2C_934/2020 — Pauschalgebühr im Zusammenhang mit der Meldung von Zusammenschlussvorhaben

Das Bun­des­gericht wies vor­liegend die Beschw­erde gegen das Urteil des Bun­desver­wal­tungs­gerichts im Zusam­men­hang mit dem Zusam­men­schlussvorhaben Tamedia/Adextra ab. Dabei hielt es fest, dass für die Erhe­bung der Pauschal­ge­bühr gemäss Art. 4 Abs. 3 GebV-KG keine Meldepflicht gemäss Art. 9 KG voraus­ge­set­zt sei. Vielmehr könne die Pauschal­ge­bühr erhoben wer­den, sobald eine Mel­dung eines Zusam­men­schlussvorhabens erfolge.

Vor­liegend hat­te die Tame­dia AG (welche heute unter TX Group AG fir­miert) dem Sekre­tari­at der Weko den Entwurf ein­er erle­ichterten Mel­dung über das Zusam­men­schlussvorhaben ein­gere­icht und aus­drück­lich darauf hingewiesen, dass ihrer Auf­fas­sung nach keine Meldepflicht und damit kein Raum für eine vor­läu­fige Prü­fung bestünde. Falls die Weko die Meldepflicht beja­he, sei die Eingabe als Mel­dung ent­ge­gen­zunehmen und das Beste­hen der Meldepflicht in der vor­läu­fi­gen Prü­fung zu begrün­den. Das Sekre­tari­at teilte daraufhin mit, dass sie das Zusam­men­schlussvorhaben als unbe­den­klich erachte und es vol­l­zo­gen wer­den könne. Gle­ichzeit­ig stellte sie eine Beschluss­be­grün­dung mit der vor­läu­fi­gen Prü­fung zu, gemäss welch­er die Voraus­set­zun­gen für eine weit­erge­hende Beurteilung des Zusam­men­schlussvorhabens nicht vor­liegen wür­den. Sodann hielt das Sekre­tari­at fest, dass für die vor­läu­fige Prü­fung die Pauschal­ge­bühr von CHF 5’000 gemäss Art. 4 Abs. 3 GebV-KG erhoben werde (E. A). Das Bun­desver­wal­tungs­gericht wies die dage­gen erhobene Beschw­erde ab, mit der materiellen Begrün­dung, dass die Meldepflicht im Rah­men von rein admin­is­tra­tiv­en Zusam­men­schlussver­fahren exten­siv anzuwen­den sei (eine detail­liert­ere Zusam­men­fas­sung find­en Sie hier).

Das Bun­des­gericht erwog, dass die Prü­fung von Unternehmen­szusam­men­schlüssen als zweistu­figes Ver­fahren konzip­iert sei: In der  Vor­prü­fung wür­den die Voraus­set­zun­gen für eine weit­erge­hende Prü­fung sum­marisch gek­lärt, während im eigentlichen Prü­fungsver­fahren, falls nötig, die ver­tiefte materielle Beurteilung der Frage stat­tfinde, ob durch den Vol­lzug des Zusam­men­schlussvorhabens wirk­samer Wet­tbe­werb beseit­igt werde (E. 4.2.1). Diese Abgren­zung habe der Geset­zge­ber in Art. 10 Abs. 1 KG weit­er verdeut­licht: Der meldepflichtige Zusam­men­schluss stelle gemäss dieser Bes­tim­mung eine Voraus­set­zung dar, damit das Vorhaben im Rah­men ein­er ver­tieften Prü­fung weit­er beurteilt wer­den dürfe. Demge­genüber diene die vor­läu­fige Prü­fung sowohl der sum­marischen Beurteilung der Meldepflicht als auch der sum­marischen Abklärung von Anhalt­spunk­ten, die auf eine Begrün­dung oder Ver­stärkung ein­er mark­t­be­herrschen­den Stel­lung hin­deuten wür­den. Das Vor­liegen der Meldepflicht sei dem­nach keine Voraus­set­zung für die Durch­führung der vor­läu­fi­gen Prü­fung. Vielmehr müsse die Weko nach Ein­re­ichung ein­er Mel­dung von Geset­zes wegen eine vor­läu­fige Prü­fung durch­führen. Die Mel­dung eines Zusam­men­schlussvorhabens löse in der Folge unab­hängig vom Beste­hen ein­er Meldepflicht das Ver­fahren nach Art. 32 KG aus (E. 4.2.2). Für die vor­läu­fige Prü­fung gemäss Art. 32 KG erhebe das Sekre­tari­at die Pauschal­ge­bühr. Diese sei zu bezahlen, auch wenn eine Meldepflicht zu verneinen sei (E. 4.3).

Diesem Ergeb­nis ste­he auch die Rechtsweg­garantie gemäss Art. 29a BV nicht ent­ge­gen (die Beschw­erde­führerin hat­te gel­tend gemacht, das Fehlen eines eigen­ständi­gen Meldepflicht-Prü­fungsver­fahrens im KG erschwere eine gerichtliche Klärung und Konkretisierung der Meldepflicht, ins­beson­dere jen­er nach Art. 9 Abs. 4 KG): Wie gezeigt, diene die vor­läu­fige Prü­fung nach Art. 32 KG lediglich ein­er sum­marischen Prü­fung. Sind die Voraus­set­zun­gen erfüllt, sei eine ver­tiefte Prü­fung gemäss Art. 33 KG einzuleit­en. Das Ergeb­nis der vor­läu­fi­gen Prü­fung habe die Weko mit der Beschluss­be­grün­dung der Beschw­erde­führerin mit­geteilt und fest­ge­hal­ten, dass sie den Zusam­men­schluss als unbe­den­klich erachte. Mit ein­er solchen Unbe­den­klichkeit­serk­lärung werde, so das Bun­des­gericht, gemäss herrschen­der Lehre wed­er über die Meldepflicht noch über die Anhalt­spunk­te zur Begrün­dung oder Ver­stärkung ein­er mark­t­be­herrschen­den Stel­lung verbindlich und hoheitlich ver­fügt. Entsprechend fehle es sowohl an ein­er Rechtsstre­it­igkeit als auch an einem Anfech­tung­sob­jekt (E. 5.2). Darüber hin­aus, so das Bun­des­gericht weit­er, wür­den alter­na­tive Behelfe beste­hen, um zu klären, ob ein Zusam­men­schlussvorhaben meldepflichtig im Sinne von Art. 9 KG sei. So kön­nten die am Zusam­men­schlussvorhaben beteiligten Unternehmen die Frage der Meldepflicht dem Sekre­tari­at im Rah­men ein­er Beratung unter­bre­it­en (Art. 23 Abs. 2 KG). Sodann könne von der Weko bei entsprechen­dem Fest­stel­lungsin­ter­esse der Erlass ein­er anfecht­baren Fest­stel­lungsver­fü­gung im Sinne von Art. 25 VwVG  über das Beste­hen der Meldepflicht ver­langt wer­den (E. 5.3). Ausser­dem wür­den bei Vol­lzug eines meldepflichti­gen Zusam­men­schlusses ohne Mel­dung Ver­wal­tungs- oder Straf­sank­tio­nen erlassen. Deren objek­tiv­er Tatbe­stand bedinge jew­eils das Vor­liegen ein­er Meldepflicht, was von den Behör­den zu prüfen sei und deren Entscheid der gerichtlichen Über­prü­fung  unter Berück­sich­ti­gung der Sachurteilsvo­raus­set­zun­gen ohne Weit­eres zugänglich sei (E. 5.3).