. der Zahlungsbefehl zugestellt, am 23. Januar 2020 erhob A. Rechtsvorschlag. Mit Schreiben vom 24. Januar 2020 gewährte das Steueramt dem A. eine Tilgung der Schuld in Raten (per Ende Januar, Ende Februar und Ende März). Am 26. Mai 2020 ging beim Betreibungsamt das Gesuch von A. um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte ein. Am 2. Juni 2020 sandte das Steueramt dem Betreibungsamt eine Zahlungsmeldung. Mit Verfügung vom 25. Juni 2020 wies das Betreibungsamt das Gesuch von A. ab. Hiergegen wehrte sich A. und gelangte schliesslich ans Bundesgericht.
Umstritten war, welche Folge die Tilgung der Forderung nach Zustellung des Zahlungsbefehls betreffend Nichtbekanntgabe hat (E. 3.4). Die Vorinstanzen waren zum Schluss gekommen, dass Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG nicht mehr zur Anwendung komme, wenn der Schuldner die in Betreibung gesetzte Forderung unterdessen beglichen habe (E. 2), wohingegen der Schuldner geltend machte, dass die Betreibung in seinem Fall ungerechtfertigt gewesen sei, weil die Forderung im Zeitpunkt seines Gesuchs um Nichtbekanntgabe nicht mehr bestanden habe (E. 3 in fine).
Das Bundesgericht stellte zunächst fest, dass im Gesetzestext eine ausdrückliche Regelung fehle. Gemäss Bundesgericht dürfte dies «daher rühren, dass die Zahlung einer in Betreibung gesetzten Forderung als deren Anerkennung verstanden wird, womit die Betreibung als gerechtfertigt erscheint und sich das Verfahren nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG erübrigt». Das Bundesgericht verwies auch auf die Rechtslage vor der einschlägigen Revision, gemäss welcher ein Eintrag im Betreibungsregister nicht entfernt werden konnte, wenn die Forderung mittels Zahlung an das Betreibungsamt getilgt worden war (E. 3.4.1). Aus den parlamentarischen Beratungen ergebe sich sodann, wie nach der Revision im vorliegenden Fall zu verfahren sei: So sei betont worden, dass nach (damals) geltendem Recht die Betreibung im Register nicht gelöscht werde, wenn die Forderung bezahlt worden sei. Dies geschehe nur, wenn der Gläubiger die Betreibung zurückziehe. Daran solle sich durch die Revision nichts ändern. Der Schuldner könne nicht in den Genuss des neuen Verfahrens kommen, wenn er nach Zustellung des Zahlungsbefehls die Forderung begleiche. Er könne sich nur auf Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG berufen, solange die Forderung bestritten sei. – Diese Ansicht werde auch von der Lehre bestätigt (E. 3.4.2). Der gesetzgeberische Wille sei klar und massgebend (E. 3.4.3)
Der Schuldner kritisierte überdies die Weisung Nr. 5 der Dienstelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs vom 18. Oktober 2018 (betreffend den neuen Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG; gemäss deren Ziff. 10 ff. ist ein Gesuch des Schuldners um Nichtbekanntgabe der Betreibung abzuweisen, wenn klar ist, dass der Schuldner die in Betreibung gesetzte Schuld bezahlt hat) als unverhältnismässig, willkürlich und verfassungswidrig. Auch diese Argumente des Schuldners wurden vom Bundesgericht verworfen, weil die Auffassung des Schuldners dem Willen des Gesetzgebers widerspreche (E. 3.5).
Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.