Das Bundesgericht wies vorliegend die Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit dem Zusammenschlussvorhaben Tamedia/Adextra ab. Dabei hielt es fest, dass für die Erhebung der Pauschalgebühr gemäss Art. 4 Abs. 3 GebV-KG keine Meldepflicht gemäss Art. 9 KG vorausgesetzt sei. Vielmehr könne die Pauschalgebühr erhoben werden, sobald eine Meldung eines Zusammenschlussvorhabens erfolge.
Vorliegend hatte die Tamedia AG (welche heute unter TX Group AG firmiert) dem Sekretariat der Weko den Entwurf einer erleichterten Meldung über das Zusammenschlussvorhaben eingereicht und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihrer Auffassung nach keine Meldepflicht und damit kein Raum für eine vorläufige Prüfung bestünde. Falls die Weko die Meldepflicht bejahe, sei die Eingabe als Meldung entgegenzunehmen und das Bestehen der Meldepflicht in der vorläufigen Prüfung zu begründen. Das Sekretariat teilte daraufhin mit, dass sie das Zusammenschlussvorhaben als unbedenklich erachte und es vollzogen werden könne. Gleichzeitig stellte sie eine Beschlussbegründung mit der vorläufigen Prüfung zu, gemäss welcher die Voraussetzungen für eine weitergehende Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens nicht vorliegen würden. Sodann hielt das Sekretariat fest, dass für die vorläufige Prüfung die Pauschalgebühr von CHF 5’000 gemäss Art. 4 Abs. 3 GebV-KG erhoben werde (E. A). Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab, mit der materiellen Begründung, dass die Meldepflicht im Rahmen von rein administrativen Zusammenschlussverfahren extensiv anzuwenden sei (eine detailliertere Zusammenfassung finden Sie hier).
Das Bundesgericht erwog, dass die Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen als zweistufiges Verfahren konzipiert sei: In der Vorprüfung würden die Voraussetzungen für eine weitergehende Prüfung summarisch geklärt, während im eigentlichen Prüfungsverfahren, falls nötig, die vertiefte materielle Beurteilung der Frage stattfinde, ob durch den Vollzug des Zusammenschlussvorhabens wirksamer Wettbewerb beseitigt werde (E. 4.2.1). Diese Abgrenzung habe der Gesetzgeber in Art. 10 Abs. 1 KG weiter verdeutlicht: Der meldepflichtige Zusammenschluss stelle gemäss dieser Bestimmung eine Voraussetzung dar, damit das Vorhaben im Rahmen einer vertieften Prüfung weiter beurteilt werden dürfe. Demgegenüber diene die vorläufige Prüfung sowohl der summarischen Beurteilung der Meldepflicht als auch der summarischen Abklärung von Anhaltspunkten, die auf eine Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung hindeuten würden. Das Vorliegen der Meldepflicht sei demnach keine Voraussetzung für die Durchführung der vorläufigen Prüfung. Vielmehr müsse die Weko nach Einreichung einer Meldung von Gesetzes wegen eine vorläufige Prüfung durchführen. Die Meldung eines Zusammenschlussvorhabens löse in der Folge unabhängig vom Bestehen einer Meldepflicht das Verfahren nach Art. 32 KG aus (E. 4.2.2). Für die vorläufige Prüfung gemäss Art. 32 KG erhebe das Sekretariat die Pauschalgebühr. Diese sei zu bezahlen, auch wenn eine Meldepflicht zu verneinen sei (E. 4.3).
Diesem Ergebnis stehe auch die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV nicht entgegen (die Beschwerdeführerin hatte geltend gemacht, das Fehlen eines eigenständigen Meldepflicht-Prüfungsverfahrens im KG erschwere eine gerichtliche Klärung und Konkretisierung der Meldepflicht, insbesondere jener nach Art. 9 Abs. 4 KG): Wie gezeigt, diene die vorläufige Prüfung nach Art. 32 KG lediglich einer summarischen Prüfung. Sind die Voraussetzungen erfüllt, sei eine vertiefte Prüfung gemäss Art. 33 KG einzuleiten. Das Ergebnis der vorläufigen Prüfung habe die Weko mit der Beschlussbegründung der Beschwerdeführerin mitgeteilt und festgehalten, dass sie den Zusammenschluss als unbedenklich erachte. Mit einer solchen Unbedenklichkeitserklärung werde, so das Bundesgericht, gemäss herrschender Lehre weder über die Meldepflicht noch über die Anhaltspunkte zur Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung verbindlich und hoheitlich verfügt. Entsprechend fehle es sowohl an einer Rechtsstreitigkeit als auch an einem Anfechtungsobjekt (E. 5.2). Darüber hinaus, so das Bundesgericht weiter, würden alternative Behelfe bestehen, um zu klären, ob ein Zusammenschlussvorhaben meldepflichtig im Sinne von Art. 9 KG sei. So könnten die am Zusammenschlussvorhaben beteiligten Unternehmen die Frage der Meldepflicht dem Sekretariat im Rahmen einer Beratung unterbreiten (Art. 23 Abs. 2 KG). Sodann könne von der Weko bei entsprechendem Feststellungsinteresse der Erlass einer anfechtbaren Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 25 VwVG über das Bestehen der Meldepflicht verlangt werden (E. 5.3). Ausserdem würden bei Vollzug eines meldepflichtigen Zusammenschlusses ohne Meldung Verwaltungs- oder Strafsanktionen erlassen. Deren objektiver Tatbestand bedinge jeweils das Vorliegen einer Meldepflicht, was von den Behörden zu prüfen sei und deren Entscheid der gerichtlichen Überprüfung unter Berücksichtigung der Sachurteilsvoraussetzungen ohne Weiteres zugänglich sei (E. 5.3).